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Vorgehensweise bei anstehenden Ende des Bachelorstudium bei unbefristeter gerichtl. Festsetzung des Unterhaltes

 
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo zusammen,

den länger hier Anwesenden Forenteilnehmern bin ich ja schon bekannt, viele kennen meine Situation und haben/ hatten mir seinerzeit schon viel geholfen....

Aktuelle Situation (mit kurzem Rückblick):

Unsere Tochter hat im September ihr letztes Semester begonnen, welches nach den Unterlagen der betroffenen UNI im Februar endet. Eigene Unterlagen bzw. Unterlagen von der Tochter habe ich - bis auf die halbjährlichen Imatrikulationsbescheinigungen nie erhalten. Der Richter Köhler des OLG FFM hat die Vorlage eines "UNI-Vertrages" auch zweitinstanzlich für entbehrlich gehalten und gemeint das die Immatrikulationsbescheinigung hinreichend Beleg genug wäre... Das Urteil am OLG ist unbefristet! Bei Interresse kann das Aktenzeichen nachgereicht werden.

Zum eigentlichen Anliegen:

Wie lange ist währe von mir Unterhalt zu zahlen bei Semsterende 2023?

Mein aktueller Plan wäre, die Tochter in nächster Zeit in Sache anzuschreiben und mit Blick auf das Semesterende (und Ausbildungsende), anzukündigen, dass ich die Zahlung ab (01.) März 2023 einstelle.

Wäre das korrekt, oder laufe ich da unter Umständen in eine Pfändungsfalle.

Was solltet ggf. noch in so ein Schreiben?

Mal davon (theorethisch ausgehend) dass Töchting im September weiter studieren würde (Master). Müßte sich dann die Tochter bis dahin selbst unterhalten (Betrifft also März bis Ausgust 2023).

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 21.09.2022 08:39
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wenn Deine Tochter keinen Master macht/anfängt ist das Ende der Fahnenstange erreicht, da die Unterhaltspflicht endet. Das Studium endet mit der Exmatrikulation. Standardmäßig wird zum Ende des Semesters (nicht der Vorlesungszeit) exmatrikuliert.

Sollte sie einen Master im Herbst beginnen, dann könnte ein Gericht die Monate dazwischen als unerheblich ansehen und die Unterhaltspflicht besteht weiterhin auch für die Monate in denen Deine Tochter nicht studiert.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 21.09.2022 10:38
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo @susi64 und @all,

Zunächst ein wichtiger Nachtrag (und zum besseren zeitlichen Einordnen:

7. (letztes) Semester Beginn: 09/ 2022 - Ende 02/2023

Geschrieben von: @susi64

Das Studium endet mit der Exmatrikulation. Standardmäßig wird zum Ende des Semesters (nicht der Vorlesungszeit) exmatrikuliert.

woher erfahre ich solche Dinge wie Exmatriulationszeitpunkt?

Auch wenn es zunächst "Kaffesatzlesen" ist: Mein Hauptproblem wird sein, dass Töchting aller Wahrscheinlichkeit (=Erfahrung) nach nicht auf meine(e) Schreiben reagieren wird... Na mal sehen...

Geschrieben von: @susi64

Sollte sie einen Master im Herbst beginnen, dann könnte ein Gericht die Monate dazwischen als unerheblich ansehen und die Unterhaltspflicht besteht weiterhin auch für die Monate in denen Deine Tochter nicht studiert.

Ich finde das echt assig, dass es hier keine deutliche (und einheitliche) Regelung gibt. Zumal ja da schon eine recht lange Zeit (hier u.U. 6 Monate) dazwischenliegt. Ein weiteres Problem ist/ wäre, wenn Töchting erst ein Jahr später mit dem Master beginnen würde und dies nicht zeitnah(!!) Seitens des Kindes kommuniziert wird.

Da hat man wieder die Wahl zwischen Pest und Cholera und auf eins von Beiden wirds rauslaufen...

