Welches Einkommen w...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Welches Einkommen wird zur Berechnung von EU/KU herangezogen?

 
(@dreamland)
Schon was gesagt Registriert

Hallo fleißige Helfer

Welches Einkommen wird zur Berechnung von Unterhalt herangezogen?
Auf dem Gehaltszettel steht einmal:
steuerpflichtiges Brutto xxxxxxx Euro
bereinigtes Netto xxxxxxxx Euro
und Gesamtbrutto xxxxxxxx Euro
(wobei die Kreuze in der Anzahl nicht der Summe entspricht da nur willkürlich gesetzt  😉 )

Normal ist doch vom steuerpflichtigen Brutto auszugehen. Von diesem dann noch Steuern und Versicherungen abgezogen werden müssen. Ist das so richtig?
Der Gegenanwalt will aber vom bereinigten Netto ausgehen. Dieses ist weitaus höher da dort Ausgaben, die für den Arbeitgeber getätigt wurden, erstattet werden. (Bsp. Hotelkosten werden erst mal selbst bezahlt um dann durch Beleg erstattet zu werden)  :knockout:
Es ist doch nicht einzusehen, von diesen Erstattungen (was eine +/- 0 Rechnung ergibt) auch noch Unterhalt zu zahlen.  😡
Oder liege ich hier vollkommen falsch? Doch hoffentlich nicht !

Hoffe auf aufklärende Worte

Mel

Nur die Weisesten und die Dümmsten können sich nicht ändern.
(Konfuzius)

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 10.06.2006 21:20
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Mel,

zunächst mal herzlich willkommen auf vatersein.de, dem Forum auch für von Gegenanwälten Geplagte....

Zu Deiner Frage:

Der Gegenanwalt will aber vom bereinigten Netto ausgehen. Dieses ist weitaus höher da dort Ausgaben, die für den Arbeitgeber getätigt wurden, erstattet werden. (Bsp. Hotelkosten werden erst mal selbst bezahlt um dann durch Beleg erstattet zu werden)  :knockout:

Viele Unterhaltspflichtige machen immer wieder den Fehler, die Unterhaltsbeträge vom Gegenanwalt ausrechnen zu lassen. Dass der zu Gunsten seiner eigenen Mandantschaft rechnet (die ihn schliesslich fürstlich bezahlen wird), liegt auf der Hand. Auch ein "Verrechner" zum eigenen Vorteil kommt da gerne vor; im Zweifelsfall kann man sich ja immer auf ein Versehen berufen. Es gibt jedenfalls keine "höhere Instanz" die Dir das abnimmt; da musst Du selbst für Fakten sorgen.

Will heissen: Du selbst solltest das Heft in die Hand nehmen, das tatsächliche Netto nehmen, die berufsbedingten oder belegbaren Aufwendungen abziehen, mit Hilfe der Düsseldorfer Tabelle oder Deines eigenen Anwalts den richtigen Unterhaltsbetrag ausrechnen und diesen - zumindest in Sachen KU - titulieren lassen.

Damit bringst Du die Gegenseite in Zugzwang: Will man Dich nun tatsächlich auf den Differenzbetrag verklagen? Für den Anwalt lohnt es sich kaum, da der Differenzbetrag den Streitwert bestimmt, und der ist viel geringer als der gesamte Unterhaltsbetrag. Zudem könnte ihm dann selbst einfallen, dass der Ersatz von Kosten, die Du Deinem Brötchengeber vorgestreckt hast, kein wirkliches Einkommen ist, das Dir zur Verfügung steht. Mit einer entsprechenden Klage könnte er sich also blamieren.

Aber wie gesagt: Du selbst musst hier vorlegen und nicht abwarten, bis die Gegenseite eine Klage über den gesamten Unterhalt einreicht. Und nicht vergessen, dass sich nach der Scheidung Deine Steuerklasse ändert; auch das kannst Du bei der Titulierung bereits berücksichtigen.

Grüssles aus'm Wilden Süden
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.06.2006 21:38
(@dreamland)
Schon was gesagt Registriert

Hallo brille

Danke erst mal fürs Willkommen und für die schnelle Antwort.

Geschieden sind wir schon 3 Jahre. Der KU ist auch seit 4 Jahren tituliert. EU wurde per Vergleich fest gemacht und alles monatlich gezahlt. KU wurde auch immer fein angepasst. Nachdem der KU 1 Jahr lang lief wurde um Auskunft gebeten. Wurde allerdings nicht erteilt da die 2 Jahre noch nicht rum waren. Nun waren aber dies 2 Jahre rum und man hat erneut um Auskunft gebeten. Wurde auch prompt erledigt.
Dieser nimmt nun besagtes bereinigtes Netto zur Berechnungsgrundlage. Weil, ist ja einfach das zu nehmen wenns schon mal aufn Gehaltszette drauf steht.
So kam bei ihm mehr raus. Soll heissen, der schon jetzt gezahlte EU wird noch mal um das Gleiche erhöht und KU sogar um noch mehr. Auch soll nun rückwirkend bis zum ersten Auskunftsbegehren Nachgezahlt werden. Natürlich aufgrund des, in meinen Augen, falschen Ansatzbetrages.

