Hallo allerseits,
ich bin auf folgedem Satz in der Düsseldorfertabelle gestoßen und ich habe leider nicht viel verstanden:
Die Geltendmachung von Unterhalt durch den Hilfeempfänger kann jedoch treuwidrig sein, wenn er infolge des Ausschlusses des Anspruchsübergangs (vgl. § 33 Abs. 2 SGB II) insbesondere für die Vergangenheit (aber allenfalls bis zur Rechtshängigkeit) durch das Arbeitslosengeld II oder das Sozialgeld und den Unterhalt mehr als seinen Bedarf erhalten würde
Kann mir jemand erklären was das bedeutet?
Vielen Dank,
MrPapa
Moin
Könntest Du bitte sagen, von welchem OLG (und Jahresangabe) dieser Auszug aus den URL ist?
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
z.B Hier: http://www.rechtsanwalt-serm.de/Dusseldorfer%20Tabelle.html (Absatz 2.10)
(Steht nicht in der Originalfasssung der Düsseldorfertabelle. Ich habe mich versehen)
lg
MrPapa
Moin
Da ist ein Fehler in Deinem Zitat, der entscheidend ist. Es wird nicht Bezug auf den §33 SGB2 genommen, sondern auf den §94 des SGB12. Also nicht ALG2, sondern Sozialhilfe. Das ging mehrfach aus dem originalem Text hervor, sowohl beim RA als auch direkt aus den [url= http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc ="s&source=web&cd=1&cad=rja&uact=8&ved=0CCEQFjAA&url=http%3A%2F%2Fwww.olg-duesseldorf.nrw.de%2Finfos%2FDuesseldorfer_tabelle%2FTabelle_2011%2FLeitlinien_OLG_D__sseldorf_Stand_01_07_2012.pdf&ei=pMsrVYiQI9PraPrFgLgG&usg=AFQjCNHG_IIjwZvtIBNDngve8KiSRGzmXQ&bvm=bv.90491159,d.ZWU"]URL des OLG Düsseldorf[/url]. Von ALG2 ist nirgendwo die Rede.
Dadurch, dass Du das "Zitat" dermaßen umgebaut hast - was willst Du uns hier veralbern? Das nenne ich eine bewusste Fälschung.
oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Dadurch, dass Du das "Zitat" dermaßen umgebaut hast - was willst Du uns hier veralbern? Das nenne ich eine bewusste Fälschung.
Ich habe den Zitat nicht 'umgebaut'!
So fand ich es im Internet.
Nach Deiner Nachfrage, wo ich es gefunden habe, habe ich es nochmal gesucht, war aber bisschen anders.
Und veralbern tue ich keinem...
Danke ebenfalls für Deine Antwort
lg
MrPapa
Hier auch nochmal (mit §33): http://www.akademie.de/wissen/duesseldorfer-tabelle-unterhalt-kind/leitlinien-zum-unterhalt
Könnte das Problem daran liegen ,dass es Leitlinien aus dem Jahr 2012 sind und diese schon längst überholt sind?
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Könnte das Problem daran liegen ,dass es Leitlinien aus dem Jahr 2012 sind und diese schon längst überholt sind?
Es könnte sein.
Ich habe, um ehrlich zu sein, nicht auf die Paragraph nummern aufgepasst.
Ich wollte den Sinn verstehen.
EDIT: Hier kann man es auch sehen (mit §33) "Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Hanseatischen Oberlandesgerichts
Hamburg (Stand 1.1.2015) (Absatz 2.2, Seite 5)
http://justiz.hamburg.de/contentblob/4427940/data/unterhaltsleitlinien-stand-1-januar-2015.pdf
lg
MrPapa
Moin
zur Orientierung: zu finden ist eine solche Passage unter Pkt. 2.2 in den URL
Okay. Grundsätzlich würde ich das folgendermaßen interpretieren:
Der Bedürftige hat einen UH-rechtlichen Bedarf und erhält gleichzeitig staatl. Unterstützung. In Summe darf er nur so viel UH verlangen, wie er zur Aufstockung auf seinem UH-Bedarfsanspruch lt. Düsseldorfer Tabelle benötigt. Die staatl. Hilfe hat hier in etwa die Bedeutung wie das Kindergeld - ist zwar auch kein Einkommen, wird aber zur Deckung des Bedarfs herangezogen.
Die zeitliche Maßgabe ist etwas irritierend. Ich vermute mal es soll bedeuten, dass eine Forderung über UH für die Vergangenheit (wäre z.B. wegen einem bestehenden Titel zwar rechtens) unter solchen Umständen als treuwidrig (sittenwidrig ?) eingestuft wird, bis dass eine gerichtliche Klärung erfolgt.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.