Hier beweist es sich wieder, dass man, wenn der Unterhaltstitel (unbefristet) tituliert oder gerichtl festgesetzt ist, dauerhaft die A-Karte gezogen hat...

saueraufstoßende und kopfschüttelnde Grüße

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.09.2022 15:49
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

 

ich würde die Tochter anschreiben und um Mitteilung bitten, wann sie ihre bachelorarbeit vorlegen muss und ob sie diese verteidigen muss.

du würdest, sofern sie dir nicht bis zum Xx.Xx.2022 antwortet davon ausgehen dass dies mit Ende der Wintersemesters 2022/23 endet und du ab 01.03.2023 keinen Unterhalt mehr schuldest.

und sie möge dir bitte bis zum 28.02.2023 schriftlich mitteilen, dass sie auf den Unterhalt des Urteils vom Xx.Xx.xxxx keine. Anspruch mehr hat, da sie ihr Studium abgeschlossen hat.

 

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 21.09.2022 16:26
(@mirko999)
Nicht wegzudenken Registriert

@kakadu59

Die A-Karte hat man auch ohne eine Titulierung. Zahlst du keinen Unterhalt mehr wird es womöglich eingeklagt und Diskussionen entstehen sowieso.

Bei solchen Fällen würde ich frühzeitig einfach einfach einen Anwalt fragen. Dann weißt Du auch ganz genau was zu tun ist. 

AntwortZitat
Geschrieben : 21.09.2022 20:12
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo

Geschrieben von: @mirko999

Die A-Karte hat man auch ohne eine Titulierung. Zahlst du keinen Unterhalt mehr wird es womöglich eingeklagt und Diskussionen entstehen sowieso.

Definiv nicht. Ein unbefristeter Unterhaltstitel schwebt immer wie ein Damokleschwert über Dir...und Du als Unterhaltszahler bist im Zugzwang. Unterhalt kann - zunächst und durchaus - auch unberechtigt gepfändet werden (beim AG sogar so, daß man es erst später mit der Entgeltbescheinigung mitkriegt), sodaß Du als Unterhaltspflichtiger Deinem Geld hinterherrennen mußt...

Andersum: Zahlung kannst Du (hier mit Ende des Studiums) entspannt einstellen und Kind muß seinen Unterhaltsbedarf neu belegen...

@AnnaSophie,

tatasächlich hattte ich fast wörtlich Deinen Vorschlag im Kopf 😉 . Das Datum muß ich halt was vorziehen, da ich immer rechtzeitig vorm Monatsersten überweise, damit es zum 1. des Monats auf dem Konto der KM ist...

Mir ging es halt nur darum, ob mit Ende des Semesters auch meine Zahlungspflicht endet... Hatte hier(?) ja auch schon gelesen, daß sich viel Fertigstudierte wegen der fehlenden Abschlußexamensbericht (heißt das so- also das Dingens, was die Studenten am Ende kriegen, als Beleg für den erfolgreichen Abschluß ihres Studiums) nicht bewerben könnten und deshlalb weiter Anspruch auf Unterhalt 🤔 hätten...

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.09.2022 03:37
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

 

studierende können jederzeit, zumindest im Regelfall, ihre notenübersicht ausdrucken können.

deswegen fehlt dann nach Abgabe der bachelorarbeit nur noch diese Note. Und damit kann man sich ja ohne weiteres bewerben und in die Bewerbung hineinschreiben, wann der Abschluss voraussichtlich erreicht werden wird. Und dann dürfte einer Bewerbung selbst während des Schreibens der bachelorarbeit nichts im Wege stehen.

nach dem Abschluss kann man dann ja auch jobben um sich selbst zu unterhalten.

 

sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 22.09.2022 15:58
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

erstaunlicher Weise gibt es keine klare Auskunft wann das Studium endet. Die Exmatrikulation beendet den Status Angehöriger einer Universität/Hochschule.

