Vaterschaft Anerken...
 
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Vaterschaft Anerkennen oder Feststellen lassen??

 
(@verfolgter)
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Hallo,

ich komme soeben vom Anwalt und bin etwas verwirrt!

1. ich hatte schonmal die Vaterschaft anerkannt, diese aber widerrufen, da sie nach mehr als einem Jahr nicht wirksam geworden ist.
    (Ehemann hat die Zustimmung verweigert!)

2. Die Anfechtungsfristen sind in der Zwischenzeit verstrichen gewesen, ohne dass einer der Berechtigten angefochten hat.
    (ich selbst war ja als Biovater nie berechtigt!)

Nach dem 1598a kann ja  seit 2008 die Abstammung ohne rechtliche Zuordnung festgestellt werden.
Dieses wurde von der Ex angedroht, wenn ich nicht ein 2tes Mal anerkenne.

Der Anwalt empfiehlt ein zweites Mal anzuerkennen nach gerichtlicher Aufforderung!

Nun meine Frage hierzu:

Gelten die Anfechtungsfristen plötzlich nicht mehr?
Alle außer mir hatten das Recht zur Anfechtung!
Es ist ja sogar beurkundet, dass ich die Vaterschaft anerkannt hatte!
Und alle Beteiligten hatten nachweislich Kenntnis hiervon. Damit müßte die Frist doch abgelaufen sein!

Ist es nicht so, dass wenn ich die Vaterschaft anerkenne und dieser auch von allen zugestimmt wird, die rechtliche Vaterschaft des Ehemannes
dadurch nicht automatisch beseitigt ist????

Wenn über ein Abstammungsgutachten nachgewiesen wird, dass ich der Biovater bin, wird dann automatisch die rechtliche Zuordnung vorgenommen?

Ich denke auch hier ist ein Anfechtungsverfahren notwendig, um die rechtliche Zuordnung zu ändern!?.

Für etwas Aufklärungshilfe wäre ich dankbar!

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 01.04.2010 00:56
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi verfolgter
Herzlich Willkommen

Laut Gesetz ist der Ehemann automatisch gesetzl. Vater. Du kannst zwar die Vaterschaft anerkennen, allerdings wird diese nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. Besteht Uneinigkeit zur Vaterschaft, so muss gerichtl. diese festgestellt werden. Dazu gibt es die Fristen. Die KM war doch nicht daran gehindert, vor Gericht zu ziehen - oder? Nach meiner Auffassung kann jetzt nur noch freiwillig oder bei Volljährigkeit des Kindes dieses zwangsweise etwas an dieser Situation geändert werden.

Wenn über ein Abstammungsgutachten nachgewiesen wird, dass ich der Biovater bin, wird dann automatisch die rechtliche Zuordnung vorgenommen?

Nein.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 01.04.2010 12:45
(@verfolgter)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Oldie,

danke für Deine Antwort!

Das habe ich auch so gesehen, bis ich dieses Urteil (link) gefunden habe, wonach eine Durchbrechung der
Rechtsausübungssperre möglich sein kann, (könnte). Natürlich ist wie immer der Einzelfall zu prüfen!

http://www.reference-global.com/doi/abs/10.1515/JURU.2009.133

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.04.2010 15:37
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Leider ist es extrem mühsam, hier das entsprechende Urteil ausfindig zu machen. Allerdings glaube ich, Du liegst fehl. Im Tenor des Kommentars geht es um Regressansprüche und Feststellung der Vaterschaft ohne diese anzufechten. Das hat rein garnix mit den Fristen zu tun. Bei den Fristen ist lediglich die "beweisbare" Kenntnis des entsprechenden Umstandes wichtig. So jedenfalls formuliert es das Gesetz.

"Beweisbar" insoweit, als das hier auch eine glaubhafte Vermutung anerkannt werden kann.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.04.2010 15:56
(@verfolgter)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Oldie,

vielleicht noch eine Entscheidung mit Urteil?!

