Hallo zusammen,
aus einer früheren Beziehung habe ich ein Kind für das ich Unterhalt bezahle.
Mit meiner neuen Partnerin (unverheiratet) erwarte ich im Juli ein gemeinsames Kind.
Wir überlegen uns ein Eigenheim anzuschaffen.
Habe dazu etwas recherchiert und mein aktueller Kenntnisstand ist, dass mir für diesen Fall ein Wohnvorteil angerechnet wird, den ich wiederum mit der Tilgungsrate des Darlehens verrechnen könnte. Soweit scheint das für mich verständlich sollte ich alleine wohnen.
Mir ist allerdings unklar, wie sich die Sache gemeinsam mit meiner Partnerin + Kind darstellt bzw. wie man die Finanzierung und Eigentumsverhältnisse unterhaltsrechtlich am Günstigsten gestaltet.
Gibt es dazu einen Thread oder Tipps?
Hallo,
du bist dann ab Juli 3 Personen zum Unterhalt verpflichtet. Damit könnte es sein, dass der Unterhalt für das vorhandene Kind geringer wird. Denn die düsseldorfer Tabelle geht von 2 unterhaltsberechtigten aus. Und bei mehr kann heruntergestuft werden, bei weniger im Regelfall herausgestellt werden.
was das Haus angeht, da geht es dann südarum wer wieviel Prozent Eigentum am Haus hat. Und wie die Kredite gezahlt werden. Ergo 50/50 im Grundbuch, du alleine oder sie alleine. Oder jede andere Lösung.
wenn dir also 50% vom Haus gehört kann dir logischerweise nur 50% des gesamtkredits angerechnet werden. Deine Freundin hat dann aber auch ihren wohnwertvorteil als Einkommen abzüglich des Kredits.
sophie
Hallo AnnaSophie,
vielen Dank für Deine schnelle Antwort.
Bei der Frage sind für mich die Anrechenbarkeit als Altersvorsorge für die Berechnung des Kindesunterhalts aus der früheren Beziehung und unsere am Monatsende verbleibenden liquiden Mittel für die Bestreitung unseres Alltags relevant. Da ich selbstständig bin, kann ich 23 % als Altersvorsorge nutzen. Wenn ich das beispielsweise über Sparpläne oder ähnliches mache sind wir aktuell zu stark eingeschränkt. Die Idee ist, die Altersvorsorge zum Erwerb eines Eigenheims zu nutzen und dadurch den finanziellen Spielraum zu erhöhen. Vielleicht ist die Idee auch dumm, aber daher bitte ich um eure Hilfe.
Mir geht es um folgende Szenarien - unter der Annahme, dass die Tilgungsrate beispielsweise 2.500 € und der Wohnvorteil 1.500 € betragen:
1. Ich kaufe die Immobilie alleine und wir bewohnen Sie zu dritt.
Hier hätte ich meinem ersten Gedanken nach ein negatives Saldo von 1.500 € - 2.500 € = -1.000 €, das ich auf die Altersvorsorge anrechnen könnte.
Mein zweiter Gedanke ist, dass ich das Haus aber mit Partnerin und Kind teile, das heißt auf mich entfällt maximal der halbe Wohnvorteil, d.h. 1.500 €/2 = 750 € und die andere Hälfte auf meine neue Partnerin+Kind (Betreuungsunterhalt+Kindesunterhalt). Der negative und anrechenbare Saldo beträgt in der Folge 750 € - 2.500 € = - 1.750 €.
Passt das so?
2. Wir kaufen die Immobilie 50/50 und bewohnen Sie zu dritt.
Hier wäre mein Ergebnis (1.500 € - 2.500 € = -1.000 €)/2 = - 500 €. Sehe ich das richtig?
3. Meine Partnerin kauft die Immobilie und ich wohne bei Ihr
Hier wird mir der halbe Wohnvorteil von + 750 € auf mein Einkommen angerechnet?
4. Meine Partnerin kauft die Immobilie und ich bin bei Ihr Untermieter zu 750 €
Hier ergibt sich keine einkommensrelevante Änderung?
Vermutlich gibt es auch bessere Ideen dazu - würde mich freuen.
