Ich beziehe mich mit meiner Frage auf diesen Faden, in dem diese Frage auch hoch kam:
http://vatersein.de/Forum-topic-12835-start-msg132632.html#new
Hallo Ihr,
Bei Dir sind nach wie vor 2 Berechtigte zu berücksichtigen. Der Filius hat Anspruch auf KU. Und wer sagt, dass er den nicht doch irgendwann einfordert.
Genau das habe ich mich auch schon häufiger gefragt:
Die Düsseldorfer Tabelle zielt ja immer auf die Gesamtzahl aller Unterhaltsberechtigten um die richtige "Zeile" zu ermittelen.
Wann zählt jemand als Unterhaltsberechtigter mit im Sinne der Düsseldorfer Tabelle?
Wenn tatsächlich ein Anspruch besteht (<18Jahre)
Wenn einer bestehen könnte aber bisher nicht gefordert wurde (<27 Jahre und in Ausbildung)
Wenn einer tatsächlich bedient wird (Zahlung > 1,- €)
Wenn Unterhalt gefordert wird aber nicht geleistet werden kann?
Wann zählt eine neue Ehefrau als Unterhaltsberechtigt?
Wenn das jüngste Kind jünger als 3 ist?
Wenn sie nicht arbeitet?
Wenn sie weniger verdient als er?
Hat jemand dazu Wissen oder ne Meinung?
Gruss Beppo
Edit: Ich habe meine Frage noch etwas verfeinert
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hi Beppo,
knapp gesagt würde ich behaupten, wenn
a) der Unterhaltsberechtigte nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten und
b) die Unterhaltsverpflichtung gesetzlich bestimmt ist.
Die Rangfolge dann wie bekannt.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Also ich in meiner höchstrichterlichen Naivität :exclam:
meine, jeder der qua Gesetz einen Anspruch geltend machen und durchsetzen kann, zählt als unterhaltsberechtigt.
Im Bestreitensfalle ist das Gegenteil zu beweisen. Es sind dann Gründe zu suchen, ob ein Anspruch weggefallen ist (Alter/Ausbildung abgeschlossen) oder verwirkt wurde (lange nix gefordert).
G
Töll
Kriegt nichts! Hat nur seine verfluchte Schuldigkeit getan!
(Friedrich der Große 1712 - 1786)
Hallo Bronze,
also ich fürchte ja, dass ein Richter das in seiner ehrwürdigen Naivität anders sehen könnte:
Der würde wahrscheinlich sagen, "Nun zahlen Sie lieber mal erstmal den höheren Betrag und wenn sich noch ein Berechtigter melden sollte, können Sie ja immer noch Abänderungsklage einreichen."
Das soll natürlich nicht heissen, dass ich das beim JA nicht nach deiner Sichtweise machen würde.
Auch ließe sich deine Sichtweise durchaus aus der Formulierung der DT ableiteiten, in der nämlich explizit vom Unterhaltsberechtigten die Rede ist und nicht vom Unterhaltsempfänger.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hi
also so 'ne Abänderungsklage dauert doch und in der Zwischzeit darf er munter weiterzahlen und darf die zuviel gezahlten Taler nicht rückfordern wegen ... . Kommt da dann etwa der Richter für den entstandenen Schaden auf ?
Denke mal, LBM hat da einen brauchbaren Ansatz den ich teile. Wie wenn nicht nach Gesetz soll ein Richter denn entscheiden ??
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hi oldie,
Ich würde mich ja auch freuen wenn ich unrecht hätte aber dass das in Praxis genauso gewollt und gehandhabt wird haben wir ja schon mehrfach mitbekommen.
Und den Umstand a) von LBM kann ja vor Gericht im Zweifel keiner nachprüfen, denn der ist ja an diesem Verfahren garnicht beiteiligt.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hi Beppo,
Der würde wahrscheinlich sagen, "Nun zahlen Sie lieber mal erstmal den höheren Betrag und wenn sich noch ein Berechtigter melden sollte, können Sie ja immer noch Abänderungsklage einreichen."
seh ich auch so.
Auch ließe sich deine Sichtweise durchaus aus der Formulierung der DT ableiteiten, in der nämlich explizit vom Unterhaltsberechtigten die Rede ist und nicht vom Unterhaltsempfänger.
