Hallo,
bereits im November 2014 hatte ich mich an Euch gewandt.
Viele meiner Fragen konnten damals beantwortet werden und es kamen auch jede Menge
neue Denkanstöße für mich.
Diese Woche, nach über 2 1/2 Jahren Schriftverkehr, halte ich die "Vollstreckbare Ausfertigung"
über den Kindesunterhalt in Händen.
Mein RA zeigt sich nicht sehr interessiert. Verständlicherweise, das Honorar in solchen Fällen ist ja
nicht gerade üppig und in unserem Fall erst nach 2 Jahren Arbeit fällig. (Obwohl, die Rechnung habe
ich ja noch gar nicht)
Einige meiner Fragen konnte er bei unserem letzten Gespräch nicht richtig klären und
so stelle ich sie mal Euch.
Ich schreibe den Beschluss mal ab:
Beschluss
Entscheidung aufgrund eines Versäumnisses
In der Familiensache
...
gegen
...
hat das Amtsgericht - Familiengericht ... im schriftlichen Vorverfahren am ... beschlossen:
1. Der Antragsgegner wird verurteilt, ab dem ..2014 einen Kindesunterhalt in Höhe von x,xx €
zu Händen der Antragsgegnerin am 1. eines jeden Monats zu zahlen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner
Rechtsbehelfsbelehrung usw...
Verstehe ich es richtig, dass:
1. es sich hier um einen unbefristeten Titel handelt, heißt: Endet erst, wenn Kind mit irgendeiner Ausbildung fertig ist?
2. sich die Höhe des Kindesunterhaltes nur ändert, wenn eine Partei dies (aus welchen Gründen auch immer) beantragt?
Eine Anpassung aufgrund von Alter des Kindes erfolgt nicht?
Ich gehe davon aus, dass sich in den nächsten Jahren eine Vollstreckung/Pfändung des Titels eher negativ auf alle
Beteiligten auswirkt und somit nicht zum Einsatz kommt. Trotzdem, muss der Titel aber erhalten bleiben.
Muss ich irgendetwas beachten, damit der Titel nicht verfällt?
Werden die "Kosten des Verfahrens" direkt an den KV berechnet, oder wie läuft das?
Ist ansonsten irgendetwas "komisch" an dem Beschluss?
Wie oben schon kurz erwähnt: Aktueller RA ist keine große Hilfe. Soll ich noch ein paar Euros in ein Beratungsgespräch
mit einem anderen RA investieren?
Sorry, ich weiß, viele Fragen auf einmal
Don Quichottin
1. es sich hier um einen unbefristeten Titel handelt, heißt: Endet erst, wenn Kind mit irgendeiner Ausbildung fertig ist?
endet theoretisch überhaupt nicht. Du gibst ihn dem Kind, wenn es 18 wird (oder auch gleich an den Vater zurück weil dann eh neu zu rechnen ist).
2. sich die Höhe des Kindesunterhaltes nur ändert, wenn eine Partei dies (aus welchen Gründen auch immer) beantragt?
ja. Wobei hier entweder ein Mangelfall vorliegt oder der Anwalt geschlampt hat.
Muss ich irgendetwas beachten, damit der Titel nicht verfällt?
Der Titel selbst verfällt nicht. Allerdings muss die Vollstreckung bei Nichtbedienung zeitnah (< 1 Jahr) erfolgen, sonst tritt ggf. Verwirkung oder gar Verjährung bezüglich der jeweiligen Rückstände ein.
Werden die "Kosten des Verfahrens" direkt an den KV berechnet, oder wie läuft das?
Dein Anwalt stellt einen Kostenfestsetzungsantrag, der dann auch vollstreckbar ist. Normalerweise bekommst Du deshalb erst mal gar keine Rechnung, erst wenn die Gegenseite nicht zahlt.
Soll ich noch ein paar Euros in ein Beratungsgespräch mit einem anderen RA investieren?
wozu? Was ist noch unklar?
Gruss von der Insel
Danke Inselreif,
du wärst dein Honorar wert!
