Volljährigenunterha...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Volljährigenunterhalt und einstweilige Anordnung (eAO)

 
(@buecherwurm)
Schon was gesagt Registriert

Hallo und guten Abend allerseits!
Ich bin Vater eines seit August 2019 volljährigen Sohnes und seit vielen Jahren Leser eures engagierten Forums. Für einen eigenen Beitrag mangelte es bisher an Leidensdruck und Selbstvertrauen. Mein aktuelles Problem schildere ich der Kürze halber in Stichpunkten:

Sohn:
- seit 08/2019 18 Jahre alt
- seit Jahren konstant schwache schulische Leistungen, Realschulabschluss 2019 ganz knapp mit schlechten Noten bestanden (Durchschnitt Kernfächer Ma | D | Eng = 3,7)
- trotz besseren Wissens und vieler guter Ratschläge von vielen Seiten (z. B. Berufsberater) seit dem 19.08.2019 auf der FOS Gestaltung (Grund: Faulheit laut eigener Angabe)
- lebt bei KM, damit privilegierter Volljähriger
- keine Ahnung, ob Sohn seit Februar 2020 weiterhin die FOS besucht
- Schulbescheinigung aus 09/2019 liegt vor, aktuelle Schulbescheinigung wird verweigert
- nach unzähligen Aufforderungen habe ich am 20.05.2020 sein Halbjahreszeugnis erhalten: 3 x die Note 6 (darunter Ma und D), 1 x die Note 5
- laut ThürSOFOS ist eine Versetzung in das nächste Schuljahr nur möglich, wenn keine Note schlechter ist als 4
- aus heutiger Sicht nur Wiederholung des Schuljahres möglich

KM
- hauptberuflich selbstständig tätig seit Mai 2017, daher prinzipiell auskunftspflichtig für zurückliegende 3 Jahre (bzw. ab Mai 2017)
- lebt mit Ehemann in dessen Eigenheim, Sohn lebt ebenfalls dort
- gemäß Betriebswirtschaftlicher Auswertung (BWA) für 12/2019 liegt das (bereinigte) Einkommen weit über Selbstbehalt
- Geschäft startete erst in 2017, in 2017 hohe Investitionen, in 2018 und 2019 stetige Steigerung des Gewinns (mir bekannt seit Ende 04/2020)
- daher Durchschnitt aus Dreijahreszeitraum nicht maßgeblich, relevant ist stattdessen das Einkommen 2019 (Rechtsprechung)
- treibende Kraft hinter der jahrelangen Entfremdung und der aktuellen Situation

Mein Einkommen
- nichtselbständige Tätigkeit
- nach Bereinigung EG 1 der DT (max. EG 2)

Unterhalt
- Titel war befristet bis zum Tag vor dem 18. Geburtstag
- keine Rückstände bis zum 18. Geburtstag
- vor dem 18. Geburtstag lautete mein Angebot an Sohn: Ich zahle weiterhin und ohne Unterbrechung einen angemessenen Betrag.
- von Neuberechnung riet ich Sohn ab, da hoher Aufwand bzw. aussichtslos (sehr wahrscheinliche Verweigerung der Auskunft durch KM)
- Sohn ging zum Schein auf mein unbürokratisches Angebot ein, nahm den anteiligen Unterhalt für August an
- wenig später:

