Hallo liebe Forums Mitglieder,
vor ein paar Tagen bat mich meine EX für das Vorgehen gegen die ARGE bezüglich Leistungen nach SGB II ihr
eine Vollmacht zukommen zu lassen.
Auf bitten um genauere Details kam keine Antwort mehr und ich bekam anstelle dessen einen Anruf ihres Anwaltes
der mir Erklärte die Vollmacht würde benötigt um notfalls Leistungen nach SGB II einklagen zu können.
Es wäre so das meine EX im Antrags- und Wiederspruchsverfahren für alle Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft auftreten und diese
vertreten kann, es aber mitunter vor Gericht eine Vollmacht beider gesetzlicher Vertreter also auch mir gefordert wird.
Was haltet ihr davon?
Bin ich mit in der Haftung für eventuell anfallenden Kosten bei Gericht oder dem Anwalt?
Ist bei der Einheitsvollmacht die der Anwalt mir geschickt hat evtl. was hinzuzufügen oder zu ergänzen?
Im Grunde ist es mir egal wenn es nur um finanzielle Dinge mit der ARGE und der Bedarfsgemeinschaft meiner EX geht,
aber ich möchte unter keinen Umständen da hineingezogen werden oder irgendwas bezahlen !!
Nun sind die Fachmänner oder Erfahrenden hier im Forum an der Reihe.
Ich danke schon mal im Voraus. 🙂
Dein Einverständnis bzw. die Vollmacht ist erforderlich soweit die Klage dein Kind betrifft.
Bevor ich mein Einverständnis gebe bzw. einem Anwalt eine Vollmacht erteile würde ich als Vater schon mal ganz genau wissen wollen was da ggf eingeklagt werden soll.
Sofern du Unterhalt nach DDT zahlst fallen mir da nicht allzuviele Dinge ein die das Kind, vertreten durch die Eltern, einklagen könnte.
Ich würde also auf Aufklärung bestehen.
Was die Kosten angeht kann ich mir gut vorstellen, dass du die wenn daß Verfahren nicht gewonnen wird mittragen müsstest. Sicher bin ich mir da aber nicht.
Es wäre so das meine EX im Antrags- und Wiederspruchsverfahren für alle Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft auftreten und diese
vertreten kann, es aber mitunter vor Gericht eine Vollmacht beider gesetzlicher Vertreter also auch mir gefordert wird.
Nicht nur mitunter, im gerichtlichen Verfahren wird das Kind immer von den Sorgerechtsinhabern gemeinsam vertreten. Wenn das Gericht gerade in solchen Fällen die Zustimmung nicht prüft, ist das Schlamperei.
Lass Dir doch den Klageentwurf vorlegen und erteile dann die Zustimmung dazu.
Gruss von der Insel
Was die Kosten angeht kann ich mir gut vorstellen, dass du die wenn daß Verfahren nicht gewonnen wird mittragen müsstest. Sicher bin ich mir da aber nicht.
Genau das wäre aber wichtig zu wissen.
Hallo,
<a href="http://www.mv-justiz.de/pages/sozialgerichte/kosten_soz_ger.htm>Kosten" des Sozialgerichts</a>.
Das sollte Dich beruhigen.
VG Susi
<a href="http://www.mv-justiz.de/pages/sozialgerichte/kosten_soz_ger.htm>Kosten" des Sozialgerichts</a>.
Das sollte Dich beruhigen.
Die Anwaltskosten machen aber einen nicht unerheblichen Teil der Prozesskosten aus. Insbesondere wenn man verliert und deswegen den Anwalt selbst bezahlen darf.
Bin ich mit in der Haftung für eventuell anfallenden Kosten bei Gericht oder dem Anwalt?T
Ist bei der Einheitsvollmacht die der Anwalt mir geschickt hat evtl. was hinzuzufügen oder zu ergänzen?
Hi. Erteile die Vollmacht, aber streiche den Passus raus, das der Bevollmächtigte die Prozessführungsbefugnis Dritten erteilen darf. Damit kann der anderen Elternteil einen Anwalt mandatieren, aber nur für sich selber. Die Prozessführung für die Kinder muß der bevollmächtigte Elternteil dann selber übernehmen. Das hält die Kinder von Kosten frei. 😀
Hat damals der Anwalt meiner Ex so gemacht, als ich um eine solche Vollmacht gebeten habe. Im Ergebnis mußte ich dann alle Klagen, also die gesamte Korrespondenz mit den Gerichten selber führen. Für Klagen vor den Sozialgerichten besteht kein Anwaltszang. Erst in der dritten Instanz (Bundessozialgericht).
Selten in der Geschichte hatten so viele so wenigen so viel zu verdanken. (Winston Churchill)
Die Prozessführung für die Kinder muß der bevollmächtigte Elternteil dann selber übernehmen. Das hält die Kinder von Kosten frei. 😀
Niemand kann von einem Kind verlangen, sich durch einen juristisch ungebildeten Elternteil vertreten zu lassen. Eine fehlende Zustimmung zur Mandatierung eines Anwalts würde sehr rasch gerichtlich ersetzt. Auch die Kosten sind insoweit kein Problem - dafür gibt es einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen die (beiden) Eltern. Das kann im Ergebnis aus Sicht des Unterhaltszahlers also nach hinten losgehen, wenn es dumm läuft.
Ich würde mir die Chance trotzdem nicht entgehen lassen, das Kind gemeinsam mit Ex zu vertreten 😉
Gruss von der Insel
Hier ist mal die Vollmacht wie ich sie unterschreiben soll.
Kommt mir ein wenig viel vor.
Welche Punkte sollte ich streichen?
Und was haltet ihr davon wenn ich sie um folgenden Satz ergänze:
Der Unterzeichner ... tritt für Kosten die in Folge mit der Vollmacht entstehen nicht ein.
Oder so Ähnlich. (Vorschläge wilkommen)
Ach ja der Anwalt möchte gerne das ich ohne Datum unterzeichne.
Warum ?? Keine Ahnung
Das sind Standardschreiben. Da brauchst du, denke ich, nichts streichen. Das ist auch keine Generalvollmacht für alle möglichen Prozessbegehrlichkeiten.
Ich habe mal ein jüngeres Urteil gelesen, daß so eine Vollmacht für Vertretung vor dem Sozialgericht sogar nur für den jeweiligen Instanzenrechtszug gültig ist.
Der Unterzeichner ... tritt für Kosten die in Folge mit der Vollmacht entstehen nicht ein.
Kannst unten ggf. handschriftlich ergänzen "Sofern von allen anfallenden Kosten freigestellt."
Würde den Anwalt fragen, wieso kein Datum auf der Vollmacht stehen soll. Schätze, er hat sonst ggf. ein Fristen- oder anderes verfahrensrechtliches Problem.
Selten in der Geschichte hatten so viele so wenigen so viel zu verdanken. (Winston Churchill)