Guten Tag allerseits,
ich zahle für die Mutter meiner Tochter (wird im April 3 J alt) BU.
Die Mutter ist umgezogen, hat ein anderes zuständiges Jobcenter.
Hatte mich per Anwalt mit dem alten Jobcenter auf eine Summe BU "geeinigt"
Nun fordert das aktuelle JC einen Einkommensnachweis von mir inkl. Bankguthaben ein.
Pro Lebensjahr stehen einem 150€ zu.
Jetzt meine Frage:
Welche Rechte hat das Jobcenter, wenn das Bankguthaben des Vaters höher ist als diese zb 35 x 150 € ?
Nun fordert das aktuelle JC einen Einkommensnachweis von mir inkl. Bankguthaben ein.
Pro Lebensjahr stehen einem 150€ zu.
:question: :question: :question:
(das muss was anderes sein, nicht aber BU)
Apropos BU: Nach Beendigung des 3. Lebensjahres (also dem 3. Geburtstag) müssen kindesbezogene Gründe vorliegen, dass KM BU verlangen kann. Ansonsten muss sie brav für ihren eigenen Lebensunterhalt arbeiten gehen..
toto
danke für die Antwort
Ich finde darüber auch keine Infos im Bezug auf BU.
Meinst du, ich kann die Angabe einfach weglassen?
Die Mutter wohnt mit ihrem jetzigen vollzeit arbeitenden Freund zusammen in der Wohnung,
hat das Auswirkungen auf die Leistung des Jobcenters an die Mutter?
Hallo,
was das Jobcenter zahlt ist das Problem des Jobcenters. Das JC prüft aber ob es andere Unterhaltsverpflichtete gibt, die zahlen können und bis das Kind 3 Jahre alt ist, bist Du zu BU verpflichtet. Deshalb will das JC Nachweise über Dein Einkommen (Gehalt, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Steuererklärung) (und nicht das Sparguthaben), wenn Du bisher Betrag X gezahlt hast, dann kannst Du das auch angeben.
Wenn das Kind 3 Jahre alt wird, dann entfällt der BU. Ich gehe nicht davon aus, dass das Kind krank ist und deshalb auch weiterhin Betreuung braucht. KU musst Du natürlich weiter zahlen und auch dieser wird dann mit den Leistungen an die Bedarfsgemeinschaft verrechnet.
VG Susi
Moin,
das Jobcenter versucht viel - bekommen wird es wenig. Der BU richtet sich ausschließlich nach Deinem Einkommen, nicht nach Deinem Vermögen. Und auch nur zu Deinem Einkommen ist Auskunft erforderlich. Dies allerdings auch nur, wenn die letzte Auskunft länger als zwei Jahre zurück liegt. Sollte dies nicht der Fall sein, schreibst Du hin, dass sich deren Auskunftsersuchen bitte gedulden möge, bis die zwei Jahre rum sind. Ansonsten schreibst Du wie SuSi64 empfohlen hat. Wichtig: Egal welche Vordrucke das Jobcenter Dir schickt: Diese sind nicht verpflichtend. Du kannst also in freier Form antworten.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Danke, in meinem Fall wird Info über das Bankguthaben eingefordert.
Ich werde die Angabe erstmal auslassen, da mir das unrechtmäßig vorkommt.
Im Schreiben geht es um eventuelle Nachzahlungen seit Dezember 2016.
Ich habe jeden Monat den damals, durch das vorige JC, festgelegten Betrag gezahlt, daher habe ich mich über das Wort
Nachzahlungen auch sehr geärgert..
Kind und Mutter sind gesund, daher zahle ich auch nur noch KU ab dem 3. LJ
Wobei ich der Sache noch nicht ganz traue, dass das ohne Probleme so ablaufen wird
Also die letzte Auskunft des damals aktuellen Jobcenters war am 03.07.2015
Das jetzige Center ist einer anderen Stadt/ Kreis zugeordnet.
Heißt das, es besteht meinerseits tatsächlich keine Pflicht zur erneuten Auskunft, da die
2 Jahre noch nicht verstrichen sind?
Zusatz
Also die letzte Auskunft des damals aktuellen Jobcenters war am 03.07.2015
Das jetzige Center ist einer anderen Stadt/ Kreis zugeordnet.
ich zitiere aus dem aktuellen Anschreiben:
"Ihre Pflicht zur Auskunftserteilung ergibt sich aus § 33 Abs. 1 Satz 4 SGB II i.V. m § 1615l BGB und 1605 BGB (...)
Sofern Sie Ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommen, bin ich gehalten, auf die Erteilung der Auskunft vor dem Familiengericht
zu klagen (...)
