Hallo liebe Mitglieder,
im Herbst wird das Kind meines Mannes nun 18. Ich bin schon etwas verunsichert, wie jetzt die richtige Vorgehensweise wäre...
Es besteht kein Kontakt zum Kind, die KM teilte vor Kurzem mit, dass das Kind jetzt das Abi anstrebt. Wir hatten eine Schulbescheinigung angefordert, da wir keine Ahnung hatten, ob das Kind nicht schon in Ausbildung ist...
Laut Schulbescheinigung besucht es jetzt ein Vorbereitsjahr und im nächsten Jahr eine BFS mit dem Ziel Hauptschule.
Problem: da ja ein Titel existiert und wir (ich rede mal hier immer von wir, obwohl es ja nur meinen Mann betrifft als Vater), möchten uns im Vorwege einvernehmlich einigen. Aber dafür müssen wir ja dem Kind schreiben und Unterlagen fordern. Aber eigentlich wäre es ja ab 18 umgekehrt. Das Kind muss belegen, dass es Unterhaltsberechtigt ist. Wir könnten im Grunde nur sofort eine Abänderungsklage einreichen (wegen Volljährigkeit). Würden vor Gericht womöglich "doof" da stehen, weil wir gar nicht erst versucht haben es friedlich zu lösen... Auch eine vorangehende Auskunfstklage wegen der Unterlagen von KM wäre ja fällig, weil wir nicht davon ausgehen, dass man sich an uns wendet (Titel ist ja da, Geld fließt).
Ich bin hin- und her gerissen zwischen freundlichem Schreiben an das Kind und neutralem Schreiben an die Mutter... Wir werden also Beide anschreiben.
Sollte der Brief gleich auch alle detaillierten "Forderungen" erhalten, wie die genaue Aufstellung welche Unterlagen benötigt werden? Oder sollte man eher nur schreiben: du möchtest Unterhalt, also weise es nach... (natürlich im freundlichen Ton).
Ich finde, wir geben ansonsten ja schon alles preis, ohne wirklich zu wissen, ob das Kind überhaupt die Schulform besucht (liegt bislang ja nur die vorläufige Schulbescheinigung vor) und ohne zu wissen, ob wir über das Kind an die Unterlagen der Mutter kommen...
Im Grunde genommen kann sich die Gegenseite ja auch auf stur stellen, wissend, dass wir die Kosten für eine Klage an der Backe haben....
Was seht ihr als besten Weg?
Nachtrag: das Kind besuchte bis Sommer eine Schule - Ausbildungsvorbereitung und hat sich für das Schuljahr 2018/2019 angemeldet an einer Berufsfachschule mit dem Ziel im nächsten Sommer den Hauptschulabschluss zu haben...
meine Meinung wäre, falls dein Mann Erziehungsberechtigt ist, erstmal abzuwarten, ob die Schule überhaupt besucht wird.
Als Erziehungsberechtigter hat man dazu das Recht, jedenfalls soviel ich weiß, ich hatte vor Jahren mal direkt mit dem Lehrer telefoniert, mir wurde letztes Jahr automatisch von der Schule in einem Brief mitgeteilt, das eine meiner Töchter die Realschule mit Gymnasium gewechselt hat, das kam ganz automatisch.
Anmelden an einer Schule heißt nicht das man sie auch wirklich besucht.
Wer hat denn den Titel? Jugendamt oder wer?
Meiner Meinung nach müßte die Tochter den ersten Schritt tun, sprich fordern.
Ich habe schon seit Jahren keinen Kontakt mit meinen Töchtern, ging von den Töchtern aus.... gut das meine Ex damals Vorschuß beantragt hatte, sagte damals meine Anwältin im Scheidungsverfahren. Somit habe... hatte ich nur mit dem Jugendamt zu tun und die sind völlig überfordert bzw unterbesetzt. Der Titelversuch ging vor vielen Jahren vom Jugendamt inne Hosen, seitdem haben die es nicht wieder versucht, bis auf die Fragebogen. Alles gestrichen und zurück geschickt, und gut isses.Vom Jugendamt kommt nur alle paar Jahre Fragebogen, aber da bei mir nix zu holen ist, und ich wohlweisslich nicht verheiratet bin, nur befreundet, wird auch nix zuholen sein.
sorry bin abgeschweift... zurück zur Frage...
