Hallo erstmal und ein Frohes neues 😉
Nun meine Frage ich habe da eine bekannte, die noch mit dem jetzigen Mann noch verheiratet ist.
Aber von einem anderen Mann ein Kind bekommen hat.Ein Vaterschafstest wurde noch nicht gemacht.
1) Muss der Nochehemann Unterhalt zahlen und es später sich bei dem kindesvater sich zurückholen?
2) Das Kind ist am 28.12.2007 geboren.Muß er schon für Dezember bezahlen oder erst ab Januar 2008 ?
3.) Wenn der Kindesvater die Vaterschaft sofort anerkennt,muß dann trotzdem noch ein Vaterschaftstest mit dem Nochehemann
durchgeführt werden ? :yltype:
Ich bedanke mich schon mal vorab für eure Antworten.Aldruper 🙂
Moin
Für das Kind besteht jetzt GSR. Das heißt auch wenn er nicht der Vater ist, ist er Sorgeberechtigt.
1)Nein er muß nicht zahlen, da es keinen Tittel gibt. Er sollte sich auch genau durchesen was er zu unterschreiben bekommt.
2)s.o.
3) Nein. Gibt der KV eine Vaterschaftserklärung ab wird kein Vaterschaftstest veranlaßt werden. Somit erlischt auch das GSR.
Im übrigen würde ich es der KM auf die Nase binden, das er ja auch Sorgerecht über das Kind hat welches nicht von ihm ist. Das beschleunigt meißt die Abgabe der Vaterschaftserklärung durch den KV.
Gruß
Martin
DankePatchworkpapa das ging ja fix :thumbup:
was heist zu 2)s.o?
Nur wohher bekommt die Kindesmutter den Unterhalt wen es das Amt ist,woher bekommen die es??
gruss Aldruper
@ Martin
Ist es nicht so, daß der Nochehemann bis zur Anerkennung des KV automatisch als Vater gilt und somit grundsätzlich unterhaltspflichtig ab Tag der Geburt ist? Das Kind gilt doch als ehelich und insoweit besteht ja das GSR.
Ob er allerdings den KV in Regress nehmen kann, wage ich auch zu bezweifeln.
Ich schwöre, der Klugscheisserschalter ist aus 😉
Thomas
Wer aufgibt, gibt sein Kind auf!
Das Zeichen größten Misstrauens Gott gegenüber, ist ein Blitzableiter auf dem Kirchturm.
Hi zusammen,
ja, solange er der rechtliche Vater ist, würde auch an ihn als KU-Verpflichteten herangetreten werden. Ist doch auch "logisch", sonst könnte ja jeder Ehemann sagen "ich war's nicht!" 😉
Ich bin auch der Meinung hier gelesen zu haben, dass der KV im Innenverhältnis auf "Schadenersatz" verklagt werden kann.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Moin
Jep. Ist so. Aber: Solange es keinen KU Tittel oder dergleichen gibt, gibt es keine Möglichkeit der Durchsetzung der Vorderung. 😉
Somit muß nicht gezahlt werden.
Ob er allerdings den KV in Regress nehmen kann, wage ich auch zu bezweifeln.
Theoretisch schon, aber KU und BU sind vorrangig zu sehen und wer verdient schon so viel das er dann noch den Regress bedienen kann (Pfändungsfreigrenze für Allgemeinschuldner mit 2 Unterhaltsberechtigten berücksichtigen)????
Jetzt hab ich mal klug geschissen. :rofl2:
Gruß
Martin
Ein Häufchen Klugheit von mir auf Deinen Haufen:
KM rennt zum JA, beantragt und bekommt für das Kind eine Beistandsschaft, die löhnen nach dem UVG und Nochehemann hat Schulden beim JA.
Der Haufen wird größer und größer. Da mich aber von Euch niemand persönlich kennt, ich also geheim bin, stinkt meiner noch nicht einmal Martin :rofl2: :rofl2: :rofl2: :rofl2: :rofl2:
Thomas
Wer aufgibt, gibt sein Kind auf!
Das Zeichen größten Misstrauens Gott gegenüber, ist ein Blitzableiter auf dem Kirchturm.
Moin Thomas
Gut UVG. Dann wird er Mann heranzitiert um die Unterhaltsurkunde zu unterschreiben. Der sagt dann:"Nix. Ist nicht mein Kind und dafür hole ich mir keinen Kukuck ins Haus. (Zweideutig)"
Dann schleicht das JA zum AG und beantragt dort die Vaterschaftsfeststellung. :puzz:
Gruß
Martin
Das mit dem Kuckuck gefällt mir, den den hat er tatsächlich erst mal am .....
Martin, er ist erst mal der rechtliche Vater, also zum Unterhalt verpflichtet. das das Sch.... ist, wissen wir beide. Nur das Kind kann nix dafür. Da muss man der KM und dem biologischen Vater mal in den A..... treten, damit das schnellsten geklärt wird.