Verlauf und aktuelle Situation
- Sohn hat persönlichen Kontakt seit dem 18. Geburtstag vollständig abgebrochen
- Anschreiben durch Jugendamt noch im August 2019 (Aufforderung zur Auskunft)
- meine Auskunftspflicht habe ich vollumfänglich erfüllt
- gleichzeitig habe ich alle erforderlichen Auskünfte und Belege (KM + Sohn) bei Sohn angefordert (konkrete Benennung, Fristsetzung usw.)
- JA ermittelte Zahlbetrag, ohne Einkommen der KM zu berücksichtigen
- mein Einkommen wurde durch JA nicht korrekt bereinigt, mein Einkommen aus überobligatorischer Arbeit trotz Hinweis und GdB 50 voll berücksichtigt
- sämtliche Unterlagen und der Berechnungsbogen wurden mir verweigert
- zwischenzeitlich weitere Aufforderungen an Sohn, die gemäß 1605 BGB erforderlichen Auskünfte und Belege zuzusenden
- diverse Aufforderungen, Infos zu Ziel sowie sachlicher und zeitlicher Gliederung der Ausbildung vorzulegen
- alle Fristen ließ Sohn verstreichen, keine Auskünfte, keine Belege
- seit 02/2020 vertritt ein Rechtsanwalt (RA) Sohns Interessen
- ich selbst habe bisher keinen Rechtsanwalt beauftragt
- RA beharrt auf dem durch das JA vorgeschlagenen Zahlbetrag (entspricht EG1 der DT 2019), ignoriert sämtliche dagegen vorgebrachten Tatsachen
- stückweise trafen folgende Unterlagen bei mir ein, die einen Bruchteil der geschuldeten Unterlagen darstellen
- 1. Teilauskunft Ende April (betreffen Einkommen KM):
     - BWA für 12/2019 und 12/2018,
     - Festsetzungsbescheid ESt vom 03.05.2019,
     - Gewinnermittlung für den Zeitraum 06/2017 - 12/2017
     - ESt-Erklärung für 2017 ohne Bescheid
- 2. Teilauskunft 20.05.2020:
     - Lohnzettel Sohn für einen Ferienjob vor dem 18. Geburtstag (?)
     - handschriftliche Erklärung von Sohn ("keine weiteren Einkünfte ...")
     - handschriftliche Erklärung von KM ("keine weiteren Einkünfte als die bisher angegebenen ...")
       => allerdings fehlt ja nach wie vor die vollständige Aufstellung aller Einkünfte aus allen Quellen für den gesamten relevanten Zeitraum
     - nochmals die alte Schulbescheinigung aus 09/2019
     - Halbjahreszeugnis vom 07.02.2020 (grottig, siehe oben)
- RA droht seit 02/2020 mit gerichtlichem Verfahren
     - ignoriert die Tatsache, dass Auskünfte und Belege noch immer weit weg von vollständig
     - ignoriert die Tatsache, dass der geforderte Zahlbetrag (berechnet durch JA) offensichtlich deutlich zu hoch ist (da Einkommen der KM unberücksichtigt)
     - ignoriert meinen Vorschlag, einen realistischen (Schätz)Wert zu akzeptieren, wenn Unterlagen der KM weiterhin nicht beschafft werden können
- im letzten Anschreiben des RA dann die Androhung eines Antrags auf einstweilige Anordnung (letzte Frist für Zahlung: 31.05.2020)

Meine Gedanken hierzu:
(1) Ich bin natürlich weiterhin bereit, Unterhalt zu zahlen. Aber doch bitte in der korrekten Höhe bzw. korrekt ermittelt! Eine eigene Berechnung bzw. die Prüfung des geforderten Betrags war für mich bisher unmöglich, da mir die benötigten Infos fehlen. Oder liege ich tatsächlich so komplett falsch mit meiner Rechtsauffassung? Muss ich den durch JA vorgeschlagenen und durch Sohn/RA geforderten Betrag bezahlen, auch wenn an seiner Richtigkeit berechtigte Zweifel bestehen?

(2) Die eAO ist ja das Ergebnis eines Eilverfahrens. Mein Horrorszenario: Das Gericht winkt den zweifelhaften Betrag, den das JA ermittelt hat, einfach durch und ich kann dann mit geringer Aussicht auf Erfolg ("Eine Krähe ...") ein Hauptsacheverfahren bestreiten. Wie hoch ist hierfür das Risiko? Wie hoch sind die Chancen der Gegenseite, mit der Kombi aus Ignoranz und Auskunftsverweigerung durchzukommen?

(3) Mir liegt nicht einmal eine vollständige, lückenlose, systematische Aufstellung des gesamten Einkommens der KM vor. Liege ich richtig mit meiner Auffassung, dass die o. g. Teilauskünfte jedenfalls nicht zur Erfüllung meines Auskunftsanspruchs führen, oder habe ich mich da verrannt?

(4) Sollte ich meiner bisher vergeblichen Auskunftsforderung durch eine Auskunftsklage Nachdruck verleihen (und geht das überhaupt?)

(5) Was kann ich noch tun, um die weitere Eskalation in Richtung Gericht zu verhindern? Und sollte ich überhaupt etwas dagegen unternehmen?

