Vaterschaft anfecht...
 
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Vaterschaft anfechten

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(@sadly)
Schon was gesagt Registriert

Moin @ all,
ich hab viel gelesen, viel nachgedacht und recherchiert. Trotz allem bin ich nicht so richtig weiter gekommen.
Gibt es hier eine Möglichkeit, so eine Art *sicheren* "Musterbrief" für die Anfechtung einer Vaterschaft zu lesen oder hab ich da keine Chance.
Ja, ich weiss, jetzt kommt wieder die Nummer mit dem Anwalt und so weiter..........
Das will ich eigentlich vermeiden, weil:
1: Kostengründe, (ich geb ungern Geld aus für Dinge, die ich nicht will, brauch, für unnütz erachte)
2: Sachlage ist eindeutig
3: Ich fahr lieber mit dem Geld, was der Anwalt haben will, mit meinem leiblichen Kind, zu dem ich natürlich stehe, in den Urlaub, da haben alle mehr davon ( ausser der Anwalt  :wink:)

Also, falls mir hier irgendjemand helfen kann (und auch will) wäre ich dafür dankbar.

Sollte ich im falschen Forum/Thema sein, bitte verschiebt mich oder löscht den Beitrag.

Ich hoffe, alle Forenregeln und die Netiquette beachtet zu haben, freue mich über ein Feedback und verbleibe bis demnächst
mit freundlichen Grüßen
Euer sadly

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 03.02.2008 19:06
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin sadly,

bevor ich weiter nachdenke, eine Verständnisfrage: Du willst einerseits eine Vaterschaft anfechten; andererseits mit Deinem "leiblichen Kind, zu dem Du stehst", in Ferien fahren. Handelt es sich dabei um dasselbe Kind oder um zwei verschiedene?

Ratlos
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.02.2008 19:17
(@sadly)
Schon was gesagt Registriert

Hi,
nicht ratlos sein. Ich bin stolzer und bekennender Vater meines "erstgeborenen". Nun hat mich das bundesdeutsche Recht zum Vater eines zweiten Kindes gemacht, da meine derzeit mit mir verheiratete Frau ein Kind bekommen hat. Mit diesem Kind hab ich rein biolgisch nix zu tun, bin aber laut meinem derzeitigen Kenntnisstand mit Haut und Haaren rechtlicher Vater. Das würde ich (verständlicherweise?) gerne ändern.

Danke für eure Hilfe
VG, sadly

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.02.2008 19:28
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo sadly,

Dann kannst du, soweit die KM und der richte Vater da mitmachen das ganze über das JA laufen lassen. Der Vater kann dort mit der Mutter eine Vaterschaftsanerkennung unterschreiben, gleichzeitig erklärst du das du nicht der Vater des Kindes bist.

Will das einer der beiden Parts nicht ist eine gerichtliche Klärung wohl unumgänglich. Allerdings rate ich trotzdem es mit Hilfe eines Anwalts zu amchen, da es ja den einen oder anderen Fallstrick geben kann ,der dich im Nachhinein viel mehr Geld kosten könnte, z.B. dadurch das durch Formfehler du rechtlicher vater bleibst und dann brav Unterhalt zahlen darfst.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 03.02.2008 20:40
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

mit Geburt des Kindes bist du der rechtliche Vater (>§ 1592 Nr. 1 BGB<) und hast die Anfechtungsmöglichkeit nach >§ 1600 BGB<. Der leibliche Vater widerum kann die Vaterschaft nicht anerkennen, so lange du der rechtliche Vater bist (>§ 1594 Abs. 1 BGB<).

Das wird wohl 'n 3er-Termin beim JA.  🙂

DeepThought

*edit midnightwish war schneller - ich lass es wg. der Rechtsgrundlage stehen

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 03.02.2008 20:46
(@sadly)
Schon was gesagt Registriert

Danke Tina, danke auch Dir DeepThought,
soweit ist ja alles ok, blöderweise stellt sich aber das JA quer und will nichts von der 3-er-Variante hören. Ich dachte in meinem jugendlichen Wahn auch, es könnte so einfach sein, aber wie rappte schon eine bekannte deutsche Band: Isses aber nicht (Tribute tho Herbert Grönemeyer and the fantastic 4).
Es soll wohl nicht sein, dass in Deutschland eine Angelegenheit ohne Anwalt und zu hilfenahme des Gerichts geklärt werden kann, selbst wenn alle (?) beteiligten an einer einvernehmlichen Lösung interessiert sind. Schade. 🙁

Danke für die Hilfe, auch die eventuell noch kommende, es muss doch hier einen Mann geben, der erfolgreich eine Vaterschaft angefochten hat.?.

LG
sadly

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.02.2008 21:32
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin nochmal,

blöderweise stellt sich aber das JA quer und will nichts von der 3-er-Variante hören.