Aber bis dahin ist er zahlungspflichtig. Den KV in Regress zu nehmen, das kann er nur im Innenverhältnis, da hat LBM völlig recht.
Duck und wech
Thomas ( ich rieche hier nix :rofl2:)
Wer aufgibt, gibt sein Kind auf!
Das Zeichen größten Misstrauens Gott gegenüber, ist ein Blitzableiter auf dem Kirchturm.
Moin,
in einem Fall wie diesem ist es immer ratsam, nicht den Bauch, sondern die Gesetze sprechen zu lassen. 🙂
Die Unterhaltspflicht des rechtlichen Vaters beginnt mit der Geburt des Kinders und umfasst den vollen Monatsbetrag (>§ 1612 BGB<). Zur Feststellung dieser Pflicht bedarf es keines Titels. Ein Titel ist notwendig, wenn in Folge der Nichtzahlung in die sofortige Vollstreckung gegangen werden soll.
Gut UVG. Dann wird er Mann heranzitiert um die Unterhaltsurkunde zu unterschreiben. Der sagt dann:"Nix. Ist nicht mein Kind und dafür hole ich mir keinen Kukuck ins Haus. (Zweideutig)"
Falsch. Es bedarf wegen der noch bestehenden Ehe keinerlei Vaterschaftsfeststellung.
Dann schleicht das JA zum AG und beantragt dort die Vaterschaftsfeststellung. :puzz:
Falsch.
Grundsätzlich falsch ist es, über UHV zu reden, denn die Mutter ist verheiratet und hat somit keinerlei Anspruch hierauf.
Der rechtliche Vater hat die Möglichkeit nur über eine Vaterschaftsanfechtungsklage, so sich der leibliche Vater nicht ordentlich bekennt. Bis dahin geleisteten Unterhalt kann er im Wege der Schadensersatzklage geltend machen. Das geht aber erst nach Feststellung der Vaterschaft.
DeepThought
Gruß
Martin
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Moin Deep
Ein Titel ist nur Fall notwendig, wenn in Folge der Nichtzahlung in die sofortige Vollstreckung gegangen werden soll.
Eben. Das sag ich doch. Es kann nicht vollstreckt werden wenn nicht gezahlt wird.
Es bedarf wegen der noch Bestehenden Ehe keinerlei Vaterschaftsfeststellung.
Wieso mußte ich die dann unterscheiben??
Grundsätzlich falsch ist es, über UHV zu reden, denn die Mutter ist verheiratet und hat somit keinerlei Anspruch hierauf.
Wieso hat meine Ex den damals bewilligt bekommen und ich durfte zurückzahlen??
Gruß
Martin
Moin nochmal,
Eben. Das sag ich doch. Es kann nicht vollstreckt werden wenn nicht gezahlt wird.
Es ging hier um "ob" zu zahlen ist und nicht um die Folgen der Nichtzahlung.
Wieso mußte ich die dann unterscheiben??
K.A.
Wieso hat meine Ex den damals bewilligt bekommen und ich durfte zurückzahlen??
Weil ihr nicht mehr zusammen lebtet.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Dt, das stimmt! Ich will hier keinen Wettbewerb der unterhaltspflichtigen Väter auslösen. Ich habe tatsächlich den Status des ehelichen Kindes übersehen. Ich habe mich gerade selbst geohrfeigt.
Völlig andere Voraussetzungen spielen da ne Rolle.
Wenn ich auch nicht so ganz falsch lag, muß der rechtliche Vater nicht erst mal den Kindesunterhalt sichern und dann im Innenverhältnis den biologischen Vater versuchen in die Pflcht zu nehmen? Das den Müttern der gesetzliche Rahmen derzeit in die Hände spielt, ist uns wohl allen klar.
Kurz: Er, der rechtliche Vater hat für das Auskommern seines Kindes erst mal Sorge zu tragen. Der biologische - oder leibliche- Vater ist erst mal außen vor?
Kritisieren kann man hier vieles, aber ist es tatsächlich so?
Bloße Links zu Urteilen/ Entscheidungen sind wohl weniger hilfreich.
Thomas
Wer aufgibt, gibt sein Kind auf!
Das Zeichen größten Misstrauens Gott gegenüber, ist ein Blitzableiter auf dem Kirchturm.
Hallo Aldruper,
bei uns war es so, dass mein Noch-Ehemann die Vaterschaft anfechten musste.
Und das, obwohl mein LG die Vaterschaft gern anerkennen wollte. Konnte er aber nicht, da das Kind ja schon einen Vater hatte, nämlich meinen Noch-Ehemann!
Lustigerweise hat der Richter damals entschieden, dass ein Gutachten erstellt werden muss. (Wir -Mutter, Ehemann, LG=Vater - waren uns alle einig und sicher, wer der leibliche Vater des Kindes ist!)
Also: Der Ehemann muss klagen.
Gruß
Lisa
Hallo ihr lieben alles.
