Hallo Zusammen,
es war lange still bei mir jetzt brauch ich bitte eure Tipps und Ratschläge.
Ich bin geschieden und zahle an meine Ex Frau Betreuungsunterhalt 853,-€ und Kindesunterhalt (7) von 416,-€ im Monat + 145,- Kindergarten.
Sie arbeit 20h in der Woche (fiktiv werden Ihr aber 30h unterstellt). Einkommen ca.1100,-€
Ich verdiene ca.4300,- netto inkl. Anrechnung Firmenwagen, Steuerrückzahlung, Bonus und 13.Gehalt
Im Sommer fängt die Schule an, diese bietet Ganztagsbetreuung von 07:30-17:00Uhr und Freitags bis 16:00Uhr an.
Im Sommer werde ich noch mal Vater und meine Lebensgefährtin wird in Elternzeit gehen.
Seht Ihr Chancen den Betreuungsunterhalt zu reduzieren bzw. ganz streichen zu lassen?
Vielen Dank für Eure Hilfe
Ps: Wenn weitere Zahlen gebraucht werden bitte Fragen.
Hallo,
aufgrund welcher Grundlage wird der Betreuungsunterhalt gezahlt?
- gibt es ein Urteil?
- wurde der von Anwälten berechnet (oder JA) und dann so vereinbart?
Wenn neue Unterhaltsplichtige hinzu kommen, muss geteilt werden und eine Neuberechnung stattfinden. Dabei stehen die Kinder im ersten Rang und dann folgen erst die Mütter der Kinder.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Hallo,
die alles entscheidende Frage hat Kasper schon gestellt.
Ansonsten ist es so, dass die minderjährigen Kinder gleichrangig im 1. Unterhaltsrang stehen, gefolgt im 2. Rang von Müttern mit Kindern unter 3 und erst im 3. Rang Deine Ex (im 4. Rang wären volljährige Kinder).
Wie der Unterhalt genau zu berechnen ist, hängt zum einen davon ab, ob Deine Ex überhaupt noch unterhaltsberechtigt ist. Bei der Berechnung des KU spielt nämlich auch die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen eine Rolle.
Die Auswirkung auf den KU ergibt sich dadurch, dass Du 2 unterhaltsberechtigte Kinder hast und Deine LG (also 3) und ggf. Deine Ex (dann sogar 4). In diesem Fall geht es beim KU gemäß DDT um 2 Stufen nach unten, da die DDT für 2 unterhaltsberechtigte Personen ausgelegt ist.
Danach hätte Deine LG Anspruch auf Betreuungsunterhalt (und zwar bis zur Höhe Ihres Einkommens vor der Geburt des Kindes), dabei wird das Elterngeld angerechnet, aber 300 Euro bleiben anrechnungsfrei, Du hast einen Selbstbehalt von 1200 Euro gegenüber der LG.
Erst danach ist überhaupt noch Geld für die Ex da. Allerdings wird es nicht einfach sein einen Anspruch von über 800 Euro auf Null zu drücken, eine bessere Variante wäre ein stufenweises Auslaufen (kollidiert natürlich damit, dass das Geld für die Mutter des jüngsten Kindes gebraucht wird).
Wichtig wäre auch die Begründung für den nachehelichen Unterhalt. Wenn die Begründung etwas mit der Betreuung des Kindes zu tun hat, dann kann hier immer damit argumentieren, dass das Kind älter geworden ist und sich deshalb die Umstände verändert haben.
VG Susi
Hallo Zusammen,
es wurde vom Gericht Frankfurt im Vergleich vom 19.08.2015 festgelegt.
Das ein nachehelicher Unterhalt von 853,-€ zu zahlen ist davon 688,25 Elementarunterhalt und 164,75 Altersvorsorgeunterhalt.
Anspruchsgrundlage BGB § 1570
Könnt Ihr damit mehr Anfangen? Wie gehe ich jetzt am besten vor?
Wenn ich der EX es genau vorrechnen könnte, könnte man vielleicht Anwalt Gerichte usw. umgehen.