BGH, 25.06.2008 - XII ZB 163/06

Beruft sich in Verfahren zwischen den Eltern eines Kindes, die deren rechtliche Beziehungen untereinander betreffen, ein Elternteil auf die Nichtabstammung des Kindes vom rechtlichen Vater, so ist stets anhand einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen, ob eine Ausnahme von der Rechtsausübungssperre des § 1599
Abs. 1 BGB zuzulassen ist. Besonderes Gewicht hat im Rahmen dieser Abwägung der Frage zuzukommen, ob und in welcher Intensität die schutzwürdigen Interessen des Kindes und der Familienfriede durch eine solche Ausnahme berührt werden (Abgrenzung zu dem Senatsbeschluss vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB 544/ 80 - NJW 1983, 824). Ist die Nichtabstammung des Kindes vom rechtlichen Vater zwischen den Parteien unstreitig, ist (hier: im Rahmen der Prüfung nach § 1587 c  BGB) eine Durchbrechung der Rechtsausübungssperre regelmäßig in Betracht zu ziehen.

http://dejure.org/dienste/lex/BGB/1598a/1.html

Was verstehe ich hier nicht?

Was bedeutet in diesem Fall "Durchbrechung der Rechtsausübungssperre" ?

Ich war bisher der Ansicht, dass Ansprüche nur gegen den Biovater entstehen können, wenn dieser in die juristische Vaterschaft "rutscht"?

Nach meiner Auffassung kann jetzt nur noch freiwillig oder bei Volljährigkeit des Kindes dieses zwangsweise etwas an dieser Situation geändert werden.
 

Mir ist nicht klar, wie freiwillig die Situation geändert werden kann, wenn ich zwar die Vaterschaft anerkenne, diese Anerkennung aber nicht wirksam wird!?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.04.2010 23:10
(@schattendad)
Rege dabei Registriert

Erst durch die Zustimmung der KM zu deiner Anerkennung kannst du, wirst du in die Verpflichtung genommen zur Zahlung, auch rückwirkend!  Wenn sie verheiratet ist, bzw. war zu der Zeit zur Geburt dann hat der Ehemann den Bonus als Kindsvater automatisch geführt zu werden in der Geburtsurkunde. Dann muss ein Anfechtungsverfahren angestrebt werden:

http://de.wikipedia.org/wiki/Vaterschaftsanfechtung

Wenn du nach so einen Verfahren der tatsächliche Vater bist, dann heisst es du bekommst in kurzer Zeit viele PZU's mit den netten Hinweis "Wir wollen wissen was du so verdienst zwekc Berechnung von Unterhalt für Mutter und Kind".

Wichtig ist wäre such dir nen Anwalt der sich Fachanwalt für Familienrecht ist und nicht den Schwerpunkt Familienrecht hat, sind merkliche unterschiede im Wissen, die Kosten sind die selben.

Alternativ, kannst du dich bei einen Rechtspfleger beim Familiengericht beraten lassen für allgemeine Fragen zu deinen fall und auch was die folgen sind

Mach der KM den Vorschlag von einen Abstammungsgutachten zwecks feststellung der vaterschaft, als außergerichtliche lösung, spart Kosten  und Ärger
( Tips ohne gewähr auf rechtliche verbindlichkeit )

Einst waren wir ein Land der Denker und Dichter, heute nur noch ein armes Land regiert durch umfähige Lenker und unterstützt durch deren Richter.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.04.2010 23:13
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Was verstehe ich hier nicht?

Ich versuche es mal zu erklären, lediglich die möglichen Umständen Deines Falles betrachtend:
§1599 Abs.1 BGB hebt §1592 Abs.1 BGB auf - aber nur für den Fall, dass gerichtliche festgestellt wurde, dass das Kind nicht daß des Ehemannes ist. Somit ist §1599 eine Sperre für §1592.

In besagten BGH Urteil wied nun gerade diese Sperre durchbrochen, heißt: Eine gerichtl. Feststellung der Nichtvaterschaft ist bei obiger Definition obsolet, wenn andere, unstrittige Gründe an diese Stelle treten - sprich alle Parteien sind sich einig. §1587c existiert nicht mehr und ich kenne somit seinen Inhalt nicht oder ob es eine Nachfolgeregelung gibt.

Durch Deinen Widerruf der Vaterschaftsanerkennung sollte davon auszugehen sein, dass die Sache wider/weiterhin strittig ist und besagtes BGH-Urteil nicht zum Zuge kommt.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.04.2010 14:53
(@verfolgter)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Oldie,

vielen Dank für Deine Erklärung!

Damit hat sich für mich einiges geklärt.

Ich werde über den Fortgang meiner Sache berichten!

LG

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.04.2010 17:43