Hiermit habe ich aber noch Probleme:
"Der Titel selbst verfällt nicht. Allerdings muss die Vollstreckung bei Nichtbedienung zeitnah (< 1 Jahr) erfolgen, sonst tritt ggf. Verwirkung oder gar Verjährung bezüglich der jeweiligen Rückstände ein."
Das verstehe ich nicht.
Muss ich einmal jährlich einen Gerichtsvollzieher beauftragen zu pfänden? Ist ja auch mit Kosten verbunden.
Wie ist das mit den Rückständen? Wie werden die berechnet?
DQ
"Der Titel selbst verfällt nicht. Allerdings muss die Vollstreckung bei Nichtbedienung zeitnah (< 1 Jahr) erfolgen, sonst tritt ggf. Verwirkung oder gar Verjährung bezüglich der jeweiligen Rückstände ein."
Dies bedeutet, dass wenn der KU ausbleibt und nicht gezahlt wird, dass Du nicht jahrelang warten kannst, um dann eine größere Summe zu pfänden. Da Ku für den Lebensunterhalt benötigt wird, ist davon auszugehen, wenn er nicht beigetrieben wird, dass er auch nicht benötigt wird. Daher gibt es die übliche Frist von einem Jahr, in der rückständiger KU geltend gemacht werden muss.
Muss ich einmal jährlich einen Gerichtsvollzieher beauftragen zu pfänden? Ist ja auch mit Kosten verbunden.
Nein, nur wenn kein KU gezahlt wird, dann muss der GV beauftragt werden. Die Kosten trägt der Verursacher, also der Zahlpflichtige (hier KV), da er durch rechtzeitige Zahlung die Beauftragung verhindert hätte.
Wie ist das mit den Rückständen? Wie werden die berechnet?
Gibt es welche?
Aus dem Beschluss müsste hervorgehen, ab wann der errechnete KU zu zahlen ist. Was noch nciht gezahlt wurde, muss natürlich nachgezahlt werden.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Hallo,
wenn kein Geld vorhanden ist, dann bringt natürlich alles nichts. In diesem Fall kannst Du e-Mails und Briefe und gelegentlich Einschreiben verschicken. Gibt es nichts zu pfänden, dann wirst Du auch nichts bekommen können.
Relevant werden größere Unterhaltsrückstände erst dann, wenn ein Fall von plötzlichem Reichtum eintritt oder eine wesentlich besser bezahlte Arbeit aufgenommen wird.
Solange nichts zu holen ist, bleibt alles beim alten. Nach einigen Jahren wird es trotz regelmäßiger Mahnung schwierig den gesamten Rückstand zu fordern.
Aus meiner Sicht kannst Du zufrieden sein, wenn der jetzt festgelegte Unterhalt regelmäßig gezahlt wird und der Rückstand in kleinen Raten. Alles andere macht richtig Arbeit.
VG Susi
Der Beschluss ist rechtskräftig, wenn die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist. Danach ist er bis zu einer möglichen Abänderung gültig.
Rechtskräftig festgestellte Unterhaltsansprüche verjähren nach 30 Jahren. Für die künftig fällig werdenden regelmäßigen Leistungen (also alles, was ab 01.xx.2016 monatlich zu zahlen ist) gilt jedoch die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren. Doch Kinder haben eine "Schonfrist". Die Verjährung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gehemmt. Das bedeutet, dass die Verjährungsfristen erst dann beginnen. Bis zum 21. Geburtstag müssen also keine Maßnahmen ergriffen werden, um einer Verjährung vorzubeugen. Erst dann sollte man auch dahingehend tätig werden.
