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Volljährige Tochter macht Ausbildung: Unterhaltszahlungen.

 
(@mittenimleben)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

nach langer Zeit melde ich mich mal wieder hier im Forum. Ich habe, pünktlich zum Wochenende, einen Brief vom Jugendamt erhalten. Per Einschreiben Einwurf mit ominösen Angaben, die ich angeblich machen soll.
Gehalt, Sonstiges Vermögen, Vermögen Partner, Welches Auto ich fahre usw. Es geht laut Schreiben um die Unterstützung bei der Geltendmachung des Unterhaltsanspruches meiner Tochter.

Hier wird mir mitgeteilt, dass meine Tochter wohl ab dem 01.09.2024 eine Berufsausbildung macht. Bis 22.08. 2024 möchte man die ausgefüllten Fragebögen gerne zurückhaben. 

Zum Sachverhalt: Meine Tochter hat seit einigen Jahren keinen, bis wenig Kontakt zu mir, eine Begründung wurde nicht genannt. Meinen Sohn sehe ich regelmässig und das Verhältnis ist sehr gut. 

Meine Tochter ist Volljährig und hat im letzten Jahr ein FSJ gemacht. In dieser Zeit hat Sie keinen Unterhalt von mir bekommen bzw. auch keinen eingefordert.

Frage: Muss ich dieses Schreiben vom Jugendamt überhaupt beantworten. Ernst nehmen kann ich das ehrlich gesagt nicht.

Wie wäre der rechtlich richtige Weg? Muss mich meine Tochter nicht über Ihre Ausbildung informieren und Ihre Unterhaltsansprüche geltend machen? Hierbei ist ein Ausbildungsvertrag und die Ausbildungsvergütung vorzulegen, oder sehe ich das falsch. Ebenso ist die Mutter auch zu Barunterhalt verpflichtet. Wie sind Ihre Einkommensverhältnisse etc.?

Was könnt Ihr mir raten, wie ich mich jetzt verhalten soll? Ich hätte mir gewünscht, dass Sie einfach mit mir spricht und wir das ganz unbürokratisch klären können, aber leider wird immer der weg über das Jugendamt gewählt.

Wie berechnet sich denn der Unterhalt für Volljährige Kinder in Ausbildung?

Fragen über Fragen. Ich hoffe Ihr könnt mir beratend zur Seite stehen.

Liebe Grüße
Mittenimleben.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 10.08.2024 18:06
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

 

ich würde der Tochter und dem Jugendamt parallel schreiben. Und um Nachweis der Bedürftigkeit bitten, also den ausbildungsvertrag. Und dann darauf hinweisen, dass die Tochter nur noch im 4. rang steht. Nach allen anderen vorrangig berechtigten.

und dass die Mutter ebenfalls barunterhaltspflichtig ist und eigenes Einkommen sowie Kindergeld voll auf den Bedarf angerechnet wird.

 

sobald der Nachweis der Bedürftigkeit erbracht wurde, wirst du über deine Einkünfte Auskunft erteilen. Ebenso erteilst du dann Auskunft über vorrangig berechtigte.

 

sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 10.08.2024 18:48
(@stronglife)
Zeigt sich öfters Registriert

Geschrieben von: @mittenimleben

Frage: Muss ich dieses Schreiben vom Jugendamt überhaupt beantworten. Ernst nehmen kann ich das ehrlich gesagt nicht.

Das Jugendamt kann deine Tochter noch beraten und unterstützen. Es kann allerdings nicht mehr als beauftragter Vertreter der jungen Erwachsenen auftreten. Du kannst sie mal fragen, in welcher Mission sie unterwegs sind.

Geschrieben von: @mittenimleben

Muss mich meine Tochter nicht über Ihre Ausbildung informieren und Ihre Unterhaltsansprüche geltend machen? Hierbei ist ein Ausbildungsvertrag und die Ausbildungsvergütung vorzulegen, oder sehe ich das falsch. Ebenso ist die Mutter auch zu Barunterhalt verpflichtet. Wie sind Ihre Einkommensverhältnisse etc.?

Jep, genau so. Das Ausbildungsgehalt wird bei Volljährigen abzüglich eines Ausbildung-Mehrbedarfs voll angerechnet, es sind beide Eltern barunterhaltspflichtig. 

AntwortZitat
Geschrieben : 11.08.2024 12:07
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert

Geschrieben von: @mittenimleben

Ebenso ist die Mutter auch zu Barunterhalt verpflichtet. Wie sind Ihre Einkommensverhältnisse etc.?

Du kannst deine Auskunftsverpflichtung nicht von den Auskünften der KM abhängig machen. Erst wenn die volljährige Tochter dir eine Berechnung vorlegt und auch konkret Unterhalt in Höhe deines Haftungsanteils verlangt, muss sie dir die Auskünfte der KM vorlegen. Ansonsten kannst du Unterhaltszahlungen komplett verweigern.

Geschrieben von: @mittenimleben

Gehalt, Sonstiges Vermögen, Vermögen Partner, Welches Auto ich fahre usw.

