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Vorgehensweise bei Volljährigkeit und Titel

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(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

Asche auf mein Haupt.
Ich muss meine Aussage korrigieren:

KV oder/und KM sind nur Leistungsfähig wenn ihr ber. Netto über dem (für beide gleichen) Selbstbehalt liegt.

Keine Leistungsfähigkeit, keine Unterhaltspflicht.Versuch bitte nicht die Regeln des Minderjährigenunterhalt auf den Volljährigenunterhalt anzuwenden, das Funktioniert nicht.

Sollte der Sohn als priviligierter Volljähriger gelten werden die Selbstbehalte aus der minderjährigen Berechnung angewendet.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 22.07.2018 13:55
(@kessie)
Zeigt sich öfters Registriert

Das Urteil betrifft zwar das Wechselmodell, aber ich finde durchaus, dass es auch bei Volljährigen Anwendung finden kann, da die Berechnung ja nach dem gleichen Prinzip läuft.
Hier wurde einer Mutter ebenfalls ein fiktives Einkommen unterstellt. Allerdings war sie bereits erwerbstätig und man rechnete dann auf Vollzeit um... Auch wäre der Unterhaltsanspruch alleine durch den Vater gedeckt gewesen. Aber das Gericht sah dennoch eine Mithaftung der Mutter an...
Ich schätze mal, dass man bei arbeitenden Müttern doch Chancen hat auf fiktives Einkommen.

https://www.jurion.de/urteile/bgh/2017-01-11/xii-zb-565_15/

Was mich dabei beschäftigt ist die klare Ansage beim Volljährigenunterhalt: gesteigerte Erwerbsobliegenheit...

Denn im Grunde genommen könnte KV ja kurz vor der Volljährigkeit nur noch Halbtags arbeiten und dann auch sagen: ich habe nichts... Würden dann nicht auch Beide in die Pflicht genommen den Mindestsatz zu zahlen?
Hier ist zwar der Mindestsatz durch ein Elternteil erreicht, aber auch mitunter zum Nachteil für diesen Elternteil. Die Mutter entzieht sich der gesteigerten Erwerbsobliegenheit, das Kind steht hinter der Mutter und der KV guckt in die Röhre... Natürlich kommt es auf jeden Einzelfall an und wenn man Alleine z.B. 360,- Euro zahlen müsste und mit fiktivem Betrag der Mutter die Summe im Wesentlichen so bleibt, dann bringt es unterm Strich nichts.

Warum sollte das Kind den Haftungsanteil eines Elternteiles nicht in Erwägung ziehen müssen? Es kann ja auch irgendwie nicht richtig sein, dass bei einer Angelegenheit, wo das Kind Geld will später der Elternteil in einem zusätzlichen (teuren) Verfahren dazu genötigt wird gegen den anderen Eltnerteil zu klagen um ggf. 80,- Euro vom dem anderen Elternteil zurück zu bekommen (Ausgleichsanspruch). Zumal man vielleicht die genauen Einkommens-und Vermögensverhältnisse der KM gar nicht weiß, weil diese im Verfahren mit dem Kind vom Gericht als unerheblich angesehen wurden und man selbst da keinen Einblick hatte...

Hier noch etwas zu einer gewonnenen "Schlacht" eines Vaters beim Thema Ausgleichzahlung:
https://www.bafoeg-aktuell.de/forum/thread/8306-kind-volljaehrig-mutter-arbeitet-aber-nur-teilzeit/

Ein absolut ungerechtes System, wo ein Kind was will und dann doch nicht Alles offen legen muss - und so sind es meist wieder die Väter, die ins Hintertreffen gelangen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.07.2018 19:08
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

die gesteigerte Erwerbsobliegenheit gibt nur solange, das Kind in der allgemeinen Schulausbildung  (und unter 21, nicht verheiratet, zu Hause wohnend) ist. Ist das volljährige Kind nicht mehr privilegiert, dann ist entweder Geld da oder nicht.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 22.07.2018 21:22
(@kessie)
Zeigt sich öfters Registriert

Das stimmt. Es ändert sich ja dann auch eh dahin gehend, dass die Eltern eben nicht mehr gesteigert erwerbsobliegend sind. Dann erübrigt es sich von selbst, dass ein Elternteil darüber nachdenken muss, ob das Ganze ungerecht ist oder nicht. Denn da weiß er ja im Vorwege, dass der Andere nichts hat und die Rechnung ist eindeutig und klar.