Solange sich meine jüngste Tochter sich nicht meldet und Unterhalt fordert, ich würde mich da nicht verrückt machen und erstmal abwarten oder direkt die Schule befragen, ob das stimmt etcetc... und wenn sie Schule besucht .... falls sie abbricht oder nicht erscheint, soll die Schule eine Info geben...
und zum Thema Gericht....was vor Gericht passiert, kann niemand wissen, es gibt doch das Sprichwort: Auf dem Meer und vor Gericht ist man in Gottes Hand...
"Laut Statistik ist die Ehe die Hauptursache aller Scheidungen."
"Ist der Chef nicht da, entscheidet der Stellvertreter. Ist der auch nicht da, entscheidet endlich der gesunde Menschenverstand."
am Geburtstag meiner Tochter kam nur ein lapidarer Brief vom Jugendamt, das es nicht mehr zuständig ist, bei mir derzeit nix zu holen wäre, gleichwohl Pflicht besteht.
Meine Tochter muß sich in Zukunft selber darum kümmern steht da.
Also sollte die Tochter den ersten Schritt tun, vielleicht ist sie ja nicht auf Finanzen angewiesen wenn sie sich nicht meldet.
"Laut Statistik ist die Ehe die Hauptursache aller Scheidungen."
"Ist der Chef nicht da, entscheidet der Stellvertreter. Ist der auch nicht da, entscheidet endlich der gesunde Menschenverstand."
Leider gibt es kein Sorgerecht und die Schule wird demzufolge die Auskunft verweigern.
Ich habe jetzt 2 Schreiben gemacht - eines an das Kind, eines an die Mutter. Wir schicken die dann mal so sechs Wochen vor Volljährigkeit raus...
Ich schätze mal, das Kind wird sich eh nicht melden (gab eh nie Kontakt) und da es ja den doofen Titel gibt (vom Gericht), kann er sich ja auch entspannt zurück lehnen...
Was mir ein wenig Kopfschmerzen macht, ist die Möglichkeit, dass die Mutter nichts zahlen könnte und ich gerade gelesen habe irgendwo, dass man dann gegen sie klagen muss, wenn man z.B. einen Ausgleich haben möchte, weil der neue Mann ihr gegenüber ja unterhaltsverpflichtet ist und man es dem "armen" Kind nicht zumuten könnte gegen die Mutter diesbezüglich vorzugehen.
Mal steht es geschrieben, dass die Mutter sich beim Volljährigenunterhalt zur Not Geld vom neuen Mann holen muss (wenn er kann) um ihren Beitrag zu leisten, dann wird von fiktivem Einkommen geredet, falls sie arbeiten könnte, aber nicht will bzw. Taschengeld vom neuen Mann oder doch eher nach der 3/7 Methode...
Denn es ist ja teilweise nicht unerheblich, dass der eigene Haftungsanteil nach unten korrigiert werden könnte, wenn wirklich Beide Elternteile ihre Möglichkeiten ausschöpfen würden. Nur wird auch hier wieder das Kind aus der Pflicht genommen den möglichen Teil beider Elternteile zu nutzen, wenn es ihm ausreicht nur von einem Elternteil zu "fordern". Welches Kind sagt denn zur KM, dass die auch mehr arbeiten könnte - reicht ja der Teil vom KV. Und jedes Gericht urteilt dann noch anders - nervig!
Na ja,- wir warten dann mal ab, ob KM freiwillig Auskunft gibt und was dabei rum kommt.
Hallo Kessie
Mal steht es geschrieben, dass die Mutter sich beim Volljährigenunterhalt zur Not Geld vom neuen Mann holen muss (wenn er kann) um ihren Beitrag zu leisten, dann wird von fiktivem Einkommen geredet, falls sie arbeiten könnte, aber nicht will bzw. Taschengeld vom neuen Mann oder doch eher nach der 3/7 Methode...
Denn es ist ja teilweise nicht unerheblich, dass der eigene Haftungsanteil nach unten korrigiert werden
Vergiss bitte nicht das mit dem Einkommen der Unterhaltsanspruch steigt.