Die BAfög-Förderung wird nicht bis zu dem Zeitpunkt der Exmatrikulation, sondern bis zur Bekanntgabe des Gesamtergebnisses gewährt, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Monat, in dem die letzte verpflichtende Studienleistung abgelegt wurde. (Ende der Förderung)

In einem sehr alten Urteil des OLG Hamm (09.08.1989 - 10 WF 29/89), FamRZ 1990, S. 904, wird nach Beendigung der Ausbildung dem Kind eine 3monatige Bewerbungsfrist eingeräumt.

Tut mir leid, schöner wird es nicht. Was wir für möglich und sinnvoll halten kann ein Gericht ganz anders bewerten.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 22.09.2022 18:41
(@brave)
Nicht wegzudenken Registriert

D.h. aber auch, ob mit befristetem oder unbefristemtem Titel, dass das eigene Kind jederzeit wieder eine Berufsausbildung beginnen kann und man ist wieder/weiterhin in der Pflicht Unterhalt zu bezahlen? Sollte wie in diesem Fall hier nicht bereits Schluß sein nach vollendeter Bachlor Arbeit, da dies nun eine Qualifaktion darstellt für einen konkreten Beruf?

 

Anderes Beispiel, Kind macht Abi bzw. mittlere Reife und schließt danach erfolgreich eine Ausbildung ab. Unterhaltszahlung zu Ende!??

AntwortZitat
Geschrieben : 23.09.2022 07:39
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

@brave Wie bei allem Juristischem ist die Antwort nicht so einfach. Gemäß § 1610 BGB endet die Unterhaltspflicht der Eltern mit dem ersten beruflichen Abschluß. Dies haben Gericht aufgeweicht mit gewissen Übergangsregeln, also z.B. der Bewerbungsfrist von 3 Monaten, die noch dazu kommt.

Bei einer Berufsausbildung erscheint mir das Ende der Ausbildung ziemlich klar definiert. Nach der ersten Berufsausbildung (plus ggf. 3 Monate ist Schluss mit dem Unterhalt). Wird eine weitere Berufsausbildung begonnen, dann besteht keine Unterhaltspflicht. Etwas anderes kann nur eintreten, wenn das Kind den erlernten Beruf nicht ausüben kann (z.B. wegen Krankheit), aber auch dann ist das nicht wirklich klar.

Bei einem Studium wird es kompliziert. Wird nach der Berufsausbildung das (Fach)Abitur nachgeholt gibt es dafür verschiedene Finanzierungsmöglichkeiten, die dazu führen, dass für die Phase des Nachholens des Abiturs kein Unterhalt zu zahlen ist. Anders ist es, wenn es dann um  das Studium geht, hier wird plötzlich wieder geprüft, ob die Eltern Unterhalt zahlen müssten. ( https://www.bafög.de/bafoeg/de/antrag-stellen/merkblaetter/elternunabhaengige-foerderung/elternunabhaengige-foerderung_node.html)

§ 11 Abs. 3 BAföG enthält Ausnahmen von der elternabhängigen Förderung. Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn Auszubildende

  1. ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen,
  2. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet haben,
  3. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig waren oder
  4. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Fall einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig waren.

Nummer 3 und 4 gelten nur, wenn die Auszubildenden in den Jahren ihrer Erwerbstätigkeit in der Lage gewesen sind, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

Es müssen nicht alle Gründe vorliegen sondern nur einer erfüllt sein.

Das nächste Problem ist Bachelor/Master. Letztlich werden Bachelor und ein artverwandter Master als ein Studium angesehen und die Unterhaltspflicht besteht dann auch für den Master.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 23.09.2022 07:56




(@mirko999)
Nicht wegzudenken Registriert
Geschrieben von: @kakadu59

Hallo

Geschrieben von: @mirko999

Die A-Karte hat man auch ohne eine Titulierung. Zahlst du keinen Unterhalt mehr wird es womöglich eingeklagt und Diskussionen entstehen sowieso.