Viele Grüße und danke!
Hallo,
wenn du 2.500 € als Altersvorsorge im Monat über die hypothekenrate auf die 23 % deines Einkommens anrechnen kannst funktioniert die Rechnung. Dies würde aber bedeuten, dass da bei dir im Monat über 10.000 € Einkommen generiert werden müssten.
und als selbständiger wird das aus deinem 3 Jahres Mittel gerechnet.
zu 1) dir wird der volle wohnwertvorteil zugeschlagen. Also kommen 1500 auf dein Einkommen drauf. Altersvorsorge abziehen.
dein alleineigentum, dein kompletter wohnvorteil, deine komplette kreditrate
zu 2) du und deine Partnerin jeweils 50% des wohnwertvorteils, jeweils 50% der kreditrate
Achtung: je nach verdienst kann deine Partnerin nicht die komplette kreditrate als Altersvorsorge ansetzen, da sofern sie angestellt ist, hier keine 23% sondern nur 4% vom Brutto und erst nach erreichen der beitragsbemessungGrenze 24% dafür zur Verfügung stehen.
zu 3) deine Partnerin hat den vollen wohnwertvorteil und kann die kreditrate über zus. Altersvorsorge Gegenrechnung. Siehe aber Achtung von 2)
zu 4) keine Änderung zu 3)
aber: deine Partnerin hat einen Unterhaltsanspruch für die ersten drei Jahre des gemeinsamen Kindes von dir. Wohnwertvorteil erhöht ihr Einkommen und reduziert ihre Bedürftigkeit.
gehört das Haus lt. Grundbuch ihr allein erwirbst du keine Rechte. Bei einer Heirat wäre es dann maximal der Wertzuwachs. Aber, gehört ihr das Haus allein, ihr Einkommen reicht aber nicht für die kreditrate musst du mindestens als Bürge in den Vertrag einsteigen. Trennt ihr euch und sie zahlt nicht, dann bist du unbegrenzt dran. Bist du ebenfalls Kreditnehmer und sie zahlt nicht, dann kann die Bank sich aussuchen, von wem sie das Geld haben will.
für euer gemeinsames Kind ergibt sich kein wohnwertvorteil, der in Abzug gebracht werden kann.
Sophie
Habe dazu etwas recherchiert und mein aktueller Kenntnisstand ist, dass mir für diesen Fall ein Wohnvorteil angerechnet wird, den ich wiederum mit der Tilgungsrate des Darlehens verrechnen könnte.
Meines Erachtens können Tilgung+Zinsen auf den Wohnvorteil angerechnet werden (kommt wohl auch auf das OLG an - Bayerische OLG sind da wohl schwammiger als Norddeutsche; siehe Historie: Tilgungsleistungen bei Wohnvorteil anrechenbar – Unterhaltsrecht – vatersein.de Forum), maximal bis zum Wohnvorteil, so dass sich kein negativer Saldo ergibt. Übersteigende Leistungen können dann in die Altersvorsorge eingerechnet werden.
Meines Erachtens können Tilgung+Zinsen auf den Wohnvorteil angerechnet werden (kommt wohl auch auf das OLG an - Bayerische OLG sind da wohl schwammiger als Norddeutsche;
Seit der geänderten BGH-Rechtsprechung ist die Tilgung von allen Gerichten zu berücksichtigen. Nur leider sind einige OLG wohl unfähig, ihre unterhaltsrechtlichen Leitlinien klar und deutlich zu formulieren. Siehe insbesondere die SüdL.
Ich verweise beim Wohnwertvorteil grundsätzlich auf die Leitlinien des OLG Frankfurt (egal, welches OLG tatsächlich zuständig ist), weil die nach meinem Empfinden am besten formuliert und zu verstehen sind. Das OLG Frankfurt ist übrigens beim Kindesunterhalt Vorreiter gewesen was die Berücksichtigung der Tilgung betrifft. Und die Web-Version der Frankfurter OLG-Leitlinien enthält - als einziges OLG - auch unter Punkt 5 (Wohnwert) sehr viele nützliche Verweise zur BGH-Rechtsprechung.