Der BGH hat jedoch zum Schuldnerschutz entschieden, dass Zahlungsrückstände bereits nach etwas mehr als einem Jahr verwirkt sein können, also lange vor der Verjährung. Ein Unterhaltsgläubiger sollte wegen einer möglichen Verwirkung regelmäßige Maßnahmen einleiten. Zu den sichersten zähle ich Vollstreckungsversuche. Wenn das Umstandsmoment nicht erfüllt ist, tritt allerdings auch keine Verwirkung ein. Eine entsprechende OLG-Entscheidung darüber ist leider gerade nicht "auffindbar". :redhead:
Mit den Vollstreckungsversuchen oder anderen geeigneten Maßnahmen kann ein Anwalt beauftragt werden, die Kosten sind im Vergleich zu Unterhaltsverfahren relativ niedrig. Es ist aber auch möglich, beim Jugendamt eine Beistandschaft einzurichten, die spätestens mit Volljährigkeit des Kindes beendet ist. Der Beistand ist nicht nur verpflichtet, die Unterhaltshöhe regelmäßig zu überprüfen, er muss auch die Zahlungsrückstände geltend machen, die schon vor der Einrichtung der Beistandschaft entstanden sind. Und er muss dessen mögliche Verwirkung mit geeigneten Maßnahmen verhindern. Erledigt er seine Aufgaben als gesetzlicher Vertreter des Kindes nicht ordnungsgemäß, kann Amtshaftung eintreten.
Alles andere macht richtig Arbeit.
Vielleicht deshalb eine Beistandschaft? 😉
Danke für die vielen Informationen.
Ich hatte eigentlich vor, den Titel erst einmal nicht einzusetzen.
KV in ist PI, noch ca. 4 Jahre. Da er arbeitet und sich nicht rumdrückt, will ich ihm nicht noch zusätzlich den Hals zuziehen. Auch denke ich, dass eine weitere Lohnpfändung den Arbeitsplatz gefährdet.
Mit meinem Gehalt kommen wir klar. Große Sprünge können wir nicht machen, aber wir leben angenehm.
Ich hoffte, ich könnte den Titel sozusagen als Sparbuch für Kind nutzen, jedenfalls solange ich ähnliche Einkünfte wie zur Zeit habe und nicht auf den KU angewiesen bin.
Unterhalt ist bereits seit 2 Jahren nicht geflossen (ca. 300 € pro Monat). Auch die Zusendung des Urteils hat zu keiner Reaktion geführt.
Wie soll ich denn nun vorgehen? Einmal den GV vorbeischicken, sozusagen als Anmeldung von Ansprüchen.
@egalo:
Welche "andere geeignete Maßnahmen" sind das?
Eine Beistandschaft beim Jugendamt möchte ich nicht. Die hatten bei mir 1 Jahr und bei gefühlten 10 Sachbearbeitern vergeblich agiert.
Gruß
DQ
Hallo,
den Titel als Sparbuch nutzen geht nicht. Der Titel sichert die sofortige Vollstreckbarkeit und nichts anderes.
Bei einer PI sollte es einen Insolvenzverwalter geben. Ihm solltest Du das Urteil zukommen lassen. Aus meiner Sicht müsste er darauf reagieren und vielleicht gibt es dann auch Geld.
VG Susi
Moin DQ.
Ich verstehe nicht so recht, was Dich eigentlich umtreibt!? Auf der einen Seite der sehr vernünftige Ansatz, einem nackten Vater nicht auch noch die Kehle zuzuschnüren, insb. wenn das Geld bei Dir ja auch reicht. Auf der anderen Seite die Umgangsklage bis zum bitteren Ende mit Titel rückwirkend zu erkämpfen? Und wie kommt der Richter eigentl auf die Unterhaltshöhe bei einem Schuldner in PI?
Du musst Dich entscheiden, was Du umsetzen willst. Und nein, KU ist nicht als Sparbuch gedacht!
Gruß, Toto
KV in ist PI, noch ca. 4 Jahre. Da er arbeitet und sich nicht rumdrückt, will ich ihm nicht noch zusätzlich den Hals zuziehen. Auch denke ich, dass eine weitere Lohnpfändung den Arbeitsplatz gefährdet.
Das mit der PI hätte gleich am Anfang der Diskussion zur Sprache kommen müssen. Dadurch ändert sich wohl einiges...
Ein Link mit Inhalt von 2005:
http://www.iww.de/fk/archiv/unterhalt-verbraucherinsolvenzverfahren-und-unterhalt-f13886
Keine Ahnung, ob diese Rechtslage heute noch 1:1 anwendbar ist.
Hallo, danke für eure Reaktionen
@Susi
Nun, der IV hat es sich recht einfach gemacht.
Auf eine erste Anfrage von mir selbst, bekam ich als Antwort: Mit Unterhaltszahlungen hat ein IV nichts zu tun.