Danke für die Zahlreichen Antworten. 🙂
nun läuft bei der Mutter alles mehr wie Rund ,sie bekommt erstmal keine Geburtsurkunde,weil der noch Ehemann, sich weigert die Zustimmung zu geben zwecks Namen.Zitat was geht mich das Kind an Zitat Ende.
Nun wird er auch wohl die Tage Post vom JG bekommen wegen Unterhalt.
Schaue wier mal was das alles noch gibt.
Gruss Aldruper
Wünsche euch allen ein schönen Sonntag
Servus Aldruper!
Als wir (beide Zweitpartner) damals unser gemeinsames Kind erwarteten, waren weder meine jetzige Frau noch ich geschieden.
Also sind wir zum JA, ich habe die entsprechend Vaterschaftsanerkennungsurkunde unterzeichnet, haben den Geburtsnamen (NICHT der damalige Ehename meiner Frau) unsere Sohnes festgelegt und haben GSR festgelegt. Damit war der (Noch)Ehemann meiner Frau unterhaltstechich und sorgerechtlich außer obligo.
Nichtsdestotrotz hätte er gerichtlich die Vaterschaft anfechten müssen, wäre unser Sohn VOR der Scheidung zur Welt gekommen...so ists nu mal in good old germany :knockout: :knockout:!
In diesem Fall wäre es aber "einfach" und unkompliziert gewesen: das Gericht hätte nach unserem RA der Anfechtung ohne weitere Anhörung stattgegeben, nachdem wir dem Antrag das ((Noch)Ehemannes zugestimmt hätten...
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
Hallo Marco 82,
Im falle meiner bekannten ist das alles ein bischen verzwickt.
Also die bekannte ist damals mit dem Kindesvater in der Ehe (was mann Ehe so nennen konnte) fremd gegangen.
Dabei ist sie Ungewollt Schwanger geworden.Die Ehe stand damals schon auf Kippe :yltype:
Der Nochehemann und der Kindesvater kennen sich und mögen sich nicht besonnders 😉
Nun das der Kindesvater Erfahren hat,das er Vater wird hat er sich nicht mehr gemeldet.Nun steht sie alleine da.
:knockout: Jetzt fängt Natürlich der Nochehemann an sie zu Pisacken .Dadurch das sie Schwanger ist von einem anderen Mann,
hat der Nochehemann ein Schnellscheidung beatrragt.
Nur wann die durch ist Steht noch in den Sternen.
Gruss aus dem Münsterland Aldruper
:question:
Das Kind trägt, da ehelich geboren, den Namen der Eltern. Später dann kann es im Wege der Einbennung den Namen des biologisch Vaters oder Mädchennamen der Mutter annehmen.
Das keine Geburtsurkunde ausgestellt wurde, ist schlicht nicht möglich. Das Kind ist da, und muß angemeldet werden. Damit wird eine Geburtsurkunde ausgestellt. Ich gehe davon aus, daß die Eltern einen gemeinsamen Ehenamen haben, und damit bekommt das Kind diesen Namen, da muß der Nochehemann nicht zustimmen, das ist hier Gesetz.
Irgendwas ist für mich nicht stimmig an der Geschichte.
Thomas
Wer aufgibt, gibt sein Kind auf!
Das Zeichen größten Misstrauens Gott gegenüber, ist ein Blitzableiter auf dem Kirchturm.
Hallo Hessentom ,klar werd die ganze Geschichte nicht miterlebt hat,der bekommt schon Zweifel.
Um das Kind Anzumelden,sagte mann ihr auf dem Amt das der Gesetzesvater erst Angeschrieben wird,das er die einwilligung für den Vornamen
für das Kind einverstanden sein muss. Wenn er sich binnen in 3 Tagen sich nicht Meldet geht die Geburtsurkunde mit dem Namen des Kindes an die Mutter.Der Nochehemann verlautete schon das er sich nicht Melden wird schlieslich ist das nicht mein Kind.
Die Kindesmutter ist Verwandt mit dem Biologischen Vater : Neffe
Der Gesetzesvater ist der Onkel vom Biopapa.
Aber nicht Blutsverwand mit der angeheirateten Tante
Daher bleibt der Nachname gleich.
Da kommt man ganz schön ins grübeln.Den schock habe ich schon hintermir
Gruss Stefan
Ich krieg gerade das kalte Grausen....
Das Kind tut mir jetzt schon leid. ;(
Ein Vater der sich verkrümelt.... Einen gesetzlichen Vater der sich auch noch darüber lustig macht ..... Und in die Bürokratie ist das Kind auch noch reingerutscht.....
Wo liegt das Problem das der gesetzliche Vater eben zum EMA geht und für die Anmeldung unterschreibt. Oder das der biologische Vater zum JA maschiert und die Vaterschaftsanerkennungsurkunde unterschreibt. Wird er eh müssen oder es werden außer Unterhaltsforderungen auch noch Gerichtskosten auf ihn zukommen.
Dieses spießige sturrköpfige Münsterlandervolk......
Gruß
Martin (noch Münsterländer)