Hallo,
nachdem wir im Frühjahr einen Vergleich über den Kindesunterhalt unserer jüngeren Tochter geschlossen habe, habe ich diesen weggepackt und war davon ausgegangen, dass dieser Vergleich nur bis Sommer zählt (bis die Große 18 wurde).
Nun schreibt mich der Anwalt des KV an und fordert den rückständigen Unterhalt für Juli und August nach. Ich hatte ursprünglich einen Titel über 100 € erstellen lassen, der im Vergleich auf 150 € erhöht wurde. Und seit Juli habe ich dann nur noch die 100 € gezahlt.
Nach dem raussuchen des Vergleichs und des erneuten lesens würde ich jetzt mit dem Anwalt konform gehen und es so sehen, dass ich mich geirrt habe. Habe ich damals nicht so gesehen, kam in der Verhandlung nicht so rüber, hat die Richterin auch nicht so kommuniziert, aber egal.
Der Anwalt fordert nun die 100 € und hat seine Rechnung gleich beigefügt. Ich soll die Nachzahlung auf sein Konto überweisen.
Wie ist das? Hier wird immer kommuniziert, dass derjenige der den Anwalt bestellt ihn auch bezahlen muss. Wäre es nun richtiger dem Anwalt die 100 € zu überweisen und die Rechnung zu ignorieren? Oder ihm mitzuteilen, dass diese Rechnung an seinen Auftraggeber zu stellen ist? Oder soll ich die 100 € auf das Konto des Kindesvaters überweisen und den Brief geflissentlich ignorieren?
Lust auf ein Gerichtsverfahren habe ich nicht wirklich, da es bis zum 18. Geburtstag der Kleinen nur noch 1,5 Jahre sind.
Sophie
P.S. Der Vater hat mich weder angerufen deswegen noch angemailt.
Hi AS,
Hier wird immer kommuniziert, dass derjenige der den Anwalt bestellt ihn auch bezahlen muss.
Das ist leider nur ein Teil der Wahrheit. Unter gewissen Voraussetzungen sind Anwaltskosten zu ersetzen. Aussergerichtlich ist das in der Regel dann der Fall, wenn der Schuldner in Verzug ist. Anspruchsgrundlage sind dann §§ 280, 286 BGB.
Nun befindet ihr Euch aber nicht mehr im Bereich aussergerichtlicher Tätigkeiten. Selbst falls er das so explizit nicht hinschreibt, ist die herrschende Meinung, dass eine Zahlungsaufforderung zu einem bestehenden Titel gebührenrechtlich immer eine Angelegenheit der Zwangsvollstreckung ist. Schliesslich ist sein (sinnvoller) Auftrag zu vollstrecken, falls Du nicht zahlst.
Das heisst für Dich:
1. Der Anwalt kann seine Kosten beim Vollstreckungsgericht gegen Dich festsetzen lassen und den Kostenfestsetzungsbeschluss wiederum vollstrecken. Dann hast Du selbst bei sofortiger Zahlung noch ein paar Euro Zustellungskosten für den Beschluss obendrauf an der Backe.
2. !!! Ich kann wetten, dass der Anwalt eine Geschäftsgebühr verlangt und die Anwaltsrechnung zu hoch ist !!! Für das Aufforderungsschreiben fällt eine Zwangsvollstreckungsgebühr 3309 VV an - also 0,3 aus einem Wert von 100 macht die Mindestgebühr von 15 Euro plus PTK-Pauschale und MWSt sind zusammen 21,42 Euronen.
Gruss von der Insel
Hallo Inselreif,
nein, es sind ca. 20 € Rechnungsgebühr.
Also werde ich die 100 € und die Rechnung überweisen. Danke.
Sophie
dann berücksichtigt die Anwaltssoftware offenbar die Mindestgebühr nicht 🙂
(mal wieder einer von tausend Fehlern in diesen glorreichen Programmen)
Gruss von der Insel
@Inselreif
Ich habe mich wohl falsch ausgedrückt: der Rechnungsbetrag inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen beträgt ca. 20 €.
Sorry
Sophie