Auf die Anfrage des RA kam als Antwort, das die Unterhaltspflicht bei der Berechnung der Pfändungsgrenze beachtet ist. Mit einer (Aus)Zahlung hat er nichts zu tun.
Außerdem war ein "Insolvenzbericht" beigefügt (der im übrigen ein einziger Schock für mich war), aus dem auch hervor ging, dass KV sich sehr unkooperativ verhält.
Aber die Idee, das Urteil an den IV zu schicken, finde ich sehr gut!
@TotoHH
Ich habe den Titel nicht "bis zum bitteren Ende rückwirkend erkämpft"
Die Sache lief vielmehr so, dass ich Anfang 2014 den RA beauftragt habe. KV hat auf unendlich viele Schreibe von RA und Gericht nicht reagiert.
Er hat überhaupt gar keine der angeforderten Unterlagen eingereicht. Schreiben mussten zigmal verschickt werden, bis sie angenommen wurden.
Es gab im Herbst 2014 eine "Teil-Entscheidung aufgrund eines Versäumnisses" in dem KV aufgefordert wurde, "Auskunft zu erteilen über sämtliche Einkünfte..."
Irgendwann wurde dann, so der RA, entweder Auskunft bei dem Arbeitgeber eingeholt oder ein fiktives Einkommen angenommen.
Da ich der gleichen Branche wie der KV arbeite, sind mir die üblicherweise gezahlten Gehälter bekannt. Im übrigen stand das (damalige) Gehalt auch in dem Bericht des IV.
Die Unterhaltshöhe passt meiner Ansicht:
ca. 3500 € brutto
ergibt ca. 2200 € netto
400 €, gem. Düsseldorfer Tabelle, Kind 10 Jahre, eine Stufe Höher (nur ein Kind)
abzgl. halbes Kindergeld
= 305 €
(Oder?)
Diese Summe ist tituliert, und zwar ab 01.05.2014 (kurz zuvor hatte ich mit RA meinen zweiten Termin - eigentlich sollte der Unterhalt am 01.01.2014 gefordert werden, aber da hat sich der RA "vertan")
@egalo
Ja sorry, da hast du natürlich recht
(Ich hatte bereits eine Antwort fast fertig und wurde unterbrochen; da war die Antwort weg, und somit die Info über PI)
Grundsätzlich entstanden alle Unterhaltsschulden nach der Insolvenzeröffnung.
Vielleicht darf ich kurz ausholen:
Bis 2013 lief mit den Zahlungen alles prima. - Ich arbeite halbtags, ca. 1150 €, zzgl. KG
Ab 2013 kamen die ersten Unregelmäßigkeiten, mal wurde 2 Monate gezahlt, dann alles auf einmal usw.. Ich hatte so eine dunkle Vorahnung und wollte den Titel über das Jugendamt bekommen.
Bis Ende 2013 passierte aber nix, weil KV nicht reagierte (ja, kennt ihr schon). Kurz vor Weihnachten fand ich eine Annonce, sein Haus stand zum Insolvenzverkauf, somit war ja dann alles klar. Das teilte ich dann mal dem Jugendamt mit und so erfuhren wir dann, dass die Insolvenz bereits im Sommer eröffnet wurde. Das Jugendamt meinte, ich solle doch mal bei dem IV anfragen (Antwort, s. oben in @Susi)
Anfang 2014 entschloss ich mich dann, einen eigenen RA zu suchen. VKH hatte ich nicht beantragt, da eine Gehaltserhöhung bevorstand, verdiente ich dann "zu viel". Ich hätte also über mehrere Jahre die gleichen Kosten in Raten abbezahlt und hätte Jahr für Jahr x-Seiten Antrag ausfüllen müssen.
Mittlerweile verdiene ich glücklicherweise mehr.
Und, was mir wichtig ist:
Kind und Papa haben ein sehr gutes Verhältnis. Sie sehen sich jedes 2. WE, einmal während der Woche mit Übernachtung und mittlerweile auch an den Mama-Samstagen zum Sporteln.