(6) Habt ihr darüber hinaus hilfreiche Ratschläge für mich, einen kompletten Kurswechsel vielleicht oder Kapitulation? Habe ich etwas Entscheidendes übersehen? Gibt es Handlungsspielräume in Bezug auf Sohns Ausbildungsobliegenheit bzw. die Geeignetheit der Ausbildung?

Ich danke euch allen schon jetzt für eure Geduld beim Lesen meines langen Beitrags und natürlich für eure Antworten!

Herzlichst,
Bücherwurm

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 22.05.2020 20:48
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Buecherwurm,

und willkommen im Forum. Um in deiner langen Liste überhaupt mal irgendwo anzufangen:

- (...) seit dem 19.08.2019 auf der FOS Gestaltung (...)
- lebt bei KM, damit privilegierter Volljähriger

Ich glaube, der Bursche ist nicht privilegiert: Es reicht eben nicht, bei Muttern zu wohnen und irgendeine Schule zu besuchen, denn laut BGB § 1603 muss es schon eine allgemeinbildende Schule sein - die FOS gehört m.W. aber zu den berufsbildenden Schulen!

Wenn er aber nicht privilegiert ist, dann heißt das für dich: (a) du hast ihm gegenüber einen deutlich höheren Selbstbehalt von 1.400 Euro gemäß Anmerkung 5 in der Düsseldorfer Tabelle, und (b) die gesteigerte Erwerbsobliegenheit aus BGB § 1603 entfällt, was ggf. bei deinem Einkommen aus überobligatorischer Arbeit eine Rolle spielen könnte.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 22.05.2020 21:34
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Malachit, ich denke es kommt darauf an, ob er dort einen höherwertigen Schulabschluß erreichen kann. Dann wäre er privilegiert. Wenn er also dort ein Fach-Abi macht, dann wäre die Einordnung ok

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 22.05.2020 21:38
(@buecherwurm)
Schon was gesagt Registriert

Hallo!

Sohn ist auf der FOS Gestaltung mit der Absicht, die Fachhochschulreife zu erwerben (Infoquelle: nicht Sohn, sondern eigene Recherche).

Schöne Grüße!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.05.2020 22:05
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo zusammen,

Malachit, ich denke es kommt darauf an, ob er dort einen höherwertigen Schulabschluß erreichen kann. Dann wäre er privilegiert. Wenn er also dort ein Fach-Abi macht, dann wäre die Einordnung ok

Wieder was gelernt - d.h. @midnightwish, du hast vermutlich recht. Eine ziemlich aktuelle Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. (Beschluss vom 04.04.2018 - 2 UF 135/17) kommt jedenfalls ganz beiläufig zu der gleichen Einschätzung:

Der Begriff der allgemeinen Schulbildung ist in § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB selbst nicht näher definiert.  (...) Anders als beim Besuch eines Gymnasiums, einer Real-, einer Gesamt-, einer Mittel-, einer Haupt- oder Fachoberschule ist diese Voraussetzung bei einer doppelqualifizierenden Schulausbildung, die im Anschluss an einen bereits erworbenen Schulabschluss stattfindet, nicht gegeben. (...)

Sprich, es ging in dem konkreten Fall zwar um etwas völlig anderes, aber die Frankfurter OLG-Richtern stellen die FOS wie selbstverständlich in eine Reihe mit Gymnasium, Realschule & Co.

Viele liebe Grüße, und sorry für die Fehleinschätzung,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 22.05.2020 22:21
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

nur ein kleiner Gedankengang.
Wenn der Sohnemann sich so spät um den Unterhalt kümmert, dann brauchst er ihn anscheinen nicht. Weiterführend würd ich behaupten, dass es Sohnemann an der Ernsthaftigkeit mangelt, mit drei Noten von 6 und einer 5 geht man Allgemeinhin davon aus, dass er wirklich nichts für den Unterricht getan hat. Interessant könnten die Fehlzeiten in diesem Zusammenhang sein. Selbst jemand der zu allem zu blöd ist, aber interessiert, schafft es irgendwie auf 4 bzw. eine 5+.

Bei der Einkommensermittlung der KM ist es ja ganz nett eine unvollständige BWA zu haben und daraus schon ablesen zu können, das sie über dem Selbstbehalt liegt. Wichtiger könnte noch das gemeinsame Haus sein, da hier ein hälftiger Wohnwert angerechnet werden muss. Dies steigert das Einkommen nochmals deutlich.