Die ganze Sache ist mittlerweile auch etwas verzwickter.
- Geschieden mit Zahlungen von EU/KU
- Neu verheiratet und noch ein Kind (somit für 4 Personen zu UH verpflichtet)

Hier muss ja mit zwei Steuerklassen gerechnet werden. Stkl. 3 für den KU und Stkl. 1 für EU.
Wie wird das denn gemacht?
- erst der KU für beide Kinder ausgerechnet von Stkl. 3
- dann der für die Ex und neue Frau von Stkl. 1 mit Vorwegabzug der 2x KU :question:

Nur die Weisesten und die Dümmsten können sich nicht ändern.
(Konfuzius)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.06.2006 22:11
(@schmusepapa)
Registriert

Hallo dreamland,

du bist wieder verheiratet und hast vermutlich Steuerklasse 3. Da der Splittingvorteil in der (neuen) Ehe verbleiben muss, musst du dein Bruttoeinkommen mit Steuerklasse 1 ansetzen.

Was "Auslagen" für den Arbeitgeber betrifft: Dinge wie Hotelkosten, Benzin- und Fahrt-/Flugkosten sind ja "durchlaufende" Posten (du zahlst die Kosten erst mal und bekommst sie dann erstattet).
Die "Spesen" (=Verpflegungsmehraufwendungen), die ja steuerfrei sind, werden normalerweise angerechnet, "sofern sie Haushaltsersparnisse ermöglichen" (Formulierung ist so ähnlich). Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien sehen normalerweise eine Anrechnung von 1/3 der Verpflegungsmehraufwendungen vor. Du könntest argumentieren, dass du keine Haushaltsersparnisse hast (Familie ist ja zu Hause, und ob nun 2 oder 3 Personen essen müssen, macht ja kaum einen Unterschied). Am besten lässt du die Verpflegungsmehraufwendungen aus "Deiner" Berechnung heraus.

KU wird nach aktuellem Einkommen (soweit ich weiß nach Steuerklasse 3) berechnet; EU nach Steuerklasse 1.

Also Berechnungsschema:

KU nach Düsseldorfer Tabelle für die Kinder (bitte beachten, dass du für 4 Personen unterhaltsverpflichtet bist)

EU:
"Virtuelles" Netto nach Steuerklasse 1
Davon ab 5 % berufsbedingte Aufwendungen
Davon ab KU
Vom Rest 3/7 oder 45/100 (je nach OLG, hier die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des für deinen Wohnort zuständigen OLGs lesen) als EU für deine derzeitige Frau und für deine "Ex". 890 € müssen dir in jedem fall bleiben

Wie das dann zwischen deiner derzeitigen Frau und "Ex" aufgeteilt wird, weiss ich nicht so genau. Vielleicht meldet sich noch der eine oder andere Unterhaltsexperte. Ansonsten mal hier im Forum suchen, ob es einen "vergleichbaren" Fall gibt.

So, und nun rechne mal, ich denke es kommt weniger heraus als der Anwalt der Gegenseite fordert.

Gruß

Martin

AntwortZitat
Geschrieben : 10.06.2006 22:49
(@dreamland)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Schmusepapa

Dank dir schon mal.

Die "Spesen" (=Verpflegungsmehraufwendungen), die ja steuerfrei sind, werden normalerweise angerechnet, "sofern sie Haushaltsersparnisse ermöglichen" (Formulierung ist so ähnlich). Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien sehen normalerweise eine Anrechnung von 1/3 der Verpflegungsmehraufwendungen vor. Du könntest argumentieren, dass du keine Haushaltsersparnisse hast (Familie ist ja zu Hause, und ob nun 2 oder 3 Personen essen müssen, macht ja kaum einen Unterschied). Am besten lässt du die Verpflegungsmehraufwendungen aus "Deiner" Berechnung heraus.

..ist eine gute Idee. Ich versuchs einmal so. Letztendlich macht es aber nicht soooo viel aus.

Noch ne Frage. Hab also den KU nach der 3 berechnet. Nun nehm ich die 1 und rechne den UH für die EX aus. Ziehe ich deren berechneten UH dann von meinem vorhandenen Einkommen ab (zum prüfen) bin ich unterhalb des SB.

Mangelfallberechnung ist mir ein Begriff. Nur nicht wenn zwei verschiedene Steuerklassen da sind.
Der KU wird ja dann mit Stufe 6 berechnet. Aber von welcher Stuerklasse? 1 oder 3?

Ihr seht, reichlich Fragen. Sicher hab ich einen Anwalt ,der leider im Moment in Urlaub ist, und ich wüsst schon gern mit was ich rechnen könnte.

Mel

Nur die Weisesten und die Dümmsten können sich nicht ändern.
(Konfuzius)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.06.2006 23:16
(@schmusepapa)
Registriert

Hallo dreamland,

meine gelesen zu haben dass der "Splittingvorteil" (sprich: Mehreinnahmen durch Steuerklasse 3 gegenüber Steuerklasse 1) in der neuen Familie verbleiben - aber nur was den EU angeht, nicht KU!

Quelle:
http://www.groening-krause.de/Veroeffentlichungen/Unterhaltsrecht.pdf
auf Seite 135

IMHO kannst du so rechnen wie von mir vorgeschlagen:

  • KU vom aktuellen Netto
  • EU vom "fiktiven" Netto (nach Steuerklasse 1 berechnet) minus Kindesunterhalt gem. Düsseldorfer Tabelle minus 5 % berufsbedingte Aufwendungen. Davon dann 3/7 oder 45/100 (je nach OLG Bezirk) als "Verteilmasse", wobei dir 890 € auf jeden Fall bleiben müssen.

Ich denke damit kannst du mal vorläufig rechnen, bis dein Anwalt wieder aus dem Urlaub zurück ist.

Wieso sind alle Anwälte eigentlich immer im Urlaub, wenn man sie braucht???

Gruß

Martin

AntwortZitat
Geschrieben : 11.06.2006 10:00