Hi,
eine mir neue Konstellation: das volljährige Kind wohnt beim Vater, das minderjährige bei der Mutter. Wird bei der Berechnung der Haftungsanteile der Eltern für den Unterhalt des volljährigen Kindes der vom Vater für das minderjährige geleistete Unterhalt vorab abgezogen, wie auch der angemessene Selbstbehalt, oder bleibt der unberücksichtigt?
/elwu
"...beim Kindesunterhalt: bei der Verpflichtung zum Kindesunterhalt kann Kindesunterhalt für andere Kinder grundsätzlich nicht vom Einkommen abgezogen werden. Denn die Kinder sind untereinander gleichrangig. Wer also für ein Kind aus erster Ehe unterhaltspflichtig ist, kann von seinem Einkommen nicht den Unterhalt für deine Kinder aus zweiter Ehe vorab abziehen. Denn dies würde dazu führen, dass die Kinder aus der zweiten Ehe besser behandelt würden als die Kinder aus der ersten Ehe.
Wenn es allerdings um den Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes ab 21 Jahren geht, das sich nicht mehr in der Schulausbildung befindet, dann kann der Unterhalt, der für minderjährige Kinder gezahlt wird, vorab abgezogen werden. Denn volljährige Kinder ab 21 Jahren, die nicht mehr die Schule besuchen, kommen im Rang nach den minderjährigen Kindern."
Also: vorerst kann der Vater den KU für das minderjährige Kind nicht absetzen. Erst wenn das volljährige Kind in der Rangfolge nach §1603 Abs. 2 BGB nach unten rutscht. Also etwa durch Aufnahme eines Studiums oder einer Ausbildung.
/elwu
Hi elwu,
richtig. Allerdings wird zur Berechnung des Unterhalt beide Kinder berücksichtigt auf der Seite des Vaters beide Kinder berücksichtigt.
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Allerdings wird zur Berechnung des Unterhalt beide Kinder berücksichtigt auf der Seite des Vaters beide Kinder berücksichtigt.
Hallo,
wie meinen :question:
/elwu
Naja,
für das volljährige und priveligierte Kind wird ja das Gesamteinkommen beider Eltern herangezogen. Daraus ergibt sich ja der Zahlbetrag und die Haftungsquote.
Bei der Haftungsquote ist aber seperat auch zu rechnen, was der KV an Gesamtunterhalt an beide Kinder zahlen müßte, wenn er alleine den Barunterhalt leisten würde.
Dadurch kann sich die Situation ergeben, das der Betrag, den er daraus für das Volljährige Kind zahlen kann, geringer wäre, als sein Haftungsanteil aus der ersten Rechnung. Denn er soll ja nicht mehr zahlen müssen, als er als allein Pflichtiger würde zahlen müssen.
Jetzt klarer?
LG Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hallo,
ja, jetzt schon.
/elwu