Aber wie gesagt: ich sehe keinen wirklichen Unterschied und einen Grund, warum beim Wechselmodell Dinge angewendet werden, die beim volljährigen und privilegierten Kind nicht gelten sollten.
Bzw. könnte es im Gesetz ja gleich lauten: Hauptsache einer ist erwerbstätig und hat Geld. Aber hier wird immer von Barunterhalt BEIDER Elternteile geredet, wobei sich die Überlegung bei einem Elternteil welches vorher auch schon nicht oder wenig gearbeitet hat, eigentlich erledigt hat wenn der Andere genug Geld für den Mindestunterhalt hat.
Natürlich könnte man ja den anderen Elternteil verklagen und auf Ausgleich hoffen... Aber wer macht das denn schon wirklich, da der Ausgang auch ungewiss sein kann...
Und wieder verdienen Anwälte und Gerichte!

Ich bin halt der Auffassung, dass das Kind ohne Wenn und Aber nachweisen muss, warum es ggf. auf mehr Geld verzichtet. Denn nichts anderes ist es ja im Prinzip. Klar kann die Gegenseite argumentieren: ich gebe ja auch weiterhin dem Kind die Gelegenheit hier zu wohnen und er darf mit uns essen... Aber genau darum geht es ja: es geht nicht um Kartoffeln, sondern um die Geldleistung die das ausmacht und dann muss gerechnet werden. Heißt ja nicht umsonst Barunterhalt :-).

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.07.2018 21:56
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Kessie,

Das stimmt. Es ändert sich ja dann auch eh dahin gehend, dass die Eltern eben nicht mehr gesteigert erwerbsobliegend sind. Dann erübrigt es sich von selbst, dass ein Elternteil darüber nachdenken muss, ob das Ganze ungerecht ist oder nicht. Denn da weiß er ja im Vorwege, dass der Andere nichts hat und die Rechnung ist eindeutig und klar.

Info Erwerbsobliegenheit und die gesteigerte Form.

https://de.wikipedia.org/wiki/Erwerbsobliegenheit

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 22.07.2018 22:42
(@kessie)
Zeigt sich öfters Registriert

Dort steht:
"Die Erwerbsobliegenheit kann von dem Unterhaltsberechtigten nicht eingeklagt werden. Von einer Pflicht oder Verpflichtung zu sprechen, wäre deshalb falsch. Die Erfüllung liegt vielmehr im eigenen Interesse desjenigen, den die Obliegenheit trifft, denn bei einer Obliegenheitsverletzung treten Rechtsnachteile ein wie die Anrechnung fiktiver Einkünfte. Man unterstellt dann, dass der Betreffende die Einkünfte, die er haben könnte, tatsächlich hat und berechnet danach den Unterhalt."

Aber das würde doch auch dazu führen, dass man das Einkommen fiktiv hochsetzen kann bei dem Unterhaltsverpflichteten, der eben nur in Teilzeit arbeitet. Das das Kind natürlich nicht sagen kann: "Mutti (oder Vater) geh arbeiten...." ist klar. Aber die Unterhaltsansprüche würden sich für das Kind durch die fiktive Zurechnung ja erhöhen.
Dem gegenüber steht dann wieder, dass es heißt: das Kind muss sich nicht auf fiktives Einkommen verweisen lassen... Zumindest beim Volljährigenunerhalt für Priviligierte.

Es passt für mich einfach nicht zusammen!

Der Rechtsnachteil, von dem hier gesprochen wird, ist dann nur wieder Sache der Eltern untereinander und das, obwohl das Kind ja Anlass für den "Rechtsnachteil" ist.