Auskunft schuldest du im Anschluss an den Nachweis der Bedürftigkeit, aber halt "nur" im gesetzlichen Umfang. Der Fragebogen des Jugendamtes muss nicht ausgefüllt werden.

Geschrieben von: @stronglife

Du kannst sie mal fragen, in welcher Mission sie unterwegs sind.

Und dann? Rechtsstreit riskieren?

AntwortZitat
Geschrieben : 11.08.2024 19:08
(@mittenimleben)
Schon was gesagt Registriert

Vielen Dank für Eure hilfreichen Antworten.

Ich werde jetzt einen Brief aufsetzten und via Einwurf-Einschreiben an meine Tochter versenden. Parallel bekommt der nette Herr vom Jugendamt auch einen Brief. 

Ich werde eine angemessene Frist setzen und um den detaillierten Nachweis der Bedürftigkeit bitten. 

Erst vor wenigen Monaten hat Sie einen Sparplan ausgezahlt bekommen, den ich eigens für Sie angespart habe. Der Betrag belief sich auf mehrere tausend Euro. Wird dieses Geld bei der Berechnung berücksichtigt, sofern Sie es nicht schon "auf den Kopf" geschlagen hat? 

Frage: Der Höchstsatz für Volljährige, die nicht mehr bei einem Elternteil leben, sind laut DDT pauschal 930 Euro. Inklusive Kindergeld. Ich kann schon erahnen, welche Ausbildung sie anstrebt und vermute, dass Sie bereits im ersten Ausbildungsjahr weit über 1000 Euro ( 1300 ) bekommen könnte. Sind in diesem Fall die ganzen Berechnungen nicht bereits hinfällig? Vor allem weil Sie noch zu Hause wohnt?

 

Ist dies der Fall, wie verhält es sich dann, sollte Sie einen Rechtsstreit anstreben? Wer trägt in diesem Fall die Kosten, wenn der Richter zum selben Ergebnis kommt? Voraussetzung hierbei ist natürlich, dass beiderseitig alle benötigten Auskünfte vorausgegangen sind. 

So ganz erschließt sich mir die Vorgehensweise ihrerseits und des Beraters vom Jugendamt nicht. Das wirkt schon sehr einseitig und dubios. 

Viele Grüße

Mittenimleben

 

 

 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.08.2024 11:51
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

 

wenn sie ungefähr 1000€ netto hat, gehen da 100€ berufsbedingte Aufwendungen ab. Dann Bleiben 900€ zzgl. komplettes Kindergeld. Solange sie zu Hause wohnt greifen die 950€ nicht. Es wird dann nach den Einkommen der Eltern geqoutelt. Und eigene Einkünfte sind voll anzurechnen. Da dürfte dann wenig Raum für Unterhalt bleiben.

 

was das Sparkonto angeht, ich meine sie hat einen schonbetrag von 5000€. Wenn sie das Geld für Führerschein und Auto genommen hat, ist es auch sinnvoll investiert. Das kannst du aber erfragen.

 

sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 12.08.2024 12:04
(@mittenimleben)
Schon was gesagt Registriert

@annasophie 

Vielen Dank für Deine Auskünfte. Das würde bedeuten, wenn Sie 1300 Euro Ausbildungsvergütung hat und man die 100 abzieht , bleiben noch 1200 + 250 KG = 1450 Euro. Solch ein Betrag ist nicht einmal in der DDT zu finden. Die hört da vorher auf. Dann wird wirklich kein Spielraum für Unterhalt sein. 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.08.2024 12:47
(@zebra)
Rege dabei Registriert

Hallo Mittenimleben,

 

es geht natürlich um die Nettoeinkünfte der Tochter. Damit sie 1.300 € netto bekommt, muss sie schon über 1.600 € brutto verdienen 

AntwortZitat
Geschrieben : 12.08.2024 13:07
(@mittenimleben)
Schon was gesagt Registriert

@zebra 

 

Das ist mir bewusst. Das ist auch der Nettobetrag. Der sich im zweiten Ausbildungsjahr auf 1350 ändert und im dritten Jahr 1400 Euro NETTO beträgt. 

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 5 Monaten von mittenimleben
AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.08.2024 13:56
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo @mittenimleben,

Geschrieben von: @mittenimleben

Das ist mir bewusst. Das ist auch der Nettobetrag. Der sich im zweiten Ausbildungsjahr auf 1350 ändert und im dritten Jahr 1400 Euro NETTO beträgt.

Dann sage ich erst mal: Respekt, dass sie so einen Ausbildungsplatz erobert hat.

Allerdings ist die Frage nach der Unterhaltsbedürftigkeit hier schon genau die richtige Frage, denn wer seinen Unterhaltsbedarf aus eigenem Einkommen bestreiten kann, der braucht auch laut Gesetz keinen elterlichen Sponsor mehr.

Kann es sein, dass die junge Dame vom Stamme der Nimm ist? 😉

Viele liebe Grüße,

Malachit

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.08.2024 16:19
Stronglife reacted




(@mittenimleben)
Schon was gesagt Registriert

@malachit 

Zum Stamme der Nimm: Sie hat viel von Ihrer Mutter. 😬

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.08.2024 20:19