Hallo,
Ich habe schon einiges gesucht, aber noch keinen Rechner für den Wohnvorteil gefunden.
Vielleicht könnt ihr mir ja helfen, wie hoch der Wohnvorteil wäre.
Ich habe eine ETW, welche ich mir nach der Scheidung gekauft habe, ca. 90 qm in Potsdam und Baujahr 2017. Damit nach Mietspiegel ca. 950 EUR Miete.
Ich zahle im Monat 260,- Wohngeld und für die Hypothek 975,-, davon sind ca. 350,- Zinsen un der Rest Tilgung.
Wie würde sich dann der Wohnvorteil berechnen?
ciao stefan
Hallo Stefan,
falls du noch mitliest - sorry, diese Frage ist mir bislang komplett durch die Lappen gegangen.
Brutto-Wohnvorteil wären dann die 950 Euro laut Mietspiegel. Oder eventuell findest du Gründe, warum genau diese konkrete Wohnung für billiger zu haben sein müsste - das ist immer auch ein bisschen Verhandlungssache.
Abziehen kannst du jene Ausgaben, die nicht auf einen Mieter umlegbar wären; da müsstest du mal in die Wohngeldabrechnung reinschauen, wie viel von diesen 260 Euro das sind, aber dafür kommen nicht all zu viele Posten in Frage (der größte Posten ist üblicherweise Heizung/Warmwasser, aber das würde ja auch an den Mieter weitergereicht werden und taugt folglich eben nicht zum Abzug). Abziehen kannst du auf alle Fälle außerdem die 350 Euro Zinsen.
Die Tilgung spielt eine zweifache Rolle. Auf alle Fälle kannst du sie als zusätzliche Altersvorsorge geltend machen, allerdings ist der Gesamtabzug für zusätzliche Altersvorsorge auf 4% deines Bruttoeinkommens gedeckelt (falls dein Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung überschreitet , dann sag's bitte, da gelten dann nämlich andere Obergrenzen). Das heißt aber, bei deiner relativ hohen Tilgung geht vsl. nicht die komplette Summe als zusätzliche Altersvorsorge durch, und es gibt m.W. durchaus widersprüchliche Ansichten zu der Frage, ob oder inwiefern man den Rest dann gegen den Wohnvorteil aufrechnen darf oder nicht.
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Es gibt ein BGH Urteil XII ZB 118/16 zum Elternunterhalt, nach dem auch der Tilgungsanteil beim Wohnvorteil zu berücksichtigen wäre. Dieses Urteil wird nunmehr auch beim Ehegatten- und Kindesunterhalt zugrunde gelegt, zumindest soll sich das gerade verfestigen, das Urteil auf andere Unterhaltsarten auszudehnen.
Mal abgesehen davon, dass mir die angesetzte Miete bei der Entwicklung der Mieten sehr gering vorkommt, dürfte der Wohnvorteil somit bei Null liegen. Einen "Wohnnachteil" wird wohl niemand anerkennen, schätze ich.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo,
eine Wohnvorteil darf nicht negativ sein. Wenn die Kosten größer als der Wohnvorteil sind, dann wird der Wohnvorteil = 0 gesetzt.
VG Susi
Um keinen Thread auf zu machen hänge ich mich mal hier mit einer Frage dran.
Ist es korrekt das man 24% abziehen kann bei Beispiel 100.000,-€ brutto Jahresgehalt?
Würde das bedeuten.
24.000,-€ minus 14.000,-€ an die Rentenkasse und 10.000,-€ Altersvorsorge?
Kredite für das Haus zum Beispiel?
Muss man das irgendwie nachweisen das das Geld für das Haus genutzt wurde? Wenn es zum Beispiel um Baufinanzierung und weitere Kredite geht?
Danke
Hallo akoser,
Ist es korrekt das man 24% abziehen kann bei Beispiel 100.000,-€ brutto Jahresgehalt?
Wir reden da normalerweise über 23%, d.h. nur beim Unterhalt für die eigenen Eltern sind es 24%; so zum Beispiel in den Süddeutschen Leitlinien, Punkt 10.1 (aber schau bitte sicherheitshalber nach, was "deine" Unterhaltsrechtlichen Leitlinien dazu sagen):
Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene, tatsächliche Vorsorgeaufwendungen - Aufwendungen für die Altersvorsorge bis zu 23 % des Bruttoeinkommens, bei Elternunterhalt bis zu 24 % des Bruttoeinkommens (je einschließlich der Gesamtbeiträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur gesetzlichen Rentenversicherung) - abzusetzen (Nettoeinkommen).
