Erst Vater unbekann...
 
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Erst Vater unbekannt, dann auf einmal doch bekannt!? Rechte, Pflichten!?

 
(@Der muede Luke)

Hallo zusammen,

eine Frau bekommt ein Kind und sagt den Ämtern, Gerichten ... dass der Vater unbekannt ist (z. B. sie weiß nicht, wer der ONS-Typ war!).

Sie erhält sechs Jahre lang Unterhaltsvorschuss und der Anspruch erlischt.

Auf einmal fällt ihr ein, wer der Vater ist, weil sie Kindesunterhalt von dem Mann haben möchte. Sie hatte direkt nach dem ONS eine Beziehung
mit einem anderen Mann, die dann in die Brüche gegangen ist und diesen (zweiten) Mann hat sie immer im Glauben gelassen, dass er der Vater ist.

Den Namen teilt sie den Ämtern, Gerichten ... mit.

Was kann jetzt auf den Mann zukommen, wenn er wirklich der Vater ist?

Ist er verpflichtet, einen Vaterschaftstest zu machen?

Muss er für die vergangenen Jahre Unterhalt nachzahlen, den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen?

Welche Rechte und Pflichten haben der Mann, aber auch die Frau und das Kind und die Ämter und die Gerichte gegenüber jeweils den Beteiligten?

Was ist, wenn der (erste) Mann, der ONS-Typ, wirklich der Vater ist, aber der zweite Mann, mit dem die Frau eine Beziehung hatte, die Vaterschaft anerkannt hat ?
Wird ihm diese automatisch die Vaterschaft aberkannt und dem ONS-Typ anerkannt?

Was ist, wenn der (erste) Mann, der ONS-Typ, wirklich der Vater ist, aber der zweite Mann, mit dem die Frau eine Beziehung hatte, das Kind adoptiert hat, wenn und weil er wusste, dass das Kind doch nicht von ihm ist?

Erlöschen auf einmal sämtliche Rechte und Pflichten des zweiten Mannes gegenüber der Frau, dem Kind ...?

Was ist in so einem Fall alles zu beachten?
Was könnte sein?
...?

Bitte um eure Antworten.

Vielen Dank im Voraus.

Schöne Grüße

DmL

Zitat
Geschrieben : 26.11.2010 20:10
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi Luke,

ist das eine theoretische Frage oder gibt es für sich einen aktuellen Bezug?

Grundsätzlich gilt: Sobald Mama einen Mann als KV angibt, kann per Gericht eine Vaterschaftsfeststellungsklage durchgesetzt werden.

Allerdings muß, wenn sie erst einen anderen angegeben hat, diese Vaterschaft angeochten werden. Das kann u.U. etwas schwierig sein.

Steht dann die Vaterschaft fest, so kann der KU rückwirkend gefordert werden. Entweder von der KM (wenn diese keinerlei Zahlungen von anderen erhielt), von der UVSK oder vom Scheinvater der bisher KU gezahlt hat. Die Höhe richtet sich dabei nicht nach den tatsächlichen Leistungen, sondern nach dem ,was der wirkich Vater hätte zahlen können/müssen.

Der zweite M ann hätte dann keinerlei Pflichten mehr, aber er könnte trotzdem ein Umgangsrecht haben, wenn er eine gute Beziehung zum Kind hat.

Sollte eine Adoption vorliegen ist diese nicht rückgängig zu machen und alle weitern Überlegungen sind überflüssig.

Ich hoffe, du hast an dieser Front nicht auch niocht ein Problem. Bist du KV (ONS) oder KC (Beziehung)?

LG Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 26.11.2010 20:19
(@Der muede Luke)

Bis heute habe ich gedacht, das könnte nur ein theoretischer Fall sein!

Aber ein Bekannter macht zumindest gerade diese Gedanken durch!

PS: Er könnte der Vater sein, ist sich aber nicht sicher!

AntwortZitat
Geschrieben : 26.11.2010 20:25
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Dann soll er sich hier anmelden *s*

Solange niemand auf ihn zukommt, sollte er den Mund halten. Er kann von sich aus eh keine Vaterschaftklage anstrengen.

LG Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 26.11.2010 20:29
(@Der muede Luke)

Er kann von sich aus eh keine Vaterschaftklage anstrengen.

Nehmen wir mal an, er würde halt jetzt erfahren, dass er der Vater sein könnte und er es jetzt
wissen möchte, ob er der Vater ist, dann hätte er keine Möglichkeiten dazu?

D. h., z. B. ein Haar von dem Kind irgendwie besorgen und einen (heimlichen) DNA-/Vaterschaftstest machen,
würde ihm nichts bringen, weil er sowieso die Vaterschat mit sämtlichen Rechten und Pflichten nicht einklagen kann?

PS: Der Bekannte gehört zu den (wenigen?) Leuten, die keinen PC haben und sich dafür auch nicht wirklich begeistern können!

AntwortZitat
Geschrieben : 26.11.2010 20:46
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Du hast es erfasst.

Er selbst kann eine bestehende Vaterschaft nicht anfechten.

In dieser Konstellation würde ich auch von einem heimlichen Test abraten. Damit macht er sich strafbar.

Nur die Frage, warum er das überhaupt wissen will?

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 26.11.2010 20:52
(@Der muede Luke)

Grundsätzlich gilt: Sobald Mama einen Mann als KV angibt, kann per Gericht eine Vaterschaftsfeststellungsklage durchgesetzt werden.