Ich weiß: man kann es drehen und wenden wie man will: man zahlt eigentlich den Betrag den man nach seinem Einkommen zahlen muss wenn der andere Elternteil nicht genug verdient und erspart sich den Stress vor Gericht zu ziehen. Die Kosten alleine für den Rechtsstreit mit dem Kind, zusammen mit einem späteren Rechtsstreit mit dem anderen Elternteil wegen Ausgleichsforderungen, übersteigen wahrscheinlich schon die Ersparnisse, die sich bei "gerechtem" Haftungsanteil ergeben würden.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.07.2018 01:05
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin Kessie,

mir ging es darum das du den Unterschied zwischen den beiden Formen erkennst.
Dein LG unterliegt auch der gesteigerten Form und erfüllt sie nicht, z.B. kein Nebenjob um mehr Einkommen zu generieren um noch mehr Unterhalt zahlen zu können.

Du siehst es ist nicht so einfach was zu fordern ohne ein Ziel zu kennen.( hier die Sicherstellung des Min. Unterhalt)
Welche Vorgabe müsste man der KM, die evtl. seit Geburt des Kindes nicht mehr Berufstätig war, machen?
40 Std. arbeiten wäre ja genug von der Zeitvorgabe aber bedeutet ja nicht das ein Einkommen generiert wird das sich unterhaltsrelevant auswirkt.

Bei Mindestlohn kommen ca 1530,-€Brutto raus, abzgl. aller Abzüge wird es dann schwer über den 1080,-€ SB zu bleiben die für Unterhaltsleistungen eingesetzt werden könnten.

Jetzt mach dir noch mal Gedanken ob sich die viele Energie die du aufwendest sich lohnt um ein sehr fragliches Ergebnis zu erreichen.

Euer wichtigstes Ziel muss es sein den Titel aus der Welt zu schaffen und anschl. vom Sohn eine begründete Unterhaltsforderung mit allen Unterlagen zur Berechnung zu bekommen.
Aus den sich daraus ergebenden Pflichten des Sohnes (z.B. laufende Leistungsnachweise) kann man dann Rückschlüsse auf die Sinnhaftigkeit des Ausbildungsweges ziehen und evtl. gegensteuern.
Der Abiwunsch mit einem 4er Hauptschulabschluss, nach 13-14 besuchten Schuljahren, wird sich Unterhaltsrechtlich als Forderung kaum darstellen lassen.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

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Geschrieben : 23.07.2018 09:42
(@kessie)
Zeigt sich öfters Registriert

Hi sturkopp,

Na ja,- so kann man es natürlich auch betrachten... Aber warum noch mehr arbeiten, wenn man sieht, dass die Gegenseite eh nichts beitragen wird / muss. Und du hast natürlich Recht: der Unterhalt wird sich ggf. nicht erhöhen, nur der Haftungsanteil verringern. Nützt dem Kind nichts (oder wenig).

Wir werden sehen, wie sich unser Fall entwickelt und wir hoffen auch, dass das Kind die erforderlichen Unterlagen ohne Zicken einreicht. Nächste Woche gehen die Schreiben raus und dann schauen wir mal...

Ich habe bereits damit abgeschlossen und gehe eh davon aus, dass wir unseren Teil zahlen in der entsprechenden Höhe. Im Haushaltsplan bereits fest verankert ;-). Und ich persönlich sehe das Kind auch nicht bis zum Abi an der Schule... 

Zumal es bis zum Fachabi noch mindestens 4 Jahre dauert und das Kind dann über 21 ist und dann neu gewürfelt wird.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.07.2018 16:44
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Kessie,

du hast es immer noch nicht verstanden.

Solange die KM kein , wie auch immer geartetes Einkommen, in Unterhaltsrelevanter Höhe hat wird kein Haftungsanteil anfallen. Es gibt in diesem Fall keine Grösse die beim quoteln verwendet werden kann.

Also muss ein Wert > 1080,-€ bereinigt zur verfügung stehen um die KM in die Pflicht zu nehmen.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 23.07.2018 16:54
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

in Ergänzung zu sturkopp, selbst bei einem (fiktiven) Einkommen von 1600 Euro wird sich der Unterhalt für Deinen Mann kaum bzw. gar nicht verringern.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 23.07.2018 20:13




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