Dein Beispiel ist somit fast korrekt:
24.000,-€ minus 14.000,-€ an die Rentenkasse und 10.000,-€ Altersvorsorge?
Somit also bei 100.000 Euro brutto: Du kannst bis zu 23.000 Euro für deine Altersvorsorge abziehen. Davon wären in diesem Beispiel 14.000 Euro bereits durch die gesetzliche Rente verbraten, und es bleiben noch maximal 9.000 Euro für zusätzliche Altersvorsorge, die du unterhaltswirksam geltend machen kannst.
Kredite für das Haus zum Beispiel?
Muss man das irgendwie nachweisen das das Geld für das Haus genutzt wurde? Wenn es zum Beispiel um Baufinanzierung und weitere Kredite geht?
Die Süddeutschen Leitlinien stellen zunächst einmal nur die Bedingung: "angemessene, tatsächliche Vorsorgeaufwendungen". Ein Haus wird wohl anstandslos als angemessen durchgehen, aber als Altersvorsorge gilt nur die Tilgung für den Kredit (denn nur durch die Tilgung mehrst du dein eigenes Altersvorsorgevermögen - der Zins mehrt nur das Vermögen der Bank). Nebenbei, die zugehörigen Zinsen sind unterhaltsrechtlich natürlich nicht verloren, denn als Selbstbewohner mindern sie deinen Wohnvorteil und bei Fremdvermietung mindern sie deine Einkünfte aus Vermietung, aber beides ist halt eine andere Baustelle als die zusätzliche Altersvorsorge.
Was den Nachweis betrifft, da muss natürlich schon ein Zusammenhang zur Immobilie bestehen. Wenn der Kredit in zeitlicher Nähe zum Hauskauf aufgenommen wurde, per Grundschuld über eben dieses Haus abgesichert ist, der Betrag nicht höher war als der Kaufpreis und womöglich gar von der Bank gar nicht an dich, sondern direkt an den Bauträger oder den vorherigen Eigentümer ausgezahlt wurde, dann ist die Sache natürlich glasklar. Gleiches, wenn es um die Fortführung dieses Kredits nach Ablauf der Zinsbindung geht. Kredite für Modernisierungen sollten m.E. ebenfalls problemlos durchgehen, denn die Modernisierung mehrt den Wert des Hauses.
Wenn es allerdings um einen Kredit geht, der hinsichtlich Höhe und Zeitpunkt verblüffend gut zu einem knallrot lackierten Reparrari passt, den der Kreditnehmer sich angeschafft hat, dann wird's natürlich schwierig 😉
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Ich kann natürlich alle Rechnung vorlegen die damit bezahlt wurden.
Handwerker usw.
Es gibt ein BGH Urteil XII ZB 118/16 zum Elternunterhalt, nach dem auch der Tilgungsanteil beim Wohnvorteil zu berücksichtigen wäre. Dieses Urteil wird nunmehr auch beim Ehegatten- und Kindesunterhalt zugrunde gelegt, zumindest soll sich das gerade verfestigen, das Urteil auf andere Unterhaltsarten auszudehnen.
Mal abgesehen davon, dass mir die angesetzte Miete bei der Entwicklung der Mieten sehr gering vorkommt, dürfte der Wohnvorteil somit bei Null liegen. Einen "Wohnnachteil" wird wohl niemand anerkennen, schätze ich.
Okay, wenn ich es für mich zusammenfasse: Wohnvorteil wäre etwa zwischen 600,- und 0,- (mit Tendenz zu 0).
Ich habe gerade die Aufforderung des Beistandschaft zur Auskunft erhalten und darin wird auch nach "Grundbesitz / Wohneigentum" gefragt.
Allerdings werde ich die Anfrage erstmal nicht beantworten, da erst 1 Jahr nach dem gerichtlichen Vergleich vergangen ist, worin eine Regelung
zum Ehegattenunterhalt (Ablösung über Einmalzahlung) und zum Kindesunterhalt (Stufe 7) getroffen wurde.
Ciao stefan
Hallo Stefan,
ließ mal die Urteilsbegründung zum Elternunterhalt und Wohnvorteil. Da steht explizit drin, dass es da nur um Elternunterhalt geht, da niemand sein Haus verkaufen soll, nur um für den Unterhalt der Eltern aufzukommen. Der Umkehrschluss ist, dass das von Eltern sehr wohl erwartet wird. Man nennt das erweiterte Erwerbsobliegenheit. Ich würde beim Wohnvorteil aber nur mit 4% deines durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalt des Vorjahres rechnen.