Hallo,
der <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1570.html>" § 1570 BGB </a> regelt den Betreuungsunterhalt. Die Grundlage für den nachehelichen Unterhalt ist die Notwendigkeit der Betreuung des Kindes.
insbesondere "Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen."
Damit kannst Du zwar argumentieren, dass das Kind jetzt älter ist, im Schulhort betreut werden kann und auch weniger Betreuung braucht, aber das ist auch alles. Wieviel dann noch an nachehelichem Unterhalt fällig ist, ergibt sich daraus nicht.
Die Rangfolge im Unterhalt regelt der <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1609.html>" § 1609 BGB </a>. Da Deine Ex tatsächlich den nachehelichen Unterhalt wegen Betreuung des Kindes bekommt, wäre sie mit Deiner LG gleichgestellt und im 2. Rang. Ansonsten fällt sie in den 3. Rang.
Vorrechnen kannst Du eigentlich nur, wie sich der KU verändert. Also Dein bereinigtes Einkommen, Stufe gemäß <a href="http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_tabelle/Tabelle-2017/20161207_Duesseldorfer-Tabelle.pdf>" DDT </a> und dann 2 Stufen runter (oder auch nur eine, wenn Deine Ex keinen Unterhalt mehr bekommt) und das ergibt dann den KU-Betrag gemäß Altersstufe.
Ansonsten bleibt Dir nur auf eine gütliche Einigung mit Deiner Ex zu hoffen, was ich als schwierig ansehe, da der Unterhalt ausgeurteilt wurde und unbefristet ist (was er auch sein muss, dazu gibt es Urteile). In aller Regel ist dann auch wieder eine gerichtliche Abänderung erforderlich (wenn ihr euch eben nicht einigen könnt).
Wenn du den Unterhalt an Deine Ex herunterhandeln willst, dann solltest Du das Abschmelzen des Betrags in Erwägung ziehen, also z.B. in den nächsten 2 Jahren noch 300 Euro, dann npch 2 Jahre 100 Euro und dann Ende.
VG Susi
Hallo,
leider wird es da keine gütliche Einigung geben.
Wie ist dann die genau vorgensweise? Oder wann macht es Sinn zum Anwalt zu gehen Kosten/nutzen Rechnung.
Grundsätzlich bis wann mus gezahlt werden?
Gruss
Hallo,
steht irgendetwas in dem Vergleich wie lange gezahlt werden soll? Oder gibt es irgendwelche Hinweise, wann nicht mehr gezahlt werden soll? Wenn nein, dann ist es unbefristet und das heißt bis zum seeligen Ende Deiner Ex.
Wenn es gütlich nicht geht, dann bleibt nur die Abänderung des Unterhaltsvergleichs vor Gericht, <a href="http://www.rechtsanwaltdrpalm.de/vergleich2.htm>Hinweise" </a> dazu.
Die Grundlage wäre, dass sich die Verhältnisse geändert haben, hier Kind ist größer und braucht deshalb weniger Betreuung, Betreuung nach der Schule ist auch gegeben. Vermutlich wirst Du dabei ohne Anwalt nicht auskommen.
VG Susi
Das Hauptproblem, welches ich sehe, ist, dass der Vergleich noch nicht einmal 2 Jahre alt ist...
Allerdings ging das Kind da noch nicht zur Schule. Mich wundert ein wenig, dass nicht ein Stufenweises herabsetzen vereinbart wurde ...
Da bleibt vermutlich tatsächlich nur der Klageweg, um diesen BU langsam abzuschmelzen ...
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Mich interessiert der Fall auch sehr, da ich ja für meine 15 Monate alter Tochter bzw. der Mutter auch Betreuungsunterhalt zahle. Wieso wurde in dem Fall ein Vergleich für einen Betreuungsunterhalt für ein damals vermutlich 5-jähriges Kind zugesprochen? Ich selber ging bisher davon aus, dass mit dem 3. Geburtstag theoretisch Schluss ist. In meinem Fall endet dann die Elternzeit der KM und sie wird wie vorher wieder halbtsag vormittags arbeiten, d. h. Tochter hat einen Kindergartenplatz während KM arbeitet. Dass ich dann den Kindergarten zahlen muss steht wohl außer Frage aber weiterhin Betreuungsunterhalt oder kommt es da auch sehr individuell auf den Fall drauf an? Rechtsberatung durch Anwalt folgt bei mir noch im Rahmen der Scheidung.