Definiv nicht. Ein unbefristeter Unterhaltstitel schwebt immer wie ein Damokleschwert über Dir...und Du als Unterhaltszahler bist im Zugzwang. Unterhalt kann - zunächst und durchaus - auch unberechtigt gepfändet werden (beim AG sogar so, daß man es erst später mit der Entgeltbescheinigung mitkriegt), sodaß Du als Unterhaltspflichtiger Deinem Geld hinterherrennen mußt...

 

Das tut mir sehr leid für dich wenn du es so empfindest. Zahlen musst du doch so oder so. Ich sehe das etwas anders. Ob mit oder ohne Titel. Irgendwann wird es stressig.

Entspannt die Zahlungen einstellen kannst du natürlich erstmal.

ABER ob du dann immer noch ein entspanntes Verhältnis zum Kind hast bezweifele ich. Nachdem du Jahrelang Unterhalt bezahlt hast ist es normal wenn Geld vom KV kommt. Wenn keine Zahlungen mehr kommen und mit großer Sicherheit befeuert die KM da auch noch etwas, dann muss das Kind seine Bedürftigkeit erstmal nachweisen. Und spätestens da könnte es passieren, dass dich dein eigenes Kind auf Unterhalt verklagt (mit Titulierung). 

AntwortZitat
Geschrieben : 23.09.2022 08:10
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert
Geschrieben von: @brave

D.h. aber auch, ob mit befristetem oder unbefristemtem Titel, dass das eigene Kind jederzeit wieder eine Berufsausbildung beginnen kann und man ist wieder/weiterhin in der Pflicht Unterhalt zu bezahlen? Sollte wie in diesem Fall hier nicht bereits Schluß sein nach vollendeter Bachlor Arbeit, da dies nun eine Qualifaktion darstellt für einen konkreten Beruf?

Nicht jederzeit... Wenn ein fachlicher und sachlicher (und zeitlicher) Zusammenhang besteht, wird regelmäßig eine Weiterqualifizierung von den Gerichten befürwortet...

Grundsätzlich sehe ich(!) das auch für in Ordnung an... fände es aber gut/ besser, wenn die Gerichte auch mal deutlich(!!!!) auf die Pflichten des Unterhaltsberechtigten einwirken/ hinwirken würden und Unterhalt von der Einhaltung dieser Pflichten auch (mit)abhängig machen würden.

Aus meiner Sicht wären das (z.B.):

- zeitnahe vollständige belegte Offenlegung was das Kind (weiter) zu tun gedenkt

- während der Ausbildung, zeitnahe Belege über den Verlauf der Ausbildung/ des Studiums oder was auch immer.

In meinem Fall war es so, dass der Richter am OLG zwar meine Unterhaltspflicht deutlich zu beziffern gedachte, aber meinen Hinweis auf die Mitwirkung der Tochter abwies*, mit der Begründung, dass man dies im Zuge eines Vergleiches ja hätte machen können/ machen kann (und er hier - in Sachen Beschluß- keinen Verhandlungsspielraum sehe)...                  *meine Tochter lehnt JEGLICHEN Kontakt zu mir ab sowohl pers. als auch in der Sache

Steht nat. in der schriftl. Begründung des Richters zum Beschluß nicht drin und ein Schriftprotokoll gabs auch nicht...

 

Gruß Kakadu59
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AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.09.2022 08:14
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert
Geschrieben von: @mirko999

Das tut mir sehr leid für dich wenn du es so empfindest. Zahlen musst du doch so oder so. Ich sehe das etwas anders. Ob mit oder ohne Titel. Irgendwann wird es stressig.

Das muß Dir nicht leid tun. Und das hat nichts(!) mit empfinden zu tun...

Wie es scheint, hast Du keinen Unterhaltstitel zu bedienen (und/ oder mußtest diesen gerichtlich durch mehrere Instanzen abändern lassen)...