Zum sogenannten "Taschengeld" oder zur 3/7 Regelung müsste ja auch ein Betrag von >1300,-€ anfallen um überhaupt eine berechnbare Unterhaltsgrösse zu erzeugen.
„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp
Hallo zusammen (@Kessie),
Hallo liebe Mitglieder,
[...]
Es besteht kein Kontakt zum Kind, die KM teilte vor Kurzem mit, dass das Kind jetzt das Abi anstrebt. Wir hatten eine Schulbescheinigung angefordert, da wir keine Ahnung hatten, ob das Kind nicht schon in Ausbildung ist...
Laut Schulbescheinigung besucht es jetzt ein Vorbereitsjahr und im nächsten Jahr eine BFS mit dem Ziel Hauptschule.
Problem: da ja ein Titel existiert und wir [...]
Was seht ihr als besten Weg?
LG
Das Fettmarkierte paßt so gar nicht zusammen, hier solltet Ihr versuchen, etwas Klarheit zu bekommen...
Was den Unterhaltstitel betrifft, ist dieser perse nicht das Problem, zum Problem wird er (u.U.) wenn es sich um einen unbefristeten Unterhaltstitel handelt...
Ansonsten:
Versucht es auf die freundliche Tour mit den Anschreiben an Kind und KM vor Volljährigkeit. Eure Frist mit den 6 Wochen wäre (aus meiner Sicht) das Minimum - eher früher (2 Monate)
Als Zustellungsart: Mindestens Einschreiben mit Rückschein, besser Gerichtsvollzieher, der ist absolut sicher und kostet nur unwesentlich mehr (letzter Stand: so ca 10,- €) den Gerichtsvollzieher kann man direkt kontaktieren und beauftragen - also bei Google einen in Eurer Nähe suchen. Allerdings dauert es bei dem mit der Zustellung etwas länger (bei mir wäre es ca. 1 Woche gewesen)
Guckst Du:
https://www.ar-law.de/news/rechtssichere-zustellung-von-briefen-durch-einschreiben.html
Das mit dem steigenden Einkommen (=KV und KM) auch der Unterhaltsanspruch steigt (@sturkopp) ist ja nur die halbe Wahrheit.. dem voran steht ja, das man nie mehr zahlt als wenn man alleinige Unetrhaltspflicht hat/ hätte
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Wir hatten die KM vor ein paar Wochen angeschrieben um zu erfahren was das Kind jetzt eigentlich so macht. Es gab ein kurzes Telefonat mit der Aussage "er will Abitur machen...". Ok, haben wir uns gedacht, er besucht bereits das Gym oder zumindest die Realschule. Dann kamen die Schulbescheinigungen. Er macht ein Vorbereitungjahr um im nächsten Jahr den Hauptschulabschluss zu machen.... Bis zum Abi sind es dann also nochmal so gerechnet 3-4 Jahre... Er besucht eine Berufsfachschule mit Möglichkeiten von Hauptschule, weiter zur Realschule und dann ab Klasse 11 direkt aufs Gym oder eben Abschluss Fachabi nach Klasse 12. Ich denke mal, dass wir keine Chance haben in Frage zu stellen, dass jetzt Abi der Weg ist. Wobei ich nicht so recht erkennen mag, dass ein fast 18jähriger der noch nicht mal den Hauptschulabschluss hat, wirklich das Abi machen will. Ich denke eher, sie wollte signalisieren: ihr dürft schön weiter zahlen... Nun, an den Zeugnissen wird man sehen, ob er zielstrebig ist und das gesteckte Ziel überhaupt erreichen kann.
Die Schreiben werden wir dann jetzt vorsichtshalber schon mal mindestens 2 Monate vorher raussenden. Wir hoffen natürlich, dass man sich vernünftig einigen wird. Wenn wir zahlen müssen, dann ist es halt so! Aber ich schätze, der lange Schulweg ist damit begründet, dass er psychische Probleme hat und daraufhin auch die jetzige Schulausbildung schön in die Länge ziehen wird... Jedenfalls hatte ihr Anwalt dies mal angedeutet als es um seine Namensänderung ging.