Moin
es wurde vom Gericht Frankfurt im Vergleich vom 19.08.2015 festgelegt.
Das ein nachehelicher Unterhalt von 853,-€ zu zahlen ist davon 688,25 Elementarunterhalt und 164,75 Altersvorsorgeunterhalt.
Anspruchsgrundlage BGB § 1570
Zunächst - ein Vergleich wurde nicht vom Gericht so festgelegt, sondern darauf hast Du Dich (mehr oder weniger ) freiwillig mit der KM geeinigt. In diesem Fall offensichtlich vom Gericht gebilligt. (Über die Gründe derjenigen, die Dich vielleicht in diesem Vergleich reingequatscht haben mag man jetzt trefflich spekulieren, hilft aber nicht weiter.. )
Schön wäre mE wenn die Zahlungspflicht dem Grunde nach an die Anspruchsgrundlage zum Betreuungsunterhalt anknüpft/ darauf verweist. Denn dann könnte mE argumentiert werden, dass der Vergleich eben nur die Höhe bestimmt, aber der Grund (also die kindesbezogene Notwendigkeit) vorliegen muss bzw. wenn diese entfällt, nicht mehr gezahlt werden muss.
Um das zu beurteilen braucht es mE dreierlei :
- ein wenig Hintergrund, warum zum Zeitpunkt des Vergleichs (als das Kind älter als 3 J war) überhaupt noch Betreuungsunterhalt relevant sein konnte? Gibt/ gab es diese kindesbez. Gründe?
- den Vergleich im Wortlaut
- die Meinung Deines damaligen Anwalts zum heutigen Sachverhalt
Von einem Vergleich, noch dazu einem solch frischen, runter zu kommen ist schwierig. Es sei denn, es gibt einen klaren Mechanismus/ Voraussetzungen. Ich wundere mich immer wieder, wie häufig solche "Verträge" ohne Lfz gschlossen werden - das macht keiner bei seinem Telefonvertrag...
toto
Hallo,
@Ulli55 Ja, im Prinzip endet der Betreuungsunterhalt mit dem 3. Geburtstag des Kindes, es sei denn es gibt kindbezogene Gründe (nachvollziehbare z.B. eine Behinderung), die eine längere Betreuung erforderlich machen. In diesem Fall ist der Unterhalts auch unbefristet. In einen Vergleich kann aber sehr wohl eine Befristung bzw. ein Abschmelzen des Unterhalts vereinbaren.
Das Problem hier ist einfach der Vergleich. Er ist nicht gesetzwidrig, dass wäre das einzige, was das Gericht bewogen hätte dem nicht zuzustimmen. Das einzige, was aus dem Vergleich bisher bekannt ist, dass er wegen § 1570 sich auf Gründe zur Betreuung des Kindes stützt.
Eine Änderung eines Vergleichs ist möglich, wenn sich die Grundlage für den Vergleich geändert hat. Hier könnte der Anknüpfungspunkt der Schuleintritt des Kindes sein.
Letzlich muss eine Abänderung des Unterhalts in Angriff genommen werden, im Moment sehe ich eigentlich nur eine Chance einen neuen Vergleich zu schliessen und in diesem ein Abschmelzen des Unterhalts zu vereinbaren.
VG Susi
Hallo,
wie es zu solchen Vergleichen kommt ist relativ einfach nachzuvollziehen. Richter wollen am liebsten keine Entscheidung treffen, also sollen sich die Parteien vergleichen. Die Anwälte verdienen am Vergleich und versuchen der Mandantschaft einzureden, dass ein Vergleich besser ist (bis hier hin stimmt das auch noch).
Jetzt geht es um die konkrete Ausgestaltung und da fängt das Problem an, dass es keine Befristung an sich liegt daran, dass der Gesetzgeber den Unterhalt zur Betreuung eines Kindes auf 3 Jahre begrenzt hat und deshalb argumentiert wird, dass darüber hinausgehender Betreuungsunterhalt unbefristet sein muss. Bei einem Beschluss wäre das auch richtig (dieser kann aber trotzdem irgendwann geändert werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr stimmen). Mandantschaft hat davon keine Ahnung und folgt dem Anwalt blind.