Geschrieben von: @mirko999

ABER ob du dann immer noch ein entspanntes Verhältnis zum Kind hast bezweifele ich. Nachdem du Jahrelang Unterhalt bezahlt hast ist es normal wenn Geld vom KV kommt. Wenn keine Zahlungen mehr kommen und mit großer Sicherheit befeuert die KM da auch noch etwas, dann muss das Kind seine Bedürftigkeit erstmal nachweisen. Und spätestens da könnte es passieren, dass dich dein eigenes Kind auf Unterhalt verklagt (mit Titulierung).

Auch hier: Grau ist alle Theorie...

 

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.09.2022 08:22
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert
Geschrieben von: @susi64

Bei einer Berufsausbildung erscheint mir das Ende der Ausbildung ziemlich klar definiert. Nach der ersten Berufsausbildung (plus ggf. 3 Monate ist Schluss mit dem Unterhalt).

Auch hier kann durchaus eine unterhaltsrelevante Anschlußausbildung nachfolgen: Eine Meister- und oder Technikerausbildung oder ein auf die Berufsausbildung aufbauendes Studium (gerade dann, wenn die Berufsausbildung mit einem Fachabitur verknüpft ist)...

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

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Themenstarter Geschrieben : 23.09.2022 08:51
(@brave)
Nicht wegzudenken Registriert
Geschrieben von: @kakadu59
Geschrieben von: @susi64

Bei einer Berufsausbildung erscheint mir das Ende der Ausbildung ziemlich klar definiert. Nach der ersten Berufsausbildung (plus ggf. 3 Monate ist Schluss mit dem Unterhalt).

Auch hier kann durchaus eine unterhaltsrelevante Anschlußausbildung nachfolgen: Eine Meister- und oder Technikerausbildung oder ein auf die Berufsausbildung aufbauendes Studium (gerade dann, wenn die Berufsausbildung mit einem Fachabitur verknüpft ist)...

Echt jetzt? Da sind ja Tür und Tor offen, um es den erwachsenen Kids sehr bequem zu machen. Wo ist denn da die Eigenverantwortung. Unterstütze meine Kids wo ich kann, aber das ist doch jetzt nicht mehr lustig :-).

AntwortZitat
Geschrieben : 23.09.2022 09:05
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert
Geschrieben von: @annasophie

ich würde die Tochter anschreiben und um Mitteilung bitten, wann sie ihre bachelorarbeit vorlegen muss und ob sie diese verteidigen muss.

Danke @AnnaSophie, das ist ein guter Hinweis. Werde ich mir mal im Hinterkopf behalten...

Gruß Kakadu59
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AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.09.2022 10:10
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert
Geschrieben von: @brave

Echt jetzt? Da sind ja Tür und Tor offen, um es den erwachsenen Kids sehr bequem zu machen. Wo ist denn da die Eigenverantwortung. Unterstütze meine Kids wo ich kann, aber das ist doch jetzt nicht mehr lustig :-).

Ich denke(!), dass dies im Normalfall kein wirkliches Problem darstellt. Wenn das Verhältnis gut ist, unterhält man sich und man findet (in der Regel) eine vernünftige tragfähige Lösung...

Mehr oder weniger problematisch sind fast alle Fälle, die hier aufschlagen... Das Verhältnis zu Kind und Kegel ist weniger gut bis grottenschlecht oder ist - wie bei mir gar nicht vorhanden.

Und nur selten findet sich dann ein Richter, der auch mal die "Welpen" (untehaltsberechtigte junge Volljährige) deutlich zurechtweist (heißt hier auf ihre eigene Verpflichtung und Verantwortung...). Ein weiteres Problem ist, das dem Richter viel "Freiraum" bei seinen Entscheidungen bleibt (sagte übrigens mal ein Richter AD mit dem ich vor vielen Jahren ein gutnachbarliches, ja fast freundschaftliches Verhältnis hatte...)