Das JA hat keine Wahlmöglichkeit. Wenn ihr da erscheint, haben die zu machen. Punkt. Schluss. Aus. Eine evtl. Ablehnung würde ich mir unter Nennung der Rechtsgrundlage schriftlich geben lassen.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 03.02.2008 22:17
(@sadly)
Schon was gesagt Registriert

Ja, ich nochmal, der unbelehrbare............
das JA stellt sich aber quer und meint, das es damit nix zu tun habe.
(Ich würde gern mal sehen, ob das JA auch noch so ruhig ist, wenn ich keinen KU mehr zahle.)
Keine Zuständigkeit, da keine Scheidung eingereicht, ich persönlich hab keinen Bedarf, eine Scheidung einzureichen, KM hat auch nichts in der Richtung unternommen (Was ich persönlich auch nicht schlimm finde, ich will keinen Zoff), daher findet jede Stelle eine Ausrede, warum sie nicht zuständig sind. Ich hab in diesem Land schon verdammt viel erlebt, aber dass ich per Gesetz Vater werde, obwohl die tatsächlich beteiligten  dazu stehen, dass ich damit nix zu tun habe und es einfach keinen interessiert, da fehlen mir die Worte und langsam auch die Argumente.
Danke
sadly

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.02.2008 22:57
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hm,

ich fürchte fast das da wirklich der Haken an der Sache ist.

Solange keiner von euch beiden sich scheiden lassen will geht man wahrscheinlich von einer "Familie" aus und in der dürfte die Ehelichkeit nicht angefochten werden.

Kann es dran liegen? Wobei mir es mir nicht so ganz einleuchtet warum du keine Scheidung willst? Je länger verheiratet, desto länger ihr Unterhaltsansprüche und Versorgungsausgleichsansprüche... zu dem kommt dazu das d ja, wenn du deine Nichtvaterschaft nicht festellen lassen kannst für ein weiteres Kind Unterhalt zahlen mußt nd in 2 jahren nicht mehr anfechten könntest, sollte sich deine Ex dann umentscheiden und sich scheiden lassen
Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 03.02.2008 23:02
(@PhoeniX)

Moin

Es liegt scheinbar tatsächlich daran, das es keine rechtskräftige Scheidung gibt.

Meine EX hat ein Kind kurz nach der Scheidng bekommen und somit wäre ich wegen der 300(und sound soviel)Tage Regelung noch der gesetzliche Vater gewesen. Meine Ex hat aber bei der Geburt einen anderen Vater angegeben und dieser hat auch die Vaterschaftsurkunde unterschrieben. Ich habe nicht einmal was davon mitbekommen (außer Bauchschmerzen).

Aber die Ehe war rechtskräftig geschieden.....

§1600 BGB Abs 2+3 besagten, das die Vaterschaft solange die Ehe besteht nicht angefochten werden kann.

Demnach sind hier 2 Möglichkeiten gegeben:

1) Unterhalt für die nächsten 18 Jahre (+-) zahlen

2) Scheiden lassen, nach Rechtskraft der Scheidung (Scheidungskosten) Vaterschaft anfechten und bis zur rechtskräftigen Entscheidung darüber erst mal Unterhalt zahlen und dann vom leiblichen Vater Schadensersatz fordern.

Dumme Situation.....

Gruß

Martin

AntwortZitat
Geschrieben : 04.02.2008 01:39




 Mux
(@mux)
Registriert

Hi,

§1600 BGB Abs 2+3 besagten, das die Vaterschaft solange die Ehe besteht nicht angefochten werden kann.

Wie kommst Du drauf? Vorsicht vor solchen falschen Aussagen bzw. Schlussfolgerungen.

Die rechtlichen Grundlagen für den vorliegenden Fall hat Deep genannt.

mit Geburt des Kindes bist du der rechtliche Vater (>§ 1592 Nr. 1 BGB<) und hast die Anfechtungsmöglichkeit nach >§ 1600 BGB<. Der leibliche Vater widerum kann die Vaterschaft nicht anerkennen, so lange du der rechtliche Vater bist (>§ 1594 Abs. 1 BGB<).

Du musst also die Vaterschaft anfechten. Da in der Ehe geboren, liegt die Beweislast bei Dir. Das ganze muss also wahrscheinlich vor Gericht. Daher stellt sich das JA quer. Ob Anwaltszwang besteht weiß ich nicht. Ist aber dringend zu empfehlen. Wird oder ist die Ehe geschieden, fällt diese Beweislast weg. Hier liegt der Unterschied und auch in der Vorgehensweise.

Also, wie von Dir gedacht, kommst Du aus der Nummer vermutlich nicht raus. 
Geh zum Anwalt (Erstberatung max. 250 €) und mach Dich schlau.
Oder willst Du ca. 100.000 € riskieren, um 250 € zu sparen?

