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Was bedeutet "Herausgabe" eines Unterhaltstitels und wie funktioniert das?

 
(@murmelkoeln)
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Hallo zusammen,

der Sohn meines LG hat nun mittlerweile sein Abitur bestanden und ist somit nicht mehr "privilegiert". Er wird ab September ein Berufskolleg besuchen um dort eine Ausbildung zu machen. Kind lebt noch zu Hause bei seiner Mutter. Es besteht so gut wie kein Kontakt mehr zum Vater.
Es gibt einen unbefristeten gerichtlichen Unterhaltsvergleich, bei dem eine Höherstufung in der DT vorgenommen wurde, da der Anwalt des Sohnes und das Gericht der Meinung waren, dass bei privelegierten Kindern nach wie vor eine Höherstufung vorzunehmen ist. Zuständigkeit OLG Köln

Sohn hat nun das Abi-Zeugnis geschickt und bekannt gegeben, dass er kein Gehalt während seiner Ausbildung erhalten wird. Daher bittet er weiterhin um Unterhalt. Außerdem teilt er mit, dass er Bafög beantragen wird und das er davon ausgeht, dass der Unterhalt sich dann verringern wird.

Unsere Berechnungen auf Grundlage der Daten des Vergleichs ergeben allerdings, dass er wohl kein Bafög erhalten wird.

Nun ist Sohn ja definitiv nicht mehr privilegiert und somit sollte auch keine Höherstufung mehr erfolgen. Außerdem kann dann auch der erhöhte Selbstbehalt von 1150 € zu Grunde gelegt werden. Daher möchte mein LG seinen Sohn bitten den bestehenden Titel herauszugeben und den Unterhalt neu zu berechnen und festzulegen. Sohn schrieb, dass ihm sehr an einer friedlichen Lösung gelegen sei.

Daher meine Frage: Was muss Sohn machen, um den Titel herauszugeben? Muss er einfach nur die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs an meinen LG schicken? Und wenn ja, muss mein LG dann noch etwas unternehmen?

Viele Grüße
Murmel

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 29.06.2012 23:48
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung reicht.

Er sollte dann aber den Ball seines Sohnes aufnehmen und den Kontakt vertiefen.
Dazu bietet sich ein gemeinsames Gespräch über die zukünftige Unterstützung an.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 30.06.2012 00:05
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Und bei dieser zukünftigen Unterstützung sollte berücksichtigt werden, dass auch die Mutter jetzt barunterhaltspflichtig ist (seit dem 18. Geburtstag).

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 30.06.2012 12:48
(@murmelkoeln)
Schon was gesagt Registriert

Vielen Dank für die Antworten. Die Mutter ist bereits berücksichtigt, verdient aber nicht sehr viel und daher fließen da nur 90 € ein....

Ich schätze mal, dass Sohnemann dennoch wieder einen Titel haben will. (Das kommt von Seiten der Mutter) Sohn wird im Anfang 2013 21 Jahre alt. Kann man dann immer noch einen kostenlosen neuen Titel beim Jugendamt erstellen lassen, falls er unbedingt einen wünscht oder muss das dann gerichtlich oder bei einem Notar passieren?

Viele Grüße
Murmel

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.06.2012 14:16
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

der Titel kostet beim Notar ca. 20 Euro Schreibgebühr. Ich würde ihn dort erstellen lassen und genau darauf achten, was tituliert wird. Insbesonders, dass die Unterhaltspflicht in dem Monat endet, in dem die 1. Ausbildung abgeschlossen wird bzw. auch dann, wenn sie abgebrochen wurde, etc., spätestens zum xx.xx.xx

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 30.06.2012 14:19