Daneben stützt sich mein Auskunftsverlangen auch auf auf die öffentlich rechtliche Auskunftspflicht gemäß § 60 SGB II.
Kommen Sie dieser nicht nach, so kann ein Zwangsgeld festgesetzt und außerdem ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden.
Gegen dieses öffentlich rechtliche Auskunftsverlangen können Sie innerhlab eines Monat (..) Widerspruch erheben.
Heißt das, es besteht meinerseits tatsächlich keine Pflicht zur erneuten Auskunft, da die
2 Jahre noch nicht verstrichen sind?
Sollte ich Widerspruch anmelden?
Hallo,
du kannst Widerspruch einlegen, dass ändert aber nichts daran, dass Du BU zahlen musst bis zum 3 Lebensjahr und die Sache sich dadurch nur verzögert.
Bankguthaben ist definitiv nicht anzugeben. Wenn Du schon Auskunft erteilt hast, dann ist es ja vielleicht auch nicht so schlimm die Unterlagen noch einmal zu schicken.
VG Susi
Moin nochmal,
dröseln wir doch mal die vier genannten Gesetzesquellen auf:
- § 33 Abs. 1 Satz 4 SGB 2 besagt, dass der Unterhaltsanspruch an das Jobcenter übergeht.
- § 1615i BGB regelt den Unterhaltsanspruch als solches.
- § 1605 BGB regelt den Auskunftsanspruch, so auch dass nur alle zwei Jahre Auskunft erlangt werden kann.
- § 60 SGB 2 regelt die Auskunftspflicht.
Das Schöne am § 60 SGB 2 ist, dass hier explizit steht: "Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden." Und Absatz 1 regelt nur den Anspruch auf Auskunft. Erst im Abs. 2 steht die Zwei-Jahres-Frist.
Nun kommt es auf Deine Haltung an. Ich als Betroffener würde dem Jobcenter folgendes Schreiben in die Akten legen:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihr schreiben vom blablabla habe ich erhalten.
Eine Auskunftspflicht ist nicht gegeben. Die von Ihnen genannten Rechtsnormen sind um § 1605 Abs. 2 BGB zu erweitern. Demnach bin ich alle zwei Jahre zur Auskunft verpflichtet. Das wäre ab dem 03.07.2017. Meine letzte Einkommensauskunft wird Ihnen Frau blablabla aushändigen.
Über Grund, Höhe und Datum der von mir an Frau blablabla geleisteten Zahlungen wird Frau blablabla im Rahmen ihrer Antragstellung informiert haben; wenn nicht, fragen Sie sie halt.
Mit freundlichem Gruß
Immer dran denken: Wer viel sagt/schreibt, gibt viel von sich preis.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
ok danke, werde ich mal so umsetzen und dann berichten, damit
die Info hier verfügbar ist.
Den BU zahle ich auf jeden Fall, ich will nur dass dies im Rahmen der Gesetze geschieht
und ich habe den Verdacht, dass das neue JC erstmal wieder (wie das alte damals) viel zu hoch ansetzen wird.
Daneben stützt sich mein Auskunftsverlangen auch auf auf die öffentlich rechtliche Auskunftspflicht gemäß § 60 SGB II.
Kommen Sie dieser nicht nach, so kann ein Zwangsgeld festgesetzt und außerdem ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden.
Da liegt der Knackpunkt. Wie Deep schon schrieb, hat der Gesetzgeber in § 60 SGB II sehr bewusst nur den ersten Absatz des § 1605 BGB referenziert.
Bei dem zivilrechtlichen und dem öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch handelt es sich um zwei völlig unterschiedliche Dinge. Die werden hier parallel geltend gemacht.
Der zivilrechtliche Auskunftsanspruch scheidet aus - die zwei Jahre sind noch nicht um.
Der öffentlich-rechtliche Auskunftsanspruch greift, weil die zwei-Jahres-Frist für ihn nicht gilt. Gefährlich ist, dass dieser durch Verwaltungszwang durchsetzbar ist und die Nichterfüllung eine Ordnungswidrigkeit darstellt.
Einen Widerspruch gegen diesen Anspruch könnte man allerdings versuchen darauf zu stützen, dass die Auskunftspflicht nur so weit besteht, wie die Leistungen der Behörde tangiert sind. Also angenommen, es werden 200,- Leistungen gezahlt und Du zahlst Mindestunterhalt, dann hat sich die Auskunft schon erledigt. Konkrete Zahlen wirst Du nicht zu Gesicht bekommen, zumal die Berechnung was an wen gezahlt wird auch nicht trivial ist. Aber einen Versuch ist es sicher wert.
Gruss von der Insel