Ich bewerte den Druck des Rechtsanwaltes, in Verbindung der vollständigen Ignoration des Einkommens des Sohnes und der KM, dahingehend, das er sich sehr wohl bewusst ist, dass da einiges fehlt. Es ist für ihn bzw. diene Mandanten natürlich wesentlich einfacher Unterhalt zu bekommen, wenn er Dich dazu bewegen kann. Zumindest besser wie ein - auch für ihn - unsicheres Verfahren.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 22.05.2020 23:03
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Du solltest Dich vom Anwalt nicht in die Enge treiben lassen.
Du hast Anspruch auf eine vollständige Auskunft. Allerdings ist hier die Frage, was Du dafür wirklich brauchst. Zwar muss Dein Sohn seine Bedürftigkeit nachweisen, mit einer Schulbescheinigung (die gültig sein muss) ist das aber erledigt. Wenn er keine weiteren Einkünfte hat, dann ist das so und Du müsstest das Gegenteil nachweisen.

Die Unterhaltsberechnung selbst kann eher angefochten werden.

Auf alle Fälle muss der Unterhalt aber aus der Summe beider Einkommen berechnet werden und dann nach Einkommen gequotelt werden. Dabei muss niemand mehr zahlen als er alleine zahlen müsste und das volle Kindergeld wird auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.

Wurde denn das überobligatorische Einkommen bisher anerkannt. Warum soll das Einkommen überobligatorisch sein? Insbesondere bei einem privilegierten Volljährigen ist das nicht so einfach.
Beim Einkommen der KM kommt es darauf an wem das Haus gehört, also wer im Grundbuch steht. Gehört ihr das Haus (mit), dann hat sie einen Wohnvorteil, der in die Berechnung mit einfliesst.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 22.05.2020 23:28
(@buecherwurm)
Schon was gesagt Registriert

Guten Morgen und herzlichen Dank für Eure Antworten!

Zum Einkommen von Sohn:
Hier gehe ich tatsächlich davon aus, dass es kein Einkommen gibt und dass er dies hinreichend dargelegt hat.

Zum Einkommen der KM:
Am wichtigsten ist momentan unter dem Damoklesschwert der eAO, dass die mir bisher vorliegenden Informationen und Unterlagen durch das Familiengericht voraussichtlich nicht als vollständige Auskunft angesehen werden. Diese Angst habt ihr mir mit euren Beiträgen ein wenig genommen, Dankeschön dafür! Das Eigenheim wurde 2017 vom jetzigen Ehemann der KM gekauft. Ich gehe aktuell davon aus, dass ihr Wohnvorteil durch das mietfreie Wohnen entsteht. Ob sie sich zwischenzeitlich auch ins Grundbuch gemogelt hat, ist mir nicht bekannt.

Zu den Fehlzeiten von Sohn (laut Halbjahreszeugnis vom 07.02.2020):
- 15 Tage (1 unentschuldigt)
- 19 Stunden (10 unentschuldigt)
Für eine solche Bilanz hätte ich heftigen Ärger mit meinen Eltern bekommen. Aber ich kann nicht einschätzen, wie das heute bewertet wird. Insgesamt bin ich erschüttert. Natürlich werde ich weiterhin darauf bestehen, eine aktuelle Schulbescheinigung zu erhalten (Nach einem solchen Zeugnis wäre ich vermutlich nicht mehr in dieser FOS aufgetaucht... ).

Zu meinem überobligatorischen Einkommen:
Ich habe mich da ein wenig zu kurz ausgedrückt, das tut mir leid. Im nachgewiesenen Zeitraum habe ich viele Überstunden geleistet. Gemäß den für mich relevanten Leitlinien ist das Einkommen aus Überstunden nicht zwingend voll zu berücksichtigen:
"Überstundenvergütungen werden dem Einkommen voll zugerechnet, soweit sie berufstypisch sind und das in diesem Beruf übliche Maß nicht überschreiten."
- meine Überstunden habe ich freiwillig geleistet (wollte eigentlich Sohns Führerscheinerwerb damit finanzieren, nun finanziere ich eben den Rechtsstreit)
- meine Überstunden sind nicht berufstypisch (Ich habe weder mit Lebewesen noch mit verderblichen Waren zu tun.)
- als übliches Maß werden in der Rechtsprechung wohl 10 Prozent angesehen
- Einkommen für Überstunden, die die 10-Prozent-Marke überschreiten, habe ich folglich in meiner Aufstellung zum Abzug gebracht
- nach Abzug dieses Einkommens ist der Mindestunterhalt dennoch gewährleistet (auch bei alleiniger Betrachtung meines Einkommens)
- sehr wichtig: Ich bin gesundheitlich angeschlagen und kann die Überstunden in dieser Höhe künftig gar nicht mehr leisten. Deshalb dürfen sie auch nicht in die Berechnung des Unterhalts einfließen. Meine Schwerbehinderung wurde Ende Juli 2019 (= Ende des Nachweiszeitraums für den KU) anerkannt. GdB 50, unbefristet.

