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Wohnvorteil im Wechselmodell

 
(@seriennummer2022)
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Hallo,

da ich bisher nicht wirklich bei dem genannten Thema weitergekommen bin da sehr unterschiedliche Aussagen dazu bestehenen möchte ich gern in die Runde fragen.

Wie wird im Wechselmodell mit dem Wohnvorteil bei der Berechnung des jeweiligen Anteils der Unterhaltsplichtigen (hier beide Eltern da Wechselmodell) vom Kindesunterhalt umgegangen?

Situation wäre, 1 Elternteil Wohneigentum, anderes Elternteil jetzt zur Miete (hat sein Wohneigentum zur Trennung verkauft). Eigentlich waren die Verhältnisse "ausgeglichen" sozusagen. Beide Wohneigentum, beide Wohnvorteil in annähernd gleicher Höhe. Durch den Verkauf entfällt ja nun der Wohnvorteil.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 02.01.2025 12:24
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo @Seriennummer2022,

Geschrieben von: @seriennummer2022

Situation wäre, 1 Elternteil Wohneigentum, anderes Elternteil jetzt zur Miete (hat sein Wohneigentum zur Trennung verkauft). Eigentlich waren die Verhältnisse "ausgeglichen" sozusagen. Beide Wohneigentum, beide Wohnvorteil in annähernd gleicher Höhe. Durch den Verkauf entfällt ja nun der Wohnvorteil.

Wenn auf der Hütte noch Schulden in nennenswerter Höhe lagen, dann müsste der Wohnvorteil gering oder sogar Null gewesen sein, und dann würde sich obige Frage gar nicht stellen. Ich gehe also davon aus, dass durch den Verkauf eine nennenswerte Menge Geld freigeworden ist, und da sind m.E. drei Varianten zu unterscheiden:

  • Der ehemalige Wohnungseigentümer hat das Geld in einer Weise angelegt, die laufende Erträge bringt, also Zinsen oder Dividenden. Auch solche Einkünfte aus Kapitalvermögen sind unterhaltsrelevant - man ignoriert dies häufig, weil es bei vielen Unterhaltspflichtigen um vernachlässigbare Beträge geht, aber im vorliegenden Fall geht es ja gerade um ein nennenswertes Kapital und somit i.d.R. auch um nennenswerte Erträge. Somit ist der Wohnvorteil zwar weg, aber an seine Stelle treten Kapitalerträge, die höher oder niedriger als der ehemalige Wohnvorteil sein können, aber es geht wahrscheinlich um einen doch recht ähnlichen Betrag. Insofern ist dies der gutartige Fall aus Sicht desjenigen, der nach wie vor einen Wohnvorteil an der Backe hat.
  • Ein "Schweinchen Schlau" könnte das Geld auf eine Art und Weise anlegen, die voraussichtlich einen langfristigen Wertzuwachs bringt, aber kaum oder gar keine laufenden Erträge (z.B. Anlage des Geldes in einem thesaurierenden ETF). Dann ist der Wohnvorteil weg, aber es gibt vorerst auch keine Erträge aus Kapitalvermögen, weil der betreffende Elternteil seine Gewinne vorhersehbar erst dann realisieren wird, wenn keine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind mehr besteht. Ich fürchte, dagegen kann man nichts machen, weil es diesem Elternteil natürlich frei steht, wie er oder sie sein Geld anlegt (und es gibt durchaus einen Menge guter Gründe, die für diese Art der Geldanlage sprechen und die nichts mit dem Unterhaltsrecht zu tun haben).
  • Ein "Bruder Leichtfuß" könnte das ganze Geld natürlich auch innerhalb kurzer Zeit auf den Kopf hauen; dann ist der Wohnvorteil weg und das Geld auch. Ich denke, hiergegen wird man erst recht nichts machen können - auch wenn es m.E. auf lange Sicht eine extrem dumme Idee ist, den Gegenwert einer Wohnung in Kreuzfahrten, Luxusklamotten oder ähnlichem Schnickschnack zu versenken, nur um dem anderen Elternteil bei der Unterhaltsberechnung eins auszuwischen.

Die einzige Möglichkeit, die mir als Verteidigung gegen die letzten beiden Varianten einfällt: die eigene Wohnung ebenfalls aufgeben, stattdessen ebenfalls zur Miete wohnen, und das Geld ebenfalls so anlegen, dass es "nur" langfristigen Wertzuwachs, aber keine laufenden Erträge bringt.

Viele liebe Grüße,

Malachit

 

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 1 Tag von Malachit

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.01.2025 23:19