 

Trotz Volljährigkeit meiner Tochter durfte diese seinerzeit in ihrem VKH-Antrag schriftlich behaupten, nur(!!!) 50,- € Taschengeld von Ihrer KM zu bekommen. Im Gegenzug wurde entgegen meiner Darlegung behauptet, ich würde mich meiner Unterhaltsverpflichtung entziehen wollen (ich hatte schon vor Volljährigkeit alle Beteiligten angeschrieben und nach einer außergerichtlicheen Lösung gesucht). Später wird dann dann gerichtlich (1. und 2. instanzlich) festgestellt werden, dass ich 37% (Unterhalts-)Quote  (und die KM logischerweise 63%) zu zahlen habe (und das bei einem Gesamteinkommen von ca 8500,- €).

Es war übrigens meine Tochter die zu Anfang einen Vergleich ablehnte und später auch das 1.instanzliche Urteil nicht akzeptierte... (aber das nur nebenbei)

Geht man folgerichtig davon aus, dass die Unterhaltspflicht der KM schon zu Zeiten des VKH-Antrages des Kindes  bestanden hat, frag(t)e ich mich, wieso dieser Unterhalt der KM nicht als Einkommen im VKH Antrag der KM auftaucht, und seinerzeit im VKH- Antrag auch das KG nicht als Einkommen dargelegt wurde... und warum das einfach so von den entscheidenden Richtern durchgewunken wird...

Aber vielleicht verstehe ich das mit der "blinden Justizia" einfach nur falsch...

Gruß Kakadu59
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AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.09.2022 10:42
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert
Geschrieben von: @brave

Anderes Beispiel, Kind macht Abi bzw. mittlere Reife und schließt danach erfolgreich eine Ausbildung ab. Unterhaltszahlung zu Ende!??

Zumindest an diesem, Deinem eigenen Beispiel sollte doch (einigermaßen) klar sein, dass ein Abiturabschluß zu mehr befähigt, als einer klassischen Berufsausbildung?

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.09.2022 10:50
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ich denke, dass in den Fällen, wo es nach der Berufsausbildung ins Berufsleben geht und nicht noch studiert wird, kaum Probleme gibt. Auch der Fall Abitur-> Bachelor-> Master ist relativ unkritisch. Dabei muss man auch erwähnen, dass BAfög zu beantragen ist und auf den Unterhaltsbedarf angerechnet wird.

Stress gibt es immer dann, wenn gebummelt wird oder Umwege gegangen werden. Eine Baustelle ist die Altersgrenze 25 für das Kindergeld (KK + PV). Wenn es Umwege gibt, dann wird diese Grenze gern überschritten und es gibt kein KG mehr, obwohl die Eltern weiterhin in voller Höhe unterhaltspflichtig sind.

Elternunabhängiges BAfög setzt eine wirtschaftliche Selbständigkeit voraus. Aber gerade beim Umweg über Berufsausbildung und Kolleg wird eine wirtschaftliche Selbständigkeit nicht erreicht, so dass beim Studium die Eltern plötzlich wieder mit dabei sind. Das ist eigentlich unlogisch.

Gibt es ein gutes Verhältnis zum Kind (ab Volljährigkeit ist das Kind für seinen Unterhalt selbst zuständig), dann lassen sich die Dinge besprechen und regeln. Probleme gibt es nur dann (und dann auch entsprechend stark), wenn Papa nur als Zahlungsquelle gesehen wird.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 23.09.2022 10:58
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert
Geschrieben von: @kakadu59

Geht man folgerichtig davon aus, dass die Unterhaltspflicht der KM schon zu Zeiten des VKH-Antrages des Kindes  bestanden hat, frag(t)e ich mich, wieso dieser Unterhalt der KM nicht als Einkommen im VKH Antrag der KM auftaucht, und seinerzeit im VKH- Antrag auch das KG nicht als Einkommen dargelegt wurde... und warum das einfach so von den entscheidenden Richtern durchgewunken wird...

FETT: bitte unbedingt KM durch volljährige Tochter ersetzen... Danke...

Gruß Kakadu59
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AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.09.2022 11:01