Hallo zusammen,
mich beschäftigt im Moment die Frage wie sich der Kindesunterhalt laut DDT zusammensetzt. Also gibt es einen gewissen Betrag / Prozentsatz für Miete, Kleidung usw.? Leider bin ich im Netz nicht fündig geworden. Ich meine aber irgendwo gelesen zu haben, dass wenn die KM mietfrei wohnt ein Teil des Kindesunterhaltes zu ihrem Einkommen dazugerechnet wird, wenn es um die Berechnung von Betreuungsgeld oder ähnliches geht.
Ich hoffe Ihr könnt mir weiter helfen.
Viele Grüße
Althea
Moin Althea,
hier können Dir unsere Unterhaltsexperten sicherlich weiterhelfen.
Ein Mietbestandteil (Kosten für das Kinderzimmer) sind defentiv mit im KU drin, da wir diese Themaik hier schon mal im Forum behandelt haben. Probier doch auch mal die Suchfunktion aus. Gruß Ingo
Hallo Ingo,
danke für deine Antwort. Leider bin ich mit der Suche hier auch nicht weiter gekommen. Habe wohl die falschen Suchbegriffe.
Viele Grüße
Althea
Hallo Althea,
die Düsseldorfer Tabelle und die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte geben praktisch nichts her, was eine prozentuale Verwendungspflicht des Unterhalts für bestimmte Zwecke begründen würde (im übrigen wäre es auch ziemlich lebensfremd, wenn man per Verordnung festschreiben würde, wie viele Euro und Cent fürs Pausenbrot des Kindes auszugeben seien - und im Zweifelsfall ist hierzulande auch so schon eher zu viel als zu wenig durch Gesetze und Vorschriften geregelt).
Einige wenige Hinweise gibt es in der Düsseldorfer Tabelle nur hinsichtlich des Anteils der Wohnkosten. So ist z.B. in den 670 Euro Unterhalt, die für ein nicht mehr im Elternhaus lebendes Kind vorgesehen sind, ein Anteil von 280 Euro für die Warmmiete vorgesehen. Analog dazu ist es auf Seiten des Pflichtigen im "kleinen" Selbstbehalt von 1.080 Euro ein Anteil von 380 Euro, und im "großen" Selbstbehalt von 1.200 Euro ein Anteil von 430 Euro. Das sind aber nur Richtgrößen, um die Höhe des Unterhaltes bzw. des Selbstbehaltes plausibel zu machen: Zahlt man weniger Miete, hat man Glück gehabt; zahlt man mehr, dann ist's persönliches Pech (bzw. führt zum richterlichen Hinweis auf die Möglichkeit, in eine billigere Absteige umzuziehen).
Diese Angaben aus der Düsseldorfer Tabelle helfen dir für deine konkrete Frage somit vermutlich nicht weiter (insbesondere ist niemand verpflichtet, den fürs Wohnen vorgesehenen rechnerischen Anteil tatsächlich in exakt dieser Höhe für Wohnzwecke auszugeben), aber es liefert wenigstens einen gewissen Hinweis darauf, in welcher Größenordnung die Justiz den Anteil der Wohnkosten ansiedelt (nämlich bei ca. 35% bis 40% der Gesamtsumme).
Ich meine aber irgendwo gelesen zu haben, dass wenn die KM mietfrei wohnt ein Teil des Kindesunterhaltes zu ihrem Einkommen dazugerechnet wird, wenn es um die Berechnung von Betreuungsgeld oder ähnliches geht.
Hier kommt es nun darauf an, warum die KM mietfrei wohnt:
- Wenn sie Wohneigentum hat und die ersparte Miete die Zinsen für die Hypothek übersteigt, dann wird dies als fiktivers Einkommen auf ihr Erwerbseinkommen draufgeschlagen (in allen Berechnungen, bei denen es auf ihr unterhaltsrechtliches Einkommen ankommt).
- Wenn sie hingegen bei ihren Eltern, bei ihrer kleinen Schwester oder bei ihrem neuen Liebhaber mietfrei wohnt, dann ist dies regelmäßig eine "freiwillige Zuwendung durch Dritte", und diese ist nur dann von unterhaltsrechtlicher Bedeutung, wenn dieser Dritte das so will - und es wäre höchst ungewöhnlich, dass Eltern, kleine Schwestern oder neue Liebhaber möchten, dass der ersparten Miete ihrer Mitbewohnerin eine finanzielle Schlechterstellung eben dieser Mitbewohnerin in Unterhaltsrecht gegenübersteht.
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Ich denke, das gibt es nicht.
Unter Anderem deswegen, weil ich auch schon danach gefragt und gesucht habe und nichts dergleichen gefunden habe.
Im Gesetz steht auch, dass mit dem KU grundsätzlich alles abgedeckt ist.
Was im Gesetz steht, interessiert die Gerichte aber nicht wirklich.
Nicht nur, dass sie eigenmächtig festgestellt haben, dass Kinder reicherer Väter mehr Geld brauchen als die von ärmeren, sondern es wurden auch immer mehr Komponenten erfunden, die angeblich nicht abgedeckt und deswegen Mehr- oder Sonderbedarf seien, wie zuletzt die abstruse Idee, dass Kindergärten nicht enthalten wären.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Moin Althea,
da es einen rechtlichen Zusammenhang zwischen Existenzminimum und Kindesunterhalt gibt, verlinke ich <hier> mal (frisch aus der Presse) den 10. Existenzminimumbericht.
5.1.3 Bei der Berechnung der Kosten der Unterkunft wird für ein Kind im Rahmen der steuerrechtlichen Typisierung eine Wohnfläche von 12 m² als angemessen angesehen. [...]
Dadurch ergibt sich für 2015 bzw. 2016 bei Kindern ein Betrag für die Bruttokaltmiete von 936 Euro (78 Euro/Monat) bzw. 960 Euro (80 Euro/Monat).
Ich meine aber irgendwo gelesen zu haben, dass wenn die KM mietfrei wohnt ein Teil des Kindesunterhaltes zu ihrem Einkommen dazugerechnet wird, wenn es um die Berechnung von Betreuungsgeld oder ähnliches geht.
Ich habe auch mal auf einer Anwaltsseite eine derartige Behauptung gelesen (unter Verweis auf einen Beschluss des OLG München aus den 90ern).
Da ich weder den Beschluß noch irgendeinen Anhaltspunkt in anderen Beispielen der Rechtsprechung wiederfinden konnte, sollte man auf diese Idee nicht allzu viel Energie verschwenden.
Gruß
United