Ich finde das sehr wichtig für das Kind und ehrlich gesagt auch für mich (Mehr Verdienst ist eben mit mehr Arbeit verbunden)
KV und ich können uns auch noch hervorragend um die Belange des Kindes verständigen.
Aber, sorry, ab und an schwillt mir der Kamm an, wenn Papa-WE voller kostspieliger Aktivitäten sind, bei der dann auch noch die neue Hose (von Mama finanziert) kaputtgeht, mal so als Beispiel.
Wurde ein bisschen lang, Entschuldigung
Gruß
DQ
warte....hat der KV angegeben Unterhalt zu zahlen Dann ist diese Summe auch in seinem pfändungsfreien Betrag enthalten. Das heißt er muss dann auch zahlen, PI hin oder her. Unterhalt geht vor allem.
Hallo,
RomyH hat recht, normalerweise werden bei einer PI Unterhaltsansprüche berücksichtigt, d.h. der Betrag, den der Schuldner behält wird um den Unterhalts betrag erhöht und er ist verpflichtet diesen dann entsprechend zu zahlen.
Da aber vermutlich die Unterhaltshöhe bei Beginn der PI nicht feststand habe ich keine Ahnung was hier gelaufen ist und wie weiter zu verfahren ist.
VG Susi
Hallo,
Ich muss leider mal wieder nerven.
Manchmal ist es eben doch erstaunlich, was innerhalb einer Woche so alles passieren kann!
Wie es aussieht, hat EX den Job "aufgegeben" (und zwar ganz ohne mein Zutun, also Lohnpfändung).
Muss ich mich nun mit einer Pfändung an das Jobcenter wenden?
Oder eher an den IV?
Oder beides gleichzeitig?
Schönes Wochenende
DQ
Oder beides gleichzeitig?
Oder nichts von beidem?! Was soll es bringen?
Beim IV kannst Du nichts pfänden, der verteilt nur das ungepfändete Einkommen - und ohne Arbeit auch das nicht.
Die Leistungen nach SGB II sind nicht pfändbar.
Ohne Arbeit oder Vermögen ist jede Vollstreckungsmassnahme derzeit erfolglos und kostet nur Dein Geld. Nur wenn Du nicht sicher bist, ob es eine neue Arbeitsstätte gibt, könntest Du informativ auf den IV zugehen oder korrekt eine neue EV abnehmen lassen.
Gruss von der Insel
@inselreif (und natürlich auch alle anderen)
Bei einem Nettoeinkommen von ca 2200 € ergibt sich ja fast ein ALG1 von 1500 €.
Ist davon nicht zuerst und vorrangig der KU (305 €) zu bedienen?
Er wäre dann ja immer noch im Rahmen des selbstbehaltes.
Gruß
DQ
.... ergibt sich ja fast ein ALG1 von 1500 €.
Ist davon nicht zuerst und vorrangig der KU (305 €) zu bedienen?
Er wäre dann ja immer noch im Rahmen des selbstbehaltes.
Ja, dass wäre es!
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
ein ALG1 von 1500 €.
damit hat aber das Jobcenter nichts zu tun sondern Drittschuldnerin ist dann die Agentur für Arbeit !!
Wenn die Tätigkeit sozialversicherungspflichtig war, bestehen in der Tat gute Chancen, dass ALG I fliesst. Dafür wär ein Antrag auf PfÜb beim zuständigen Vollstreckungsgericht zu stellen.
Der nach § 850c ZPO pfändbare Teil (bei 1.500,- ist das -bei einem Unterhaltsberechtigten- allerdings fast gar nichts) gehört zur Insolvenzmasse, da kommst Du zunächst mal nicht ran.
Allerdings ist die Forderung auf laufenden (nicht über ein Jahr rückständigen) Unterhalt privilegiert, so dass das Vollstreckungsgericht hier nach § 850d ZPO einen niedrigeren Freibetrag festsetzen kann.
Allermindestens wäre das der Betrag, der mit Null Unterhaltsberechtigten pfändbar wäre, bei 1.500,- ALG etwa 300,- monatlich.
Für die Rückstände gewinnst Du während der PI keinen Blumentopf.
Alles unter der Voraussetzung, dass keine weiteren Unterhaltsberechtigten existieren.
Gruss von der Insel