Mein Fazit aktuell lautet also:
- Ich muss den geforderten Unterhaltsbetrag nicht ungeprüft anerkennen bzw. zahlen.
- Ich habe Anspruch auf die vollständige Auskunft zum Einkommen der KM, um den geforderten Betrag wenigstens überprüfen zu können.
- Ich kann der eAO einigermaßen gelassen entgegensehen.

Ich wünsche euch allen einen schönen Samstag!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.05.2020 12:50
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Das Eigenheim wurde 2017 vom jetzigen Ehemann der KM gekauft. Ich gehe aktuell davon aus, dass ihr Wohnvorteil durch das mietfreie Wohnen entsteht. Ob sie sich zwischenzeitlich auch ins Grundbuch gemogelt hat, ist mir nicht bekannt.

Manchmal ist der freche Weg auch gleichzeitig der einfachste. Wenn es um die Berechnung des Einkommens der Kindesmutter geht, behauptest du einfach das sie in einem Eigenheim lebt zusammen mit ihrem Ehemann. Sollte das Gegenteil der Fall sein, und sie nicht im Grundbuch stehen, muss sie dies erst einmal beweisen. Und dann gibt es im Ehelichen Ausgleich eben halt auch noch das kostenlose wohnen.

Mein Fazit aktuell lautet also:
1- Ich muss den geforderten Unterhaltsbetrag nicht ungeprüft anerkennen bzw. zahlen.
2- Ich habe Anspruch auf die vollständige Auskunft zum Einkommen der KM, um den geforderten Betrag wenigstens überprüfen zu können.
3- Ich kann der eAO einigermaßen gelassen entgegensehen.

1. Auf keinen Fall.
2. Du hast Anspruch, wie du richtig dargelegt hast, auf alle Einkommensarten der Kindesmutter.
3. Wie so oft in solchen Sachen, kommt es immer auf die Beteiligten drauf an. .Ich hoffe und wünsche dir einen Tatrichter, der die Mutter an die Wand spielt und vor die Tatsachen stellt.
4. (von mir) Aufgrund des Zeugnisses, würde ich bei dem Sohn auch die Ernsthaftigkeit dieses FOS sehen. Eine sechs bedeutet immer: nicht gelernt!

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.05.2020 13:11
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ok, wenn die Überstunden nur einmalig geleistet wurden, dann kann man sie als überobligatorisch ansehen und nicht anrechnen, wenn davon auszugehen ist, dass sie in Zukunft auch nicht anfallen werden.

Der Griff ins Portemonnaie des Ehemanns ist nicht so einfach wie Kasper sich das vorstellt. Wenn nämlich die KM leistungsfähig ist, dann ist das Einkommen des Ehemanns außen vor.

Vor der eAO solltest Du nicht zuviel Respekt haben, aber es macht auch keinen Sinn auf jedem Epsilon herum zu reiten. Wichtiger ist eine angemessene und nachvollziehbare Berechnung des Unterhalts. Wichtig ist auch, dass Du nicht mehr zahlen musst als Du alleine zu zahlen hättest, wobei auch hier das volle Kindergeld in Abzug zu bringen ist.

Wenn das Kind die allgemeine Schulausbildung beendet hat, dann ist es nicht mehr privilegiert und das dürfte in aller Regel den Unterhaltsbedarf und damit auch Deine Zahlungen senken.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 23.05.2020 13:33




(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Der Griff ins Portemonnaie des Ehemanns ist nicht so einfach wie Kasper sich das vorstellt. Wenn nämlich die KM leistungsfähig ist, dann ist das Einkommen des Ehemanns außen vor.

Es geht nur um das Wohneigentum.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.05.2020 13:59