LG,
Mux 

AntwortZitat
Geschrieben : 04.02.2008 13:50
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus sadly!
So wie ich seinerseits informiert wurde, ist das ganze eine unsinnige, bürokratisch, geld- zeitraubende aber relativ einfache "Formsache".
Vaterschaft ist von LG Deiner Ex anerkannt und beim JA festgehalten (??), daher ist "nur" ein Antrag auf Ablehung der Vaterschaft bei Gericht einzureichen. Diesem wird dann stattgegeben. Kosten festgesetzt. Aus die Maus.

So ists nu mal in deutschen Landen, warum einfach, wenn´s auch kompliziert geht :wink:!!

Unbahängig davon würde ich aber an Deiner Stelle ernsthaft und intensiv mit dem Scheidungsgedanken befassen und dann doch eine saubere, gerichtliche Trennung anleiern... wer weiß, was in der Zukunft sonst noch auf Dich zukommt!

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 04.02.2008 14:12
(@PhoeniX)

Moin

Wie kommst Du drauf? Vorsicht vor solchen falschen Aussagen bzw. Schlussfolgerungen.

Die rechtlichen Grundlagen für den vorliegenden Fall hat Deep genannt.

§ 1592 Vaterschaft
Vater eines Kindes ist der Mann, 1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,

§ 1600 Anfechtungsberechtigte
(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind folgende Personen:
1.  der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1

(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.
(3) 1Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder im Zeitpunkt seines Todes getragen hat. 2Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

Ergo: Die Vaterschaft besteht. Es liegt eine sozial-familiäre Beziehung und eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung vor. Somit ist die Voraussetzung für eine Anfechtung der Vaterschaft nicht gegeben.

Quod erat demonstrantum. Was zu beweisen war.  😉

Gruß

Martin

AntwortZitat
Geschrieben : 04.02.2008 15:49
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Einspruch!
In diesem Fall haben wir Imho aber nicht "in der Regel", sondern:
- Verheiratet aufm Papier, nachweislich "getrennt lebend" in real life
- Vaterschaft von LG der Ex anerkannt (lese ich zumindest aus "obwohl die tatsächlich beteiligten  dazu stehen, dass ich damit nix zu tun habe ")

Damit ist Anfechtung doch möglich, würde ich sagen.

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 04.02.2008 15:59
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi alle

(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.

Sorry, aber hier ist Abs.1 Nr.1 nicht von betroffen, oder? Darum mal der komplette Paragraph:

(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind folgende Personen:

1.    der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,
2.    der Mann, der an Eides Statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
3.    die Mutter und
4.    das Kind.

(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.
(3) 1Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder im Zeitpunkt seines Todes getragen hat. 2Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
(4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.

Also geht es doch.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.02.2008 16:03
(@PhoeniX)

Moin

Hab jetzt noch mal ganz genau nachgeschaut. oldie hat Recht:

Nach § 1600 BGB kann der Mann, der aufgrund seiner Ehe zur Mutter als Vater gilt (§ 1592 II Nr. 1 BGB) oder der die Vaterschaft anerkannt hat (§ 1592 II Nr. 2 BGB) diese Vaterschaft anfechten. Dasselbe können auch die Mutter und das Kind und in ganz seltenen Fällen der Mann, der selbst meint der Vater zu sein.

Aber: Die Vaterschaft muß wegen der bestehenden Ehe zwingend gerichtlich geklärt werden. bzw kann der leibliche Vater die Vaterschaft erst anerkennen, wenn die Vaterschaft des rechtlichen Vaters aberkannt wurde (§ 1594 II Nr. 2 BGB).

Ich hoffe jetzt ist es richtig.

Gruß und Sorry für die Verwirrung

Martin

AntwortZitat
Geschrieben : 04.02.2008 16:28
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

@Phoenix
[Semmelbrösel-an-die-Wand-nagel-Modus: ON]

.... bzw kann der leibliche Vater die Vaterschaft erst anerkennen, wenn die Vaterschaft des rechtlichen Vaters aberkannt wurde (§ 1594 II Nr. 2 BGB).

Ich habe die Vaterschaft von unserem Jüngsten anerkannt (und anerkennen dürfen), bevor meine jetzige Frau geschieden wurde (ihren Noch-Mann haben wir damals erst gar ned gefragt)...