Sollte man die Unterlagen bereits mit Fristsetzung jetzt schon einfordern, oder erst mit Termin so 3 Wochen vor dem Geburtstag? Schon bei den gewünschten Schulbescheinigungen ließ sie den Termin verstreichen und wir bekamen sie erst 3 Wochen danach... Nun ja,- vor seinem 18.ten Geburtstag können wir eh nicht auf Abänderung klagen. Wir signalisieren zumindest Bereitschaft und so kann das Kind nicht sagen: ich wollte und ich hab Anspruch, aber der "böse" Vater will ja nicht... So hoffen wir natürlich, wenn es zur Klage kommt, dass er seinen Anteil selbst bezahlen muss... Aber die unnötigen Kosten die man trotzdem hat, nerven halt. Anwalt, halbe Gerichtskosten... wahrscheinlich wieder 1000,- Euro weg und das nur, weil er ggf. Alles in die Länge zieht. Er kriegt seinen Anteil aus dem Titel für den Geburtstagsmonat auf sein Konto und ab dem Monat danach auch. Der Unterschied zwischen Titel und unserer alleiniger Haftung beträgt max. 31 Euro.
Wäre es anzuraten das Geld ab dem Monat nach dem Geburtstag bei Gericht zu deponieren? Also die gesamte Summe aus dem Titel? Das wäre vielleicht eine Maßnahme, wenn er uns hinhalten will, um ihm zu zeigen: mach endlich!
Ach ich weiß, ich mache viel zu viele Gedanken im Vorwege. Aber wir wollen auf Alles vorbereitet sein!
@sturkopp: du schreibst, dass eventuell anrechenbares fiktives Einkommen bei ihr dann zusammen über 1300,- liegen müsste.
Ich habe an verschiedenen Stellen schon mal gelesen, dass wenn Einer nichts oder wenig hat, dann reicht schon das angenommene Taschengeld des Ehemannes in Höhe z.B. von 200,- Euro und damit hat man 200,- Euro zum Einsatz vom KU. Sie ist dem Kind ja gegenüber auch verpflichtet... und das Kind kann ja nicht einfach sagen: der Unterhalt vom KV reicht mir und KM möchte ich nicht damit behelligen... Zumindest wenn durch die Zurechnung unser Haftungsanteil sinkt, finde ich irgendwie schon, dass man Anrecht darauf haben sollte... Denn wenn wir z.B. 1950,- hätten und Mutti 200,- dann würde ich mal so laienhaft davon ausgehen, dass die Gesamtsumme dann 850,- Euro beträgt. Wir bleiben in Stufe 2 , hätten alleine 360,- zahlen müssen und müssten jetzt "nur" 275,- Euro zahlen. Fast 100,- Euro haben oder nicht haben... Es ist für mich halt die Frage, wie die Gerichte das sehen...
Hallo Kessie,
KV oder/und KM sind nur Leistungsfähig wenn ihr ber. Netto über dem (für beide gleichen) Selbstbehalt liegt.
Keine Leistungsfähigkeit, keine Unterhaltspflicht.
Aus was sich dieses Einkommen zusammen setzt ist egal.
Da aus dem Einkommen deines LG der min. Unterhalt gedeckt wird ist auch ein absenken des SB nicht möglich.
Versuch bitte nicht die Regeln des Minderjährigenunterhalt auf den Volljährigenunterhalt anzuwenden, das Funktioniert nicht.
„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp
schade :-)... ok, aber dann habe ich ja schon mal eine echte Grundlage und Ausgangsbasis.
Sollte man im Anschreiben gleich einen Termin setzen (so in ca. 3 Wochen) oder den Termin für die angeforderten Unterlagen erst auf ca. 2 Wochen vor dem 18.ten Geburtstag setzen?
Moin,
da es keine Auskunfstpflicht zwischen den Elternteilen gibt (es existiert kein Verwandtschaftsverhältnis) kannst du Fristen setzen wie du möchtest, es ändert nix.
Ab Volljährigkeit hat der Unterhaltsfordende die nötigen Info´s zur Berechnung anzufordern und den Unterhaltspflichtigen zur Kontrolle auf Wunsch zur Verfügung zu stellen.
Zur Unterhaltsforderung gehört die Darstellung der Bedürftigkeit (z.B. Schulbesuch u.s.w.), Nachweise über eigenes Vermögen oder Einkommen.
Ich würde dem demnächst Volljährigen raten sich ans JA zwecks Hilfe zu wenden.
„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp
Hey,
Moin,
da es keine Auskunfstpflicht zwischen den Elternteilen gibt (es existiert kein Verwandtschaftsverhältnis) kannst du Fristen setzen wie du möchtest, es ändert nix.
[...]
hier . scheinst Du @sturkopp falsch zu iiegen...- nach meiner Meinung /=Erfahrung) gibt es genau diesen Auskunftsanspruch zwischen den Elternteilen...
Guckst Du hier ( Link fortfahrend II;b...)
II. Voraussetzungen für einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch, b
https://www.familienrecht-allgaeu.de/de/familienrechtlicher-ausgleichsanspruch.html
So habe ich es auch in einem anderen Forum gelesen... (Leider weder Link, noch Antwort- ich hatte den User damals angeschrieben, aber keine Antwort mehr bekommen - der hatte genau diesen Ausgleichsanspruch gegenüber seiner Ex in Anspruch genommen und er hatte Recht bekommen)
Der Unterhaltsberechtigte kann wohl nicht dazu verpflichtet werden, beide (eigentlich grundsätzlich) Unterhaltsverpflichtete zu Barunterhalt heranzuziehen - warum auch immer..(???) (zB. weil er den Standpunkt vertritt, dass ihm der Unterhalt eines Unterhaltsverpflichteten reicht)
Deiner Argumentation zufolge, @sturkopp würde ja (fast zwangsläufig) dazu führen, dass sich Kind und ehemals betreuender ET einfach nur einig siein müßten, um den- bis dato (= bis volljährigkrit) barunterhaltspflichtigen ET weiterhin als alleinigen Barunterhaltspflichtigen zu Barunterhalt heranzuziehen..
Deshalb scheint es (ganz offensichtlich) diese Möglichkeit des Ausgleichsanspruch zwischen KV und KM zu geben (im sog. Innenverhältnis KV vs. KM)
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Moin Kakadu,
Deiner Argumentation zufolge, @sturkopp würde ja (fast zwangsläufig) dazu führen, dass sich Kind und ehemals betreuender ET einfach nur einig siein müßten, um den- bis dato (= bis volljährigkrit) barunterhaltspflichtigen ET weiterhin als alleinigen Barunterhaltspflichtigen zu Barunterhalt heranzuziehen..
da auf diese Weise keine vollständige Auskunft des Unterhaltsberechtigten vorliegt würde auch keine berechtigte und korrekte Berechnung vorliegen und somit keine Unterhaltspflicht.
Der von dir aufgezeigte Fall gilt wenn du die Zahlung für den anderen U-Pflichtigen übernimmst und du dir das Geld zurückholen willst. Kommt also nur in Betracht wenn die Gesamtschuld (hier der Unterhalt) schon feststeht.
„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp
Die ganzen Seiten, die es dazu im Netz gibt, sind auch mehr als verwirrend... Ich habe eine Seite gefunden, da steht drin, dass der eine Elternteil nicht verlangen kann, dass das Kind auch den Anderen heranzieht. Dann wieder von der Meinung, dass man (wenn es vor Gericht geht) sehr wohl fiktives Einkommen ansetzen kann, um den anderen zu entlasten... Dann aber auch Seiten wo steht, dass KV und KM sich doch gegenüber auskunftstpflichtig sind...
Hier (wie ich finde die beste und umfangsreichste Seite im Netz) steht z.B., dass man sehr wohl auch vom anderen Elternteil verlangen kann, dass der der gesteigerten Erwerbsobliegenheit nachkommt und das Kind somit die Haftungsanteile BEIDER Elernteile zu berücksichtigen...
Denn sonst könnte sich Mutti ja eh nach der Volljährigkeit weiter entspannt zurück legen als Hausfrau (mal salopp gesagt) und Vater zahlt seinen Teil dem Einkommen entsprechend. Dann würde der ganze Volljährigenunterhalt wirklich nur Sinnn machen wenn BEIDE arbeiten. Aber warum sollte Mutti denn, wenn sie z.B. neu verheiratet ist und ihr Mann gut für sie sorgt?!
https://www.familienrecht-allgaeu.de/de/volljaehrige-kinder-and-haftung-eltern.html#Anteilige%20Elternhaftung%20ab%20Volljaehrigkeit
Trägt ein unterhaltspflichtiger Elternteil im Unterhaltsverfahren substantiiert vor, dass beim anderen Elternteil wegen -> Zusammenlebens mit einem Lebensgefährten ein geringerer angemessener Selbstbehalt anzusetzen oder dass der angemessene Selbstbehalt durch den vom -> neuen Ehegatten gewährten Familienunterhalt gedeckt sei, muss das Kind diese Behauptung ausräumen und den Beweis führen, dass dies nicht zutrifft (OLG Celle FamRZ 1993, 1235; vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 2002, 1646).
