Vaterschaft anfecht...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Vaterschaft anfechten unmöglich!???

Seite 1 / 2
 
(@chris30nbg)
Schon was gesagt Registriert

😡 :puzz:

Hallo,

also ich habe heute eure Seite gefunden und da ich einen sehr interessanten Fall habe und wir eigentlich nicht mehr weiter wissen dachte ich mir ich schreib das mal hier rein und würde gerne mal eure Meinung dazu wissen...

Also ich muß jetzt erst mal ein wenig ausholen...

Der Ex-mann meiner Ehefrau war bereits einmal verheiratet. Aus dieser Ehe stammt eine Tochter. So das ist ja alles noch gut und schön, aber während der Scheidungsphase/Trennungszeit wurde diese noch einmal schwanger. Dieses Kind stammt definitv nicht von ihm. So die Frau hat damals beim Jugendamt angegeben, das ihr damaliger neuer Lebensgefährte der Kindsvater ist. Dieser hat auch eine Anerkennungsurkunde unterschrieben vor dem JA. Soweit also alles wunderbar. Jetzt bei dem scheidungsurteil gab die Ex-Frau an, dass der Vater wahrscheinlich ihr neuer Lebensgefährte ist. Dies steht da auch so drin. Das Gericht hat dies aber nicht annerkannt und die Vaterschaftsannerkennungsurkunde für ungütlig erklärt, da diese vor der rechtskräftigen Scheidung unterschrieben wurde. So jetzt ist er also der Vater obwohl er nicht der Vater ist. Also er hat aber keine Vaterschaftsannerkennungsurkunde unterschrieben. Er hat dies also angefochten und das Jugendamt hatt alle Fristen verstreichen lassen und sie ging leider auch nicht mehr zum Jugendamt um das nochmal zu unterschreiben.

Jetzt zahlt er also für ein Kind das definitiv nicht sein Kind ist.

An und für sich ist das ja nicht unser Problem, da aber aus der Ehe von ihm und meiner Frau ein Kind entstand, was jetzt bei uns lebt und eigentlich ja irgendwie auch mein Sohn ist dafür zurückstecken muß.

Es geht ja darum, er zahlt für ein Kind das nicht seines ist, sollte er denn mal nicht mehr unter uns sein, dann kriegt ein Kind ein Erbe das nicht sein Kind ist. Ihm bleibt eigentlich kaum mehr Geld übrig, was ich verstehen kann bei drei Kinder für die er Unterhalt zahlen muß.

Wir waren schon bei Anwälten, die sich aber nicht trauen und net so recht wollen, wir haben das ganze schon bei einem Richter in anderer Sache mit angebracht, der hat aber auch nicht gezogen.

Wir wissen nicht mehr weiter.

Evtl. habt ihr ja Ideen oder Vorschläge oder keine Ahnung was.

Gruß

Chris

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 17.03.2008 21:19
(@PhoeniX)

Moin

Wann war die Scheidung?

Wenn sie länger als 2 Jahre her ist, kann er nichts mehr dagegen tun.

Gruß

Martin

AntwortZitat
Geschrieben : 17.03.2008 21:26
(@chris30nbg)
Schon was gesagt Registriert

Ja das ganze ist schon länger als zwei Jahre her und alle Fristen sind verstrichen,

aber irgendwie kann es doch trotzdem nicht gehen oder? Was würdest du machen wenn du zahlst und weißt du bist nicht der Vater???

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.03.2008 21:37
(@weisnich)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

CHris,
da gibt es im BGB klare Definitionen von Vaterschaft und Fristen zur Anfechtung. Wusste er seid 2 Jahren davon und macht nichts, hat er den schwarzen Peter.

Moralisch, aus der Sicht des Vaters, ist es natürlich eine Sa uerei. Von Vernünftigen Menschen würde ich eine kooperative Lösung erwarten. Ich möchte nicht, dass jemand anderes der Vater meines Kindes ist - nicht finanziell und auch nicht rechtlich.

Gruß,
Michael

AntwortZitat
Geschrieben : 17.03.2008 21:42
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo,

er sollte prüfen, ob die nicht anerkannte Vaterschaftsanerkennung nicht aber als Anfechtung der  Vaterschaft seinerseits gilt und somit die Frist von dem Moment an gehemmt ist. Es kann ja schon sