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Wie lange kann man Unterhalt rückwirkend einfordern?

 
(@funsurfer77)
Rege dabei Registriert

Hallo!

Ich frage für einen Freund:

Er bezahlt für das Kind seiner Ex-Frau Unterhalt. Er gibt es ihr immer in bar.

 

Jetzt die Frage: besteht das Risiko, dass die Frau irgendwann offiziell beim Jugendamt von ihm Unterhalt fordert und der Vater für eine lange Zeit Unterhalt zurückzahlen muss?

... Weil er keinen Nachweis darüber hat, dass er den Unterhalt in bar bezahlt hat?

 

Oder kann man erst ab dem Zeitpunkt Unterhalt rückwirkend einfordern an dem man ihn auch erst zum ersten Mal offiziell gefordert hat?

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 04.12.2023 22:33
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Funsurfer,

Geschrieben von: @funsurfer77

Oder kann man erst ab dem Zeitpunkt Unterhalt rückwirkend einfordern an dem man ihn auch erst zum ersten Mal offiziell gefordert hat?

Eine rückwirkende Unterhaltsforderung ist m.W. nur möglich, wenn der Unterhalt vorher aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen nicht eingefordert werden konnte. Ein Beispiel für einen rechtlichen Grund wäre: Vaterschaft war strittig und wurde erst neulich anerkannt bzw. festgestellt. Ein Beispiel für einen tatsächlichen Grund wäre: Vater war unbekannt verzogen und sein Aufenthalt konnte erst neulich ermittelt werden.

Etwas in dieser Art scheint aber hier aber gerade nicht vorzuliegen, oder?

Wenn das also bislang alles in gegenseitigem Einvernehmen passiert ist und es insbesondere noch keinen Titel gibt (d.h. keine Jugendamtsurkunde und kein Gerichtsbeschluss, wo der Unterhalt festgesetzt wurde), dann würde ich hier vorsichtig Entwarnung geben wollen - aber hundertprozentig sicher bin ich mir da nicht.

Allerdings, schon die Frage, warum bar? Ich selbst habe ja große Sympathie für Barzahlung, aber bei solchen Dingen haben eine Überweisung oder ein Dauerauftrag mit dem problemlosen Nachweis jeder Zahlung per Kontoauszug sogar aus meiner Sicht einen unschätzbaren Vorteil gegenüber Bargeld.

Ansonsten hätte ich noch den Vorschlag, dass sich dieser Freund einen Quittungsblock besorgt - so was sollte es in jedem Schreibwarenladen für ein paar Euro geben. Dann soll er halt bei jeder Zahlung seine Ex eine Quittung über den jeweiligen Betrag unterschreiben lassen, im Verwendungszweck steht "Unterhalt", der Name des Kindes, sowie Monat und Jahr. Original der Quittung für ihn, Durchschlag für sie, fertig. Dann gibt's auch keine nachträglichen Diskussionen mehr, wann wieviel wofür gezahlt wurde.

Viele liebe Grüße,

Malachit

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.12.2023 23:33
(@mister44)
Schon was gesagt Registriert
Geschrieben von: @malachit

oder ein Dauerauftrag mit dem problemlosen Nachweis jeder Zahlung per Kontoauszug sogar aus meiner Sicht einen unschätzbaren Vorteil gegenüber Bargeld.

Diesen Tipp kann ich nur bestätigen. Man weiß ja nie was kommt. Ich habe den Unterhalt als Dauerauftrag eingerichtet und somit ist jede Zahlung nachweisbar. Das empfahl mir das Jugendamt schon bei der Titulierung. Und habe das auch schon gebraucht als meine Ex-Frau 3 Jahre nach der Scheidung auf einmal meinte, sie müsse mich beim JA anschwärzen wegen dem Unterhalt. Nicht weil ich unpünktlich oder zu wenig zahlte sondern einfach als "Nettigkeit".

AntwortZitat
Geschrieben : 05.12.2023 09:31
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert
Geschrieben von: @mister44

Ich habe den Unterhalt als Dauerauftrag eingerichtet und somit ist jede Zahlung nachweisbar. Das empfahl mir das Jugendamt schon bei der Titulierung.

Wer immer auf der sicheren Seite stehen möchte hebt seine Kontoauszüge sehr sehr lange auf. Die Verjährungsfrist für Kindesunterhalt beginnt nämlich erst am 24. Geburtstag zu laufen! Und die früher durchaus mögliche Verwirkung von Zahlungsrückständen hat der BGH so gut wie unmöglich gemacht.

In Zeiten des Online-Bankings stehen die Kontoauszüge sowieso als PDF-Datei zur Verfügung und können privat problemlos archiviert und gesichert werden.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.12.2023 15:35
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert
Geschrieben von: @tacheles

Die Verjährungsfrist für Kindesunterhalt beginnt nämlich erst am 24. Geburtstag zu laufen!

KORREKTUR:

Die Verjährungsfrist für Kindesunterhalt beginnt nämlich erst am 21. Geburtstag zu laufen! Somit ist Verjährung frühestens am 24. Geburtstag möglich.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.12.2023 15:57
(@funsurfer77)
Rege dabei Registriert

Es geht nicht darum, wann Unterhalt verjährt.

Es kann doch nicht sein, dass ein Elternteil ein Kind z.b 15 Jahre betreut, nie Unterhalt verlangt und dann das erste Mal die Hand hebt und den anderen Elternteil für 15 Jahre rückwirkend Unterhalt haben möchte.

Die Verjährungsfrist beginnt doch bestimmt erst ab dem Zeitpunkt, ab dem man Ansprüche auf Unterhalt anmeldet. Oder sehe ich das falsch?

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 11 Monaten von funsurfer77
AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.12.2023 16:16
(@funsurfer77)
Rege dabei Registriert

Und zum Thema Barzahlung:

 

In diesem Fall gibt es Gründe warum das Geld nicht offiziell fließen soll. Es geht nur darum, ob es das Risiko gibt, dass jemand ohne eine Forderung von Unterhalt seitens des berechtigten rückwirkend Unterhalt zahlen muss wenn dies gefordert wird

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.12.2023 16:19
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert
Geschrieben von: @funsurfer77

Es geht nicht darum, wann Unterhalt verjährt.

Ne, ich wollte das auch nur als Begründung für die lange Aufbewahrung von Kontoauszügen bei tituliertem Unterhalt verstanden wissen.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.12.2023 16:44
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert
Geschrieben von: @funsurfer77

Es geht nur darum, ob es das Risiko gibt, dass jemand ohne eine Forderung von Unterhalt seitens des berechtigten rückwirkend Unterhalt zahlen muss wenn dies gefordert wird

Nein. Allerdings muss es nicht unbedingt eine Forderung sein, es genügt ein Auskunftsbegehren. Genaues steht in § 1613 Abs. 1 BGB.

Allerdings rückwirkend max. 12 Monate, alles davor wäre verwirkt.

Beispiel:

31.12.2020 = Zustellung Auskunftsbegehren, somit Unterhalt rückwirkend eigentlich ab 01.12.2020 möglich.

Mache ich daraufhin aber erst am 05.12.2023 den Unterhalt geltend, kann ich max. die letzten 12 Monate verlangen, weil die Rechtsprechung alles davor als verwirkt ansieht. 

AntwortZitat
Geschrieben : 05.12.2023 17:06