Du musst nur alle 2 Jahre Auskunft erteilen. Wenn du das also schon gemacht hast, dezenter Hinweis an die Beistandsschaft. Zweitens: du musst das Formblatt nicht ausfüllen. Es reicht eine tabellarische Auskunft über Einnahmen und Abzugspositionen inkl. Belege. Kannst ja mal versuchen deine Wohnung rauszulassen. Vielleicht fragt da keiner mehr nach.
Man nennt das erweiterte Erwerbsobliegenheit.
Und wie nennt man das hier?
👍👍👍
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dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
JA, das OLG Frankfurt a.M. hat auch schon in anderer Sache entgegen der Rechtssprechung des BGH entschieden. Das ist in unserem Rechtsstaat möglich, keine Frage. Wenn du in diesem Gerichtsbezirk wohnst, herzlichen Glückwunsch. Ich wohne beim OLG Düsseldorf und weiß, dass das bei mir anders aussehen würde.
Leitlinien OLG Düsseldorf 01.01.2020
5. Wohnwert
Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des
Vermögens wie Einkommen zu behandeln, wenn sein Wert die Belastungen übersteigt, die
unter Berücksichtigung der staatlichen Eigenheimförderung durch die allgemeinen Grundstückskosten
und -lasten, durch Annuitäten und durch sonstige nicht nach § 556 BGB in Verbindung
mit der BetrKV umlagefähige Kosten entstehen.Auszugehen ist von der erzielbaren Miete (objektiver oder voller Wohnwert). Wenn es nicht
möglich oder zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu
veräußern, kann stattdessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre (subjektiver oder angemessener
Wohnwert). Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zur endgültigen Vermögensauseinandersetzung
oder bis zum endgültigen Scheitern der Ehe, etwa bei Zustellung des Scheidungsantrags,
in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt. Bei der Inanspruchnahme
auf Elternunterhalt ist stets auf den subjektiven oder angemessen Wohnwert abzustellen.Neben Zinsleistungen sind auch Tilgungsleistungen – über Fälle des Elternunterhalts hinaus –
bis zur Höhe des Wohnwerts jedenfalls dann anzuziehen, wenn sie nicht der einseitigen Vermögensbildung
dienen. Im Übrigen kommt eine Berücksichtigung der Tilgungsleistungen nach
den Umständen des Einzelfalls in Betracht, soweit sie über die Höhe des Wohnwerts hinausgehen
insbesondere unter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Altersvorsorge (vgl. Nr.
10.1.2).
Gruß nach Düsseldorf und alle diejenigen OLG, die ihre Leitlinien hinsichtlich Wohnvorteil schon der BGH-Rechtsprechung angepasst haben!
Mach mal nen Abstecher nach Hamm und vergleiche die Leitlinien 2019 mit denen von 2020 (nur Punkt 5). Die haben die Änderungen 2020 durch Unterstreichung sogar deutlich hervorgehoben.
Aber die Richter in Süddeutschland scheinen sich auch 2021 noch in Schockstarre zu befinden.
Dann erkläre mir doch bitte, wie man argumentiert, dass eine Tilgung von über 4% nicht der einseitigen Vermögensbildung dient. Bitte, wenn es tatsächlich so wäre, dass man mit mehr Tilgung Unterhalt sparen kann, müsste ich ja jedem unterhaltspflichtigen Vater mit Immobilie dazu raten die Tilgung nach oben zu schrauben.
Ich hätte gerne mal ein weiteres Urteil dazu gesehen, mir ist nämlich wirklich keins bekannt. Die Urteile in diesem Kontext, die mir bekannt sind, gehen alle von 4% des Vorjahresbruttos aus.
Das sind m. E. zwei verschiedene Dinge.
Für den Wohnvorteil werden Zins und Tilgung in voller Höhe angesetzt.
Wenn man das so macht, bleibt für die Vorsorgeaufwendungen nichts mehr übrig. Die können weiterhin mit 4% vom Brutto angesetzt werden, wenn vorhanden.
Das müsste dann darauf hinaus laufen, dass das Haus für die Vorsorge keine Rolle spielt, man aber theoretisch eine weitere Vorsorgeleistung bis zu 4% vom Brutto in Abzug bringen dürfte.
LG LBM
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