D. h., Mama könnte dies tun oder macht das das JA oder das Gericht "von Amts wegen" selbst?

Allerdings muß, wenn sie erst einen anderen angegeben hat, diese Vaterschaft angeochten werden. Das kann u.U. etwas schwierig sein.

Dabei ist es irrelevant, ob Mama oder der zweite Mann sich bzgl. Vaterschaft gemeldet haben?! Du meinst, dass Mama selbst die Vaterschaft anfechten muss, oder!?

Steht dann die Vaterschaft fest, so kann der KU rückwirkend gefordert werden. Entweder von der KM (wenn diese keinerlei Zahlungen von anderen erhielt), von der UVSK oder vom Scheinvater der bisher KU gezahlt hat. Die Höhe richtet sich dabei nicht nach den tatsächlichen Leistungen, sondern nach dem ,was der wirkich Vater hätte zahlen können/müssen.

Für ALLE Jahre oder gibts diesbzgl. auch irgendwelche Verjährungsfristen?

Der zweite M ann hätte dann keinerlei Pflichten mehr, aber er könnte trotzdem ein Umgangsrecht haben, wenn er eine gute Beziehung zum Kind hat.

Ok. Die Chancen auf ein solches Umgangsrecht, sofern der zweite Mann eines einfordert, sind sicherlich gut, auch wenn er nicht der Erzeuger des Kindes ist, oder!?

Sollte eine Adoption vorliegen ist diese nicht rückgängig zu machen und alle weitern Überlegungen sind überflüssig.

Geschieht das von Amts wegen oder muss das KM oder KV oder KC beantragen?

AntwortZitat
Geschrieben : 26.11.2010 20:55
(@Der muede Luke)

In dieser Konstellation würde ich auch von einem heimlichen Test abraten. Damit macht er sich strafbar.

Oh ... ich dachte eigentlich ... eigentlich, dass ein solcher Test nicht strafbar ist! O_O

Welche Strafe hätte manN zu erwarten, wenn manN erwischt werden sollte?

Nur die Frage, warum er das überhaupt wissen will?

Ihn quälen Gedanken "Bin ich jetzt der Vater oder nicht?"!

AntwortZitat
Geschrieben : 26.11.2010 20:57
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Na dann ordnen wir doch mal:

Adoption: Dieser muß die KM, der KV (soweit bekannt)und das Vormundschaftgericht zustimmen. Eine Adoption wäre aber auch an eine Ehe gebunden (und da UVS bezogen wurde, wird sie wohl nciht verheiratet sein)

Dabei ist es irrelevant, ob Mama oder der zweite Mann sich bzgl. Vaterschaft gemeldet haben?! Du meinst, dass Mama selbst die Vaterschaft anfechten muss, oder!?

Für eine wirksame Vaterschaftsanerkennung ist immer die Zustimmung von KM und KV nötig. Anfechten kann das Kind, der KV, wenn ihm Umstände bekannt werden, die gegen seine Vaterschaft sprechen innerhalb von 2 Jahren. Auch die KM kann anfechten. Allerdings muß sie sich schon gute Argumente überlegen, warum ihr erst nach 6 Jahren einfällt, das es da noch nen anderen geben könnte.

Sollte die KM bisher eben keinen VAter irgendwo angegeben haben kann sie entweder selbst oder via JA die Vaterschaft feststellen lassen.

JA für alle Jahre, da das Kind daran gehindert war seinen Unterhaltsanspruch durchzusetzen. Im Falle des VOrschußes würde dann diese SUmme vom JA zurückgefordert werden, wäre er darüber hinaus leistungsfähig gewesen, kassiert die KM diese SUmme. Den anderen Vater lasse ich außen  vor, da er ja bei UVS eher keinen KU geleistet hat.

Vaterschaftstest sind immer illegal. Wenn man erwischt wird kann man durchaus mit empfindlichen Strafen rechnen. WIe hoch diese ist kannst du sicher ergoogeln.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 26.11.2010 21:04
(@pai-de-gemeos)
Nicht wegzudenken Registriert

Nur die Frage, warum er das überhaupt wissen will?

... öhm ... räusper ...
Weil es doch tatsächlich Väter geben soll, die nicht nur nach dem Motto verfahren "wenn ich schon zahlen muss, dann will ich wenigstens was vom Kind haben", sondern doch auch welche, die der Meinung sind, dass ein Kind auf jeden Fall ein Anrecht darauf hat, seinen Vater zu kennen und auch etwas von ihm zu haben, und die sich deswegen auch nicht von 25 Jahren Zahlungsverpflichtung abschrecken lassen!!!

AntwortZitat
Geschrieben : 26.11.2010 21:15




(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Freilich kann der vermutlich leibliche Vater die Vaterschaft anfechten. Dazu bedarf es nur einer eidesstattlichen Versicherung §1600 Abs.1 Satz 2 BGB.

§ 1600 Anfechtungsberechtigte
(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:
2.    der Mann, der an Eides Statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, ...

(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.

Wegen Abs.2 auch die eidesstattliche Versicherung. Einzige Voraussetzung ist, dass er die Fristen glaubhaft einhalten kann. Oder habe ich was falsch verstanden und dachte die ganze Zeit, dass der Spuk der verleumdeten KV's wenigstens bei der Abstammung beseitigt worden war?

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 30.11.2010 10:51