Wir wurden damals lediglich darüber "aufgeklärt" dass im Fall von Geburt VOR der Scheidung der Noch-Ehemann die Vaterschaft der Form halber per Gericht anfechten müsste, um komplett aus allen familienrechtlichen Pflichten "entlassen" zu werden.
[Semmelbrösel-an-die-Wand-nagel-Modus: OFF]

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 04.02.2008 16:36
 Mux
(@mux)
Registriert

Moin,

@Phoenix

Aber: Die Vaterschaft muß wegen der bestehenden Ehe zwingend gerichtlich geklärt werden. bzw kann der leibliche Vater die Vaterschaft erst anerkennen, wenn die Vaterschaft des rechtlichen Vaters aberkannt wurde (§ 1594 II Nr. 2 BGB).

Yep, so ist´s im Prinzip!

Aber:
- Verwirrmodus an -
Während des Bestehens einer Ehe kann die Vaterschaft zu einem Kind durch einen Dritten mit der Zustimmung der Mutter und des Noch-Ehemannes erfolgen.
Wirksam wird die Vaterschaftsanerkennung allerdings erst nach der rechtskräftigen Scheidung der Ehe.
- Verwirrmodus aus -
d.h. Du hattest mit Deiner Scheidung doch irgendwie recht, und zwar für den Fall, wo alle sich einig sind. Und der liegt ja hier vor.

Ergo hat der Opener zwei (vernünftige) Möglichkeiten:
1. Scheidung einreichen, Ex benennt LG als Vater des gemeinsames Kindes, LG erkennt Vaterschaft  an, sadly stimmt zu (die ganze Sache geht dann ohne Gericht)
und wird wirksam, wenn Scheidung vollzogen ist (erklärt vielleicht auch 82Marcos Fall  :question:)

2. Verheiratet bleiben ( :thumbdown:), und unter Bennung stichhaltiger Gründe, die für ein Gericht nachvollziehbar sind (z.B. Aussage der Ehefrau + LG, dass LG Vater ist und nicht sadly
Vaterschaftsanfechtungsklage beim Familiengericht durchziehen.

Mann, tricky das ganze; hoffe das ist jetzt richtig aufgebröselt und alle komplett entwirrt  :puzz:
Mux 

AntwortZitat
Geschrieben : 04.02.2008 17:24
(@PhoeniX)

Moin

Seh ich trotzdem noch anders. Nur ein Gericht kann die Vaterschaft aberkennen. Ergo (ich hab in mein Scheidungsurteil noch mal nachgeschaut) muß dort explizit darauf hingewiesen werden, das beide Parteien in der Scheidung erklären, das die Vaterschaft des Ehemanns ausgeschlossen ist und es muß ein biologischer Vater benannt werden. Tut dieses eine Partei nicht, bleibt die Vaterschaft bestehen und muß über eine erneute Klage.

Ich habe die Vaterschaft von unserem Jüngsten anerkannt (und anerkennen dürfen), bevor meine jetzige Frau geschieden wurde (ihren Noch-Mann haben wir damals erst gar ned gefragt)...

Falsch. Du hast zwar eine Vaterschaftsurkunde unterschrieben, diese war aber bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung null und nichtig. Nur wenn in dem Scheidungsurteil deiner Ex explizit drinsteht, das der Exmann nicht der leibliche Vater ist (Erklärung in der Urteilsbegründung) ist diese Urkunde gültig. Aber wo kein Kläger, da kein Richter. Ich würde sagen du bewegst dich evtl noch in einer gesetzlichen Grauzone.

Gruß

Martin

AntwortZitat
Geschrieben : 04.02.2008 17:42
(@sadly)
Schon was gesagt Registriert

Hi @ all,
danke erst mal für die vielen, mitunter aufschlussreichen, aber leider z.T. auch verwirrenden Antworten.
Aktueller Stand: wenn ich die Vaterschaft anfechten will, muss das JA als Ersatzvormund (? o.s.ä.) bestellt werden, dann erst kann die Vaterschaft angefochten werden, weil ich gegen das Kind klagen muss, es noch minderjährig ist und die Ex ja in dem Verfahren beteiligt ist. Wird dadurch sicherlich nicht gearde unkomplizierter. Hab das heute auf dem Familiengericht so zwischen Tür und Angel in Erfahrung bringen können, hab dort aber noch mal einen Termin bei der Rechtspflegerin, wo das nochmal in Ruhe besprochen werden soll und eventuell auch gleich beantragt wird.
Ich halt Euch auf dem laufenden, wie das in meinem Fall weitergeht, ich hab so das Gefühl, das hier auch jeder unterschiedliche Erfahrungen gemacht hat, vielleicht wird das ja auch von Behörde zu Behöre oder Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gehandhabt.

VG, sadly

P.S. Das Gesicht der Sachbearbeiterin hättet Ihr sehen sollen  :wink:.  Ich ganz fluffig dort zu Ihr ins Zimmer: "Schönen guten Tag, ich möchte 'ne Vaterschaft anfechten." Irgendwie wirkte Sie ab dem Zeitpunkt etwas unterkühlt......

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.02.2008 18:55




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