Wie trägt man das denn substantiiert vor? Aber auch das wäre ja ein Ansatz, wenn Kind von KM keine Unterlagen bekommt um sie an KV weiterzugeben und das Ganze vor Gericht landet... Neuer Mann, Haus, Pool... hat der Mann der Ex dann genug Kohle?
Kein Wunder, dass bei Gericht Anwaltszwang herrscht in Familiensachen bei dem Wisch Waschi... Steigen ja auch die meisten Anwälte nicht mehr durch!
[...]
Sollte man im Anschreiben gleich einen Termin setzen (so in ca. 3 Wochen) oder den Termin für die angeforderten Unterlagen erst auf ca. 2 Wochen vor dem 18.ten Geburtstag setzen?
Das macht Sinn,. Also ich hatte bei beiden Anschreiben (KM und Kind jeweils die gleiche Frist gesetzt (so ca. 3 Wochen vor Volljährigkeit).
Begründet hatte ich das ganze (unter anderem) mit "unterbrechungsfreien Unterhaltsfluß gewährleisten" bei/ nach Volljährigkeit. Dieser kann ja nur gewährleistet werden, wenn zeitnah die Unterlagen vorliegen und zeitnah eine adäquate Berechnung der Unterhaltsquote erfolgen kann. Dies setzt natürlich auch voraus, das der Titel herausgegeben wird oder eine Erklärung vorliegt, aus diesem nicht mehr vollstrecken zu wollen (allerdings kann das wohl auch widerrufen werden :question:).
Wenn die Sache vor Gericht landet stockt ja nicht selten der Unterhalt (Ich zahle zB. wegen fehlender Unterlagen (auch Kontodaten der Tochter) und Einlassungen seitens der Tochter seit Ende Februar keinen Unterhalt).
Was man allerdings auch wissen sollte: Beide Seiten- sowohl Kind als auch BET sind zu diesem Zeitpunkt nicht zu Auskünften verpflichtet.
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
moin,
hier aus der von dir verlinkten Seite.
Zitat:
Beim Unterhalt für volljährige Kinder führt der -> Wegfall des Naturalunterhaltsanspruchs zum Grundsatz der anteiligen Barunterhaltshaftung nach § -> 1606 Abs.3 S.1 BGB. Beide Elternteile stehen in gleich nahem Verwandtschaftsverhältnis zu ihrem Kind. Die Anteilsquote am Barunterhalt richtet sich nach der anteiligen individuellen -> Leistungsfähigkeit ("Erwerbs- und Vermögensverhältnissen") des Elternteils. Ist ein Elternteil nicht leistungsfähig, kommt es nicht zur anteiligen Elternhaftung. Nur der leistungsfähige Elternteil muss für den Kindesunterhalt aufkommen.
Bei den Vermögensbedingungen des " nicht auskunftspflichtigen neuen LG der KM " möchte ich dir mitgeben:
mein Haus, mein Boot, mein Auto > meine Schulden
„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp
Guten morgen
@ sturkopp, Du schreibst treffend wegen dem neuen LG/ Ehemann der KM, mein Haus,mein Pool etc. Es wird aber gerne bei Gericht oder Sozialämtern das Einkommen des Selben herangezogen um die Leistungsfähigkeit des nun Bar unterhaltspflichtigen oder beim Elternunterhalt des Kindes, durch Senkung des Selbstbehaltes herzustellen.
LG der Frosch
Moin,
@ der Frosch,
und du wirst uns jetzt bestimmt Beschlüsse nennen können wo dies bei Volljährigen, wo ein Et in der Lage ist den min. Unterhalt zu leisten, angewendet wurde.
„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp