Mahlzeit zusammen,
wenn ein Dreijähriger in den Kindergarten geht, wer bezahlt diesen wenn der Besuch NICHT berufsbedingt ist?
Ich finde irgendwie nur die Aussage „gequotelt“ aber es gibt m.E. noch die Vorschrift, vorher die Hälfte des Kindergeldes abzuziehen.
Was ist, wenn das Wechselmodell dazu kommt?
Hallo,
"Kindergartenbeiträge bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung sind in den Unterhaltsbeträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, unabhängig von der sich im Einzelfall ergebenden Höhe des Unterhalts nicht enthalten. ... Die in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten sind dagegen mit dem Tabellenunterhalt abgegolten. BGH, Urteil vom 26. November 2008 - <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2008&Sort=3&Seite=12&nr=47852&pos=369&anz=3621>XII" ZR 65/07</a>"
Daraus folgt das der Kindergartenbeitrag als Mehrbedarf gequotelt nach Einkommen der Eltern zu bezahlen ist, auch im Wechselmodell. Das Kindergeld ist davon unabhängig und wird im Zahlbetrag des Unterhalts berücksichtigt. Im Wechselmodell wäre es zu teilen.
Hintergrund ist, dass der Kindergarten nicht als Betreuungseinrichtung alleine angesehen wird sondern eben pädagogisch wertvoll ist. Deshalb bedarf es auch keiner Betreuungsnotwendigkeit.
VG Susi