In einem Vergleich kann aber ein Ende, eine Befristung, ein Abschmelzen des Unterhalts vereinbart werden und dann muss auch kein Anwalt/Gericht in Anspruch genommen werden um den Unterhalt zu beenden. Leider wird in vielen Fällen darauf nicht hingewiesen.
Im konkreten Fall muss geprüft werden welche Ansatzpunkte es für eine Änderung der "Geschäftsgrundlage" gibt und dann versuchen eine Änderung und Befristung zu erreichen.
VG Susi
Moin,
Im Sommer werde ich noch mal Vater und meine Lebensgefährtin wird in Elternzeit gehen.
Du kannst jetzt schon mal (ggf. anwaltlich) vorfühlen.
Als sinnvollen Zeitpunkt für die Inangriffnahme der Abänderung würde ich aber die Geburt sehen.
Da beide Mütter dann (zumindest) im gleichen Rang stehen, müsste im Rahmen der Dreiteilung geguckt werden, was dann wie an wen zu verteilen wäre ...
Gruß
United
Hallo Zusammen,
Danke für die schnellen Antworten.
Ich würde gerne den Vergleich gerne hier kompl. abbilden.
Wie kann ich das machen? Bzw. kann ich diesen jemanden senden der sich diesen gerne ansehen und beurteilen möchte?
Natürlich ist dieser anonymisiert.
Danke
David
abtippen oder auf ext. bilderhoster verlinken.
toto
Hallo Zusammen.
weiter unten der Vergleich aus der zweiten Instanz. Bei der Verhandlung war ich damals nicht dabei, nur meine Anwältin. Sie sagte mir das es nicht möglich ist eine Zeitlich Befristung aus zu verhandeln. Und ich noch ganz gut weggekommen bin.
Als Beispiel: Firmenwagen wurden "nur" 300,-€ netto Aufgeschlagen (habe einen sehr teuren Dienstwagen) oder der EX wurde fiktiv 30h bzw. 200,- € netto mehr zugerechnet oder das ich PKH bekommen habe.
Ist der Beschluss aus der 1.Instanz auch von Bedeutung?
Hier der Vergleich:
Nicht öffentliche Sitzung
des 1. Senats für Familiensachen
des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main, 19. August 2015
Gegenwärtig:
Richter am Oberlandesgericht
.,_,..
Ohne Hinzuziehung einer Urkundsbeamtin I ein.es Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle,
In der Familiensache
Antragsteller und 'Beschwerdeführer,
gegen
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
erscheinen bei Aufruf der Sache
für den Beschwerdeführer
sowie die Beschwerdegegnerin in Person und Rechtsanwalt~
Es wurde die Sach- und Rechtslage erörtert.
Es wurde 'insbesondere die Möglichkeit einer einvernehmlichen Lösung erörtert,
Protokoll allgemein (Fam.l - voiles Rubrum (EU_UB_25.dot)
-2-
Es wurde der Beschwerdegegnerseite Gelegenheit gegeben, die Möglichkeit einer
vergleichsweisen Lösunq zu erörtern und die Beteiligten erklaren sodann:
Wir wollen uns vergleichen.
Die Beteiligten schließen sodann zur Erledigung des Rechtsstreits folgenden
Vergleich:
1. Der Antragsteller verpflichtet sich, ab Rechtskraft der Scheidung (wobei
Einigkeit besteht, dass dies ab dem 01.01.2015 ist), an. die Antragsgegnerin
insgesamt einen monatlichen nachehelichen Unterhalt in Hohe von 853,00 €
zu zahlen, hiervon 688,25 € Elementarunterhalt und 164,75 €
Altersvorsorgeunterhalt.
