Öhmm, 85% der wahrgenommen Schwangerschaften scheitern aber nur 66% aller Schwangerschaften?
Heißt dass, das unbemerkte Schwangerschaften risikoärmer sind als bemerkte?
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Öhmm, 85% der wahrgenommen Schwangerschaften scheitern aber nur 66% aller Schwangerschaften?
Heißt dass, das unbemerkte Schwangerschaften risikoärmer sind als bemerkte?
Ich habe noch mal in meine Unterlagen geschaut. 35% aller Embryonen gehen innerhalb der ersten 3-4 Wochen nach Befruchtung ab. Diese Schwangerschaften bleiben meist unbemerkt und werden u.U. nur als verzögerte Regelblutung gewertet. Demnach müssen gut 20% nach Feststellung der Schwangerschaft abgehen.
Sorry. Schlampig gelesen. :redhead:
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
@Uli
Danke für die Fakten.
@HoWi64
Danke für deine Differenzierung zwischen biologischer und genetischer Elternschaft.
Dein Bild vom
einerseits sinnvollen :thumbup: "Füttern nach Bedarf" eines Säuglings gegenüber den
andererseits "maßlosen Ansprüchen" :thumbdown: eines erwachsenen Kindes
als Analogie zur
einerseits existenziell notwendigen "Unterstützung und Schonung von Schwangeren, Gebärenden und Stillenden" :thumbup: gegenüber
den "maßlosen Ansprüchen" von erwachsenen Frauen andererseits :thumbdown:,
die ihre längst abgestillten Kinder als Privateigentum und den dazu gehörigen rechtlichen Vater (ganz gleich ob verheiratet oder nicht) als Rentenversicherung betrachten,
trifft den Nagel meines diffusen Unbehagens ziemlich genau auf den Kopf.
"Gewohnheitsrecht" und "Denkfaulheit" erklärt manche rätselhaften und überraschenden Auswüchse (vor allem altgedienter Familienrichter in unteren Instanzen) auch ganz gut.
@Oldie
Horsts knapper Zusammenfassung: "Eltern tun etwas, Gene sind einfach."
habe ich wenig hinzuzufügen.
@Malachit
Ende der Grundsatzdiskussion auch meinerseits. :redhead:
Schönes Wochenende allerseits 🙂 Biggi
Es ist nicht genug, zu wissen, man muß auch anwenden;
es ist nicht genug zu wollen, man muß auch tun.
(J. W. von Goethe)
Hi
Uli's Fakten sind an sich keine, da jede Studie und Statistik andere Bewertungsmaßstäbe setzt, Zeiträume anders definiert, Vermutungen anders bewertet. Benutze eine Suchmaschine, schau Dir die Berichte der WHO an, ebenso dt. Forschungsstudien (vor allem Uni's) zu diesem Thema. Der von Uli angegebene Almanach ist lediglich ein Werk - also eine Meinung, wenn auch gewichtige und oft verwendete - von vielen, vielen hunderten. Und die Zahlen dort gehen teils weit auseinander. Zum Verlust des Fötus in den ersten 14 Tagen äussert sich allerdings kaum jemand. Ich vermute, das ist zu spekulativ und vor allem nicht überprüfbar. Wer von den "betroffenen Frauen" bringt schon einen blutigen Schlüpfer mit zum Gynäkologen? Wohl kaum der Durchschnitt, eher die Erwartungsvollen und oftmals Gescheiterten.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Zum Verlust des Fötus in den ersten 14 Tagen äussert sich allerdings kaum jemand. Ich vermute, das ist zu spekulativ und vor allem nicht überprüfbar. Wer von den "betroffenen Frauen" bringt schon einen blutigen Schlüpfer mit zum Gynäkologen? Wohl kaum der Durchschnitt, eher die Erwartungsvollen und oftmals Gescheiterten.
Ich kenne die einzelnen Studien nicht. Ich könnte mir aber vorstellen, dass die Untersuchungen über hCG-Messungen (humanes Choriongonadotropin) gemacht wurden, hCG wird vom Embryo gebildet und ist schon wenige Tage nach der Befruchtung im Blut der Mutter nachweisbar. Hierauf basiert auch der Schwangerschaftstest. Unterschiedliche Angaben könnten auch auf unterschiedliche Zeitangaben beruhen. Je nach dem ob man vom Tag der letzten Regelblutung oder vom Tag der Befruchtung ausgeht, ergeben sich +/- 14 Tage.
Ziemlich mies finde ich allerdings die Fälle, wo einem arglosen Mann ein Kuckuckskind untergeschoben wird.
Aus diesem Grund stimme ich PvF und Beppo vorbehaltlos zu, wenn sie schreiben:
Am Besten schriftlich und/oder vor Zeugen.
Wenn der andere dann sagt: "Erzähl doch mal was Neues, Bob! Weiß ich längst."
fängt die Uhr an zu ticken und nach 2 Jahren ist Bob endgültig raus aus der Nummer.Außer, das Kind fechtet 18 Jahre später noch die Vaterschaft an ...
Aber das wäre ja - so wie ich Bob verstehe - sogar sehr in dessen Sinne.
Kann trotzdem nach 18 Jahren ohne Kontakt finanziell bös ins Kontor hauen. Deshalb wäre ein Gespräch "von Mann zu Mann" - vor Zeugen und nüchtern - das Beste, was Bob derzeit tun kann.
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Etwas spät, aber ich gebe trotzdem noch meinen Senf hinzu:
Betrifft allerdings nur den finanziellen Aspekt!!!
Schaffe klare Verhältnisse, informiere alle Beteiligten über den Status und sorge dafür, dass du das auch beweisen kannst!
Dann haben alle Beteiligten (außer dir) die Möglichkeit die Situation rechtlich klären zu lassen und sind aus meiner Sicht weder juristisch, noch tatsächlich gehindert!
Laufe zum JA und versuche die Vaterschaft anzuerkennen!!
§ 1613
Unterhalt für die Vergangenheit
(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.
(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen
1. wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist;
2. für den Zeitraum, in dem er
a) aus rechtlichen Gründen oder
b) aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,
an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.
Also bleibt dir zunächst nichts anderes übrig, als den finanziellen Schaden zu begrenzen! Das Geld freiwillig verteilen kannst du immer noch!!!
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.