Genau darauf hebe ich ab. Aber ob's vorm Richter hilft, weiß der Himmel.
LG
Till
Kriegt nichts! Hat nur seine verfluchte Schuldigkeit getan!
(Friedrich der Große 1712 - 1786)
Gruss Beppo,
Und den Umstand a) von LBM kann ja vor Gericht im Zweifel keiner nachprüfen, denn der ist ja an diesem Verfahren garnicht beiteiligt.
Und ich dachte immer: kein Bedürftiger - kein Unterhalt. Also wenn nicht dargelegt werden kann, dass ein UH-Anspruch besteht (abgesehen von mind. und priv. Kindern), warum sollte dann eine UH-Leistung erbracht werden?
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Oldie, es geht dabei eher um die Frage aus dem oben genannten Faden von picus.
Also nicht, ob jemand, der Unterhalt fordert diesen auch bekommt, sondern ob man in der DT eine Zeile runter gehen kann, für jemand Drittes, der zwar unterhaltsberechtigt ist aber aus irgendwelchen Gründen gerade keinen fordert oder bekommt.
Im Falle von picus ist sein Sohn 18 geworden und hat noch keinen Volljährigenunterhalt gefordert.
Kann picus damit in der DT eine Zeile runter?
Wenn also jemand anderes Unterhalt von ihm fordert sitzt der 18 jährige ja nicht mit am Tisch.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Servus @all!
Im Falle von picus ist sein 18 geworden und er hat noch keinen Volljährigenunterhalt gefordert.
Kann picus damit in der DT eine Zeile runter?
Ich meine ja, denn der 18-jährige Sohneman ist theoretisch KU-berechtigt, aber in dem Fall kann picus nix für, wenn er den gerechtfertigten Anspruch zur Zeit nicht geltend macht. Wer weiß, ob sich das in naher/ferner Zukunft ändert?
In diesem Fall würde ich es so machen wie viele Unterhaltsbegehrenden selbst, Hand aufhalten und mehr verlangen bzw. gegen rechnen... 😉
Grüße ausm Süden
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
Ja, darum geht es mir ja und bei picus habe ich auch dementsprechend versucht zu agrumentieren. Es geht mir darum das alle die mit hineinzählen, die einen gesetzlichen Anspruch haben (bekommen oder fordern meine ich nicht). Das der Sohn von picus nicht fordert interessiert meines Erachtens nicht. Habe noch nicht gelesen, dass ein Berechtigter nur deshalb nicht berechtigt ist, weil er nicht fordert. Und der Gesetzgeber geht nunmal von Berechtigten aus, also alle die irgendwie zu Recht Unterhalt fordern könnten.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hi zusammen,
ich bin in der "theoretischen" umgedrehten Situation, bzw. noch etwas vielschichtiger.
Also "mein" 21 jähriger Stiefsohn wäre theoretisch unterhaltsberechtigt gegenüber meiner Ex. Mir gegenüber nicht, da nicht leiblich. Er fordert diesen nicht ein.
Mein jüngster wohnt bei mir, wäre also auch unterhaltsberechtigt gegenüber Ex.
Ich bin mir sicher, dass bei meiner Ex 2 Unterhaltsberechtigte berücksichtigt würden, wenn ich denn was wollte. Außerdem war würde denn die Ex und Sohnemann davon abhalten, Proformazahlungen zu vereinbaren, damit Ex besser wegkommen würde.
Gut - ich will eh nix von Ex, insofern ist das egal.
Ansonsten wäre natürlich der Oberlacher - ich unterstütze den 21 jährigen monatlich "freiwillig" - da ich nicht pflichtig bin, würden diese Zahlungen nicht angerechnet werden, aber bei Ex die nix zahlt, würden die Nichtzahlungen berücksichtigt werden. Find ich irgendwie lustig dieses Gedankenkonstrukt, wobei mir natürlich klar ist, das ich das rechtlich nicht muss.
Ach ja, da wäre ja noch Tochti, die bei Ex lebt und von mir Unterhalt bekommt.
UUUUUnnnnnnndddddddd: Gretchenfrage - ist denn Ex nun berechtigt TU,EU oder Aufstockungsunterhalt zu bekommen ??? Das wird wohl ein Gericht in nächster Zeit entscheiden müssen - vielleicht, mal abwarten.
