Hallo zusammen!
Stimmt es das mein LG, würden wir nun ein Kind bekommen nur "Unterhalt" an mich zahlen müsste wenn wir verheiratet wären?
Situation ist folgende. LG ist noch verheiratet und zahlt EU und KU für 3 Kinder. Was würde mir/uns zustehen, würden wir ein Kind bekommen. Ist er in den ersten 3 Jahren nicht auch verpflichtet für mich mich aufzukommen da ich ja das Kind betreuen muss?
Danke im Voraus!
Moin,
da du als Zweitfrau im Rang nach den Kindern und der Ex kommst, würdest du (Stand: Heute) das bekommen, was übrig bleibt. Hingegen ist die Unterhaltsberechnung für die Erstfamilie neu durchzuführen, da ein Kind hinzu kam.
Um das genau durchzurechnen, fehlen einfach konkrete Zahlen.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Moin!
Um Zahlen geht es mir jetzt dabei gar nicht Sondern ums grundsätzliche. Dass das Kind gleichberechtigt den anderen ist, ist klar. Nur steht mir auch Geld zu wenn wir nicht verheiratet sind? Weil eine wirkliche "Zweitfrau" bin ich ja in dem Sinne so nicht. Dass es dann fraglich ist, ob überhaupt Geld für mich "übrig" ist, ist auch klar, aber wäre es, weil er derzeit kein Mangelfall ist, bzw. ihm mehr als der Selbstbehalt bleibt.
Danke im Voraus!
Sonnenschein
Hi sonnenschein72,
ich verstehe ehrlich gesagt schon Deine Eingangsfrage nicht:
Stimmt es das mein LG, würden wir nun ein Kind bekommen nur "Unterhalt" an mich zahlen müsste wenn wir verheiratet wären?
Nach meinem Verständnis wird doch Unterhalt erst fällig, wenn man sich trennt bzw. getrennt lebt. Solange man sich liebt, zusammenlebt und ein Kind bekommt, schmeißt man halt alles zusammen und lebt glücklich bis ans Lebensende, oder missverstehe ich hier was?
Ansonsten: die Reihenfolge der Berechtigung hat Depp Dir genannt. So Dein LG darüberhinaus noch leistungsfähig ist, kannst Du von ihm Unterhalt für Dich fordern (unverheiratet: zur Zeit auf drei Jahre nach der Geburt beschränkt) , so Eurer Kind bei Dir lebt und Du getrennt vom Deinem LG wohnst.
Dass das Kind gleichberechtigt den anderen ist, ist klar.
Das stimmt meines Wissens so nicht, jedenfalls momentan nicht: Eu der Ex geht KU der Zweitfrau vor (Reform ab 2007 ,oder?), ...Profis mögen mich hier aber korrigieren...
Weil eine wirkliche "Zweitfrau" bin ich ja in dem Sinne so nicht.
:question:
LG, Mux
Ich habe grundsätzlich angefragt weil ich damit konfrontiert wiorden bin. Es betrifft mich aber zur Zeit nicht, da wir kein gemeinsames Kind haben etc. Aber ich kann einer Freundin damit helfen.
Danke!
Bezgl der Kinder aus ersten Ehe und zweiter Beziehung bin ich mir eigentlich recht sicher, dass diese gleichgestellt sind. Würde mich aber nun doch über eine Bestätigung freuen.
Bezgl der Kinder aus ersten Ehe und zweiter Beziehung bin ich mir eigentlich recht sicher, dass diese gleichgestellt sind. Würde mich aber nun doch über eine Bestätigung freuen.
BGB § 1582 Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsbedürftiger
(1) Bei Ermittlung des Unterhalts des geschiedenen Ehegatten geht im Falle des § 1581 der geschiedene Ehegatte einem neuen Ehegatten vor, wenn dieser nicht bei entsprechender Anwendung der §§ 1569 bis 1574, § 1576 und des § 1577 Abs. 1 unterhaltsberechtigt wäre. Hätte der neue Ehegatte nach diesen Vorschriften einen Unterhaltsanspruch, geht ihm der geschiedene Ehegatte gleichwohl vor, wenn er nach § 1570 oder nach § 1576 unterhaltsberechtigt ist oder die Ehe mit dem geschiedenen Ehegatten von langer Dauer war. Der Ehedauer steht die Zeit gleich, in der ein Ehegatte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 unterhaltsberechtigt war.
(2) § 1609 bleibt im Übrigen unberührt.BGB § 1609 Rangverhältnisse mehrerer Bedürftiger
(1) Sind mehrere Bedürftige vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, so gehen die Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 den anderen Kindern, die Kinder den übrigen Abkömmlingen, die Abkömmlinge den Verwandten der aufsteigenden Linie und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie die näheren den entfernteren vor.
(2) Der Ehegatte steht den Kindern im Sinne des § 1603 Abs. 2 gleich; er geht anderen Kindern und den übrigen Verwandten vor. Ist die Ehe geschieden oder aufgehoben, so geht der unterhaltsberechtigte Ehegatte den anderen Kindern im Sinne des Satzes 1 sowie den übrigen Verwandten des Unterhaltspflichtigen vor.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!