Wie doppelt gezahlt...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Wie doppelt gezahlten Kindesunterhalt zurück fordern?

Seite 2 / 2
 
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

.. , das der Unterhalt von meinem Arbeitgeber gepfändet wird.
Ich habe dann weiter brav den Unterhalt überweisen, und das bis einschließlich Juli und die pfänden trotzdem jeden Monat.

Da Du weder gegen die Pfändung vorgegangen bist noch die eigene Zahlung eingestellt hast, kann nicht von einer verschärften Haftung (§§ 818, 819 BGB) des UH-Empfängers ausgegangen werden. Es lief auf ein Einverständnis Deinerseits ohne irgend eine Gegenwehr von Dir hinaus. D.h., selber Schuld und entreichert.

Hattest Du irgend etwas schriftlich bzgl. der Pfändung bekommen? Falls nein, wieso hast Du Dich nicht darum gekümmert, etwas zu bekommen? Warum wartest Du 5 Monate und unternimmst nichts? Das werden die Fragen sein, die jeder Richter von Dir glasklar beantwortet wissen möchte. Und wenn Du nichts stichhaltiges vorbringen kannst, wird dieser beschliessen: Pech gehabt. UH-Recht ist nunmal für UH-Schuldner knallhart, für UH-Empfänger windelweich. Merke Dir das und sei das nächste mal ein wenig schneller.

Gruss oldie

Edit: §§ zum Thema Bereicherung, zutreffend für allg. UH-Rückforderungen.

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 22.08.2013 23:51
(@alte_katze)
Schon was gesagt Registriert

Dann ist es wohl so.
Ich habe mir sowas gedacht....

Gestern habe ich sie schriftlich aufgefordert, mit einer Frist von 14 Tagen das Geld zurück zu überweisen.
Wenn Sie das nicht macht, das habe ich ihr am Telefon gesagt, werde ich die freiwillige Leistung Privatgymnasium einstellen.
Das soll keine Erpressung sein, nur eine Bedingung oder sonstwas  :angel2:

Mal sehen was sie macht.

Danke für diese überaus rege Beteiligung  🙂

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.08.2013 08:51
(@Inselreif)

Hattest Du irgend etwas schriftlich bzgl. der Pfändung bekommen?

Der PfÜb muss dem Schuldner zugestellt werden. Damit gibt es auch einen nachweisbaren Zeitpunkt der Kenntnisnahme. Im PfÜb steht auch sehr genau drin, was gepfändet wird.
Damit kann man sich also höchstens noch über die Zeit bis zur Zustellung des PfÜb streiten, wahrscheinlich nicht mehr als ein Monat. Und für den hätte man die Pfändung aufgrund der Überschneidung eh nachträglich aufheben lassen können.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 24.08.2013 12:32
Seite 2 / 2