- 2. Die Beteiligten sind sich hinsichtlich der Grundlagen dieses Vergleichs
darüber einig, dass sie von einem monatlichen Nettoeinkommen( vor
Bereinigung) des Antragstellers in Hohe von rund 3.500,00 € zuzüglich 300,00
€ hinsichtlich des Dienstwagens ausgehen sowie insbesondere davon, dass .
im Rahmen der Bereinigung Darlehensverpflichtungen in Hohe von insgesamt
260,00 € sowie hälftige Kindergartenkosten in Hohe von 145,00 € in Abzug zu
bringen sind. Hinsichtlich der Grundlagen sind sie sich weiter darüber einig,
dass hinsichtlich des Einkommens der Antragsgegnerin von einem
tatsächlichen Einkommen aus ihrer Erwerbstätiqkeit von 25 Stunden pro
Woche in Hohe von monatllch netto 1.174,00 € sowie fiktiv von einem
Einkommen von weiteren 200,00 € monatlich Netto wegen einer
Erwerbsobliegenheit in Hohe von insgesamt 30 Stunden pro Woche
auszugehen ist und des Weiteren Fahrtkosten in Hohe von monatlich 305,75 €
in Abzug zu bringen sind. Schließlich sind sich die Beteiligten darüber einig,
dass Anspruchsgrundlage dieses nachehelichen Unterhaltsanspruchs § 1570
BGB ist.
3. Die Beteiligten sind sich weiter darüber einig, dass die Kosten des gesamten
Verfahrens und dieses Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden.
- 3 -
4. Die Beteiligten sind sich auch darüber einig, dass dem Antragsteller der
Widerruf dieses Vergleichs durch schriftsatzliche Anzeige bei Gericht binnen 2
Wochen ab heute vorbehalten bleibt.
Vorgespielt und genehmigt.
Beschlossen und verkundet:
Hallo,
gut ist, dass als Grundlage für den Vergleich § 1570 BGB genannt wird, denn dadurch wird die Betreuung des Kindes zur "Geschäftsgrundlage". Nur hier kann man aus meiner Sicht ansetzen.
An allem anderen lässt sich kaum etwas ändern. Zwar ist der Kiga als Mehrbedarf einbezogen, aber der KU ist außen vor und auch eventuelle weitere Unterhaltsverpflichtungen deinerseits.
VG Susi
Das würde dann bedeuten wenn mein Sohn ab Sommer 2017 in die Schule kommt und dort ganztags betreut wird Mo-Do von 07:30-17:00 und Freitags von 07:30-16:00 Uhr die Mutter Vollzeit Arbeiten könnte und dann der Betreuungsunterhalt/Altersvorsorgeunterhalt nach §1570 wegfallen kann/sollte/müsste?
Dann wäre die hälfte der Ganztagstreuungskosten noch zu bezahlen und der normale Kinderunterhalt.
Moin.
In der Tat,schön zu lesen, wie beide Seiten sich als Kompromiss pauschal was zu rechnen lassen mussten. Dass das in Summe dann von Euch beiden unterschrieben wurde lässt den Schluss zu, dass ihr beide mit dem Kompromiss zufrieden wart bzw. die Unsicherheit eines Richterspruchs gescheut habt.
Das nun keinerlei Befristungen enthalten sind, belegt mE sehr deutlich, dass es auf die Betreuungserfordernis (also wie genannt auf Grundlage 1570) ankommt. Dh Du müsstest mE konkret darlegen, dass sich die Betreuungssituation seit dem Vergleich geändert hat und deshalb. die Anspruchsgrundlage entfallen ist bzw. sich signifikant geändert hat.
Dein Nachwuchs ist kein Grund den Vergleich aufzumachen. Bei einer Neuberechnung wäre der aber mE zu berücksichtigen.
dann frag doch mal Deine damalige RAin..
toto
Hallo,
die Betreuungsituation ändert sich doch ziehmlich.
Vorher Kindergartrn der nur eine Betreung vo Mo-Do von 08:00-15:00 und Freitags nur bis 12:30Uhr angeboten hat. Auch hatte dieser mehr geschlossen als Schulferien gibt.
In der ersten Instanz hätte ich 1100,-€ zahlen müssen von daher was für diesen Moment mit 853,-€ doch einiges weniger. Auch war es nach fast vier Jahren Anwalt Gericht usw. gut das endlich die Scheidung zu Stande gekommen ist.
Gruß
David