Liebe Grüße von galaxy
den nix mehr wundert
Also Galaxy, dann wirst du vielleicht der erste sein uns dazu was amtliches sagen kann.
Aber wahrscheinlich wird auch das wieder nur ein weitere, nicht repräsentativer Einzelfall sein.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hallo Beppo und alle anderen,
ich denke, man muss unterscheiden zwischen:
1. ist unterhaltsberechtigt (weil bedürftig) und fordert diesen aus irgend welchen Gründen nicht ein und
2. könnte auf Grund seines Verwandtschaftsgrades (o. ä.) unterhaltsberechtigt werden, ist es aber derzeit nicht, weil nicht bedürftig.
Im ersten Fall muss derjenige berücksichtigt werden, weil nachweisbar Bedürftigkeit besteht.
Im zweiten Fall wird derjenige nicht berücksichtigt, wird er bedürftig und ist immer noch berücksichtigungsfähig, müssen DANN bestehende Titel geändert werden.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo LBM und alle anderen,
wie würde man das denn anwenden im Beispiel: Frau 1 hat ein Kind von 6 Jahren hat und Frau 2 Kind von 5 Jahren.
Beide Frauen haben einen Nebenjob, bei dem sie 700,-€ verdienen. Kein Mangelfall.
Wie viele Unterhaltsberechtigte sind das?
Wie viele Bedürftige sind das bei 800,-, 900,- oder 1.000,-€?
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Also Beppo,
aus der Fragestellung werde ich jetzt nicht so ganz schlau. Folgende Bemerkungen:
- wieviele Väter ?
- welcher Zusammenhang überhaupt und wo?
- neues UHR mit welcher Auslegung sprich OLG ?? (kleiner Spass)
Und alles was unter Beziehungskiste läuft ist gleich komplett aussen vor. Das ist so nicht fair.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo Beppo,
ich würde sagen, dass grundsätzlich beide Kinder im ersten Rang und beide Frauen im zweiten Rang unterhaltsberechtigt sind, wenn sie Ehefrauen waren. Sind sie "nur" Exfreundinnen, sind sie "raus", weil das BGB keine Unterhaltsberechtigung dem KV gegenüber vorsieht, wenn die Kinder schon "so alt" sind, wie in Deinem Beispiel.
Im zweiten Schritt würde geprüft, wer von diesen bedürftig ist, ergo beide Kinder. Wenn die Frauen Exehefrauen sind, könnte noch eine Unterhaltsberechtigung bei Bedürftigkeit vorliegen. Wenn Verteilermasse vorhanden ist, wird verteilt.
Bei den von Dir genannten Summen würde aber durch die Rangfolge nur die beiden Kinder berücksichtigt werden, auch wenn es 4 Berechtigte gäbe.
So denke ich.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Bei den von Dir genannten Summen würde aber durch die Rangfolge nur die beiden Kinder berücksichtigt werden, auch wenn es 4 Berechtigte gäbe.
Also eine Zeile niedriger, weil 4 berechtigt sind oder eine Zeile rauf weil nur 2 etwas bekommen?
Das ist hier die Frage.
LG Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Mensch Beppo,
hast du chronische Langeweile :wink:, du stellt das eine zugegebenerweise interessante Frage. Aber irgenwie hab ich das Gefühl das wir auch hier mal wieder auf eine absurde Seite des Fam-Rechts kommen.
Ichwerd mich da mal nicht aüßern, sondern noch tagelang darüber nachgrübeln 😡
LG Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hi Beppo,
jetzt versteh ich worauf Du hinaus willst..... Also, meine laienhafte Meinung ist:
Wenn dem Grunde nach alle 4 Personen unterhaltsberechtigt sind, dann muss aufgrund der 4 Unterhaltsberechtigten eine Stufe runter gestuft werden. Dann auf die beiden Kinder verteilt und dann, wenn was übrig ist, an die beiden Damen.
1. Verteilbares Netto
2. Anzahl der Unterhaltsberechtigten
3. aus 1 und 2 resultierend die Tabellenstufe
4. wenn verteilbares Netto auf Grund von 3. verbraucht, Ende der Fahnenstange, wenn Restverteilermasse vorhanden, an die im 2. Rang weiter verteilen.
Unter Beachtung der jeweils zutreffenden Selbstbehalte.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."