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Wird zu zahlender KU an minerjährigen bei Einkommensberechnung abgezogen

 
(@benedikt)
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Hallo zusammen,

das Thema Kinderunterhalt ist leider auch bei mir ein Thema.
Ich habe zwei Kinder die bei Ihrer Mutter leben, die auch das Kindergeld erhält.

Ein Kind ist 14, das andere wird jetzt 20.
Für das jüngere Kind zahle ich nach Berechnung meines Einkommens durch das JA die 115 Stufe.
Dies akzeptiere ich auch ohne Wiederspruch.

Bei dem Gespräch mit dem Mitarbeiter beim JA wurde ich gefragt, warum ich auch noch den vollen KU an meinem volljährigem Sohn bezahle.
Dies müsste ich nicht, da die Kindsmutter nun ebenfalls barunterhaltsplichtig wäre.

Bei diesem Gespräch sagte mir der Mitarbeiter beim Jaugendamt in einem Nebensatz, das bei der Ermittlung meines Einkommens zum festsetzen des genauen Unterhaltsanspruch meines Kindes an mich der von mir zu zahlende Kinderunterhalt an meinem minderjährigem Kind abgezogen würde, sowie  die 5% für berufliche Aufwendungen.

Nun sitze ich schon den halben Tag vor dem Rechner um eine Bestätigung der Aussage des JA Mitarbeiters zu finden.
Leider ohne Erfolg.
Könnt Ihr mir hier weiterhelfen?

Eine weiteres Thema waren "Kinderbetreuungskosten" für das minderjährige Kind.
diese soll ich auch zur hälfte tragen.
Im Grunde habe ich nichts dagegen, aber ich sehe nicht ein das ich Kosten übernehmen muss dafür, das die Kindsmutter Abends ausgeht und das Kind kostenpflichtig betreuen läst.

Muss ich diese Kosten dafür auch hälftig übernehmen??

Danke für Eure Antworten im voraus.

Viele Grüße
Benedikt

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 17.05.2014 17:16
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Schau dir mal die Düsseldorfer Tabelle an. Nach der richtet sich in der Regel die Berechnung des Unterhalts. Betreuungskosten, die ein Vater zusätzlich zahlen müsste fallen bei einem 14jährigen nicht mehr an. Damit ist die Kita u. Ä. gemeint. Und einen Babysitter wird sie für einen 14jährigen wohl auch nicht brauchen.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 17.05.2014 17:21
(@benedikt)
Schon was gesagt Registriert

Danke für Deine schnelle Antwort.
Jedoch finde ich in der DD keine Info darüber, ob der gezahle KU an dem minderjährigem Kind vom der Einkommensberechnung für das vollj. Kind abgezogen wird.

Das JA hat die Kosten für die Kinderbetreuung festgelegt.
Wie erwähnt, möchte ich der KM nicht die "vergnüglichen" Abende verwehren, nur die daraus entstehenden Betreuungskosten möchte ich nicht übernehmen.
Ebenso nicht, wenn das Kind auch an einem Samstag bei der Kinderbetreuung ist, obwohl die KM zu Hause wäre.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.05.2014 17:30
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Das JA kann auch festlegen, dass du zukünftig jeden ungeraden Freitag in grün dort erscheinen musst. Würdest du das tun? Oder würdest du nachfragen, ob das auch rechtens ist?

Was macht denn der 20-jährige? Geht er einer Ausbildung oder einem Studium nach?

Wie kommt das JA überhaupt auf das schmale Brett, dass Samstage und Abende eine Beteiligung an der Betreuung rechtfertigen? Braucht die KM die Betreuung, um arbeiten zu können? Im übrigen wäre dieser Mehrbedarf (den ich bei einem 14-jährigen nicht sehe), anteilig von beiden Elternteilen zu leisten.

Biete doch an, statt zu zahlen, die Betreuung an diesen Abenden und Samstgen selbst zu übernehmen 😉 und lass dir schrifltich die § geben, auf die das JA sich mit ihrem Ansinnen beruft. Ansonsten freundlich lächten und darum bitten das doch von einem Richter klären zu lassen.

Das minderjährige Kind ist wohl vorranging (falls der 20-jährige nicht noch in der allg. Schulausbildung ist), und damit würde zwar erstmal der Unterhaltbedarf aller "zusammen" berechnet und dann erst geschaut,ob nach Zahlung des KU für den kleineren und dem SB noch genügend GEld da ist, um den KU für das ältere Kind zu zahlen.

TIna

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 17.05.2014 17:53
(@benedikt)
Schon was gesagt Registriert

Ja,  die Mutter geht an manchen Samstagen arbeiten.
Hier bin ich ja auch gerene Bereit meinen Anteil daran zu tragen!!

Jedoch nicht, wenn Sie Abends ausgehen möchte, oder zum Sport gehen möchte.
Das sehe ich als Privatvergnügen, lasse mich hier aber gerne belehren.
Natürlich verlange ich vom JA eine genaue Zeitaufstellung wann das Kind betreut wurde.

Das volljährige Kind geht noch zur Schule (macht Abi).

Hier bin ich ja auch gerne bereit meine Anteil zu leisten.
Mein Interesse ist besteht daran eine Antwort zu finden die die Aussage des JA Mitarbeites bestätigt.

Wird von meinem erzielten Einkommen der Betrag abgezogen, den ich als KU an mein minderjähriges Kind leisten muss.

Viele Grüße
Benedikt (Ben)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.05.2014 18:05
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

In diesem Fall nein.

Wenn das volljährige Kind noch zur Schule geht, dann ist es dem minderjährigen gleichgestellt. Somit wird bei der Berechnungkein Unterschied gemacht.

Der einzige Unterschied ist, dass für die Bedarfsermittlung dein Einkommen und das der KM zusammengezählt wird. Dann ausder DDT die Stufe rausgelesen, das gesamte KG abgezogen und dann die Haftungsquote für den Rest ermittelt.

Der JA-MA irrt hier (genauso wie bei den Betreuungskosten). Nur, wenn das Kind studieren, eine Ausbildung machen würde oder nicht mehr bei einem Elternteil leben würde, hätte er Recht.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 17.05.2014 19:08
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Ben,

falls das nicht deutlich rübergekommen ist: Für die Übernahme von "Kinderbetreuungskosten" durch Dich besteht nicht der geringste Anlass; es gibt auch keine Rechtsgrundlage. Genauso, wie Deine Ex nicht verpflichtet ist, die Kosten Deiner Putzfrau zu übernehmen. Ihr Haushalt, ihre Entscheidung, ihr Privatvergügen.

Kinderbetreuungskosten sind üblicherweise nur bei einem Vorschulkind ein Thema; dort gilt externe Kinderbetreuung als "wichtig für die soziale Entwicklung des Kindes". Bei einem 14-Jährigen ist nichts mehr zu betreuen; weder wegen Muddi's Job noch wegen ihres samstäglichen Ausgehens. Wenn der Knabe normal entwickelt ist (und selbst wenn der grosse Bruder nicht da ist), kann der auch auf sich allein aufpassen, sich ggf. mal ein Brot schmieren und allein ins Bett gehen, wenn es Zeit ist. Ich schliesse mich @midnightwish gerne an: Muddi kann Sohnemann an solchen Tagen ja gerne zu Dir schicken (oder bei grösserer Entfernung bringen), wenn sie ihm das nicht zutraut. Bezahlen würde ich an Deiner Stelle dafür keinen Cent, und drüber diskutieren auch nicht. Darüber, was das JA "festgelegt" haben soll, brauchst Du Dir ebenfalls keine Gedanken machen - die können dort genausoviel festlegen wie die örtliche Bäckersfrau: Nichts.

Was den Unterhalt für beide Jungs angeht: Stell doch Dein Monatsnetto, evtl. Sonderzahlungen sowie Abzugspositionen wie Werbungskosten, private AV etc. und das Netto Deiner Ex mal hier ein; wir haben Unterhaltscracks, die Dir dann sehr genau und sicher ausrechnen, welche Beträge dafür fällig sind.

Grüssles
Martin

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AntwortZitat
Geschrieben : 17.05.2014 20:37
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Ben,

Wird von meinem erzielten Einkommen der Betrag abgezogen, den ich als KU an mein minderjähriges Kind leisten muss.

Für das volljährige Kind ist eine "Haftungsquote" zu ermitteln.
Dafür ist auch die Kenntnis des EK der Mutter notwendig.

Wichtig ist ferner, welches Oberlandesgericht zuständig ist:
Bei der Einkommensbereinigung für die Haftungsquote kann es durchaus sein, daß vor- und gleichrangige Unterhaltspflichten vorab abgezogen werden können.

... und wie die Vorschreiber bereits sagten: Eine Beteiligung an den Betreuungskosten ist Blödsinn.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 18.05.2014 13:05
(@psoidonuem)
Registriert

Es kommt uA darauf an, was das Kind macht und ob es dem anderen Kind ggü privilegiert ist. Das hat auch eine Auswirkung auf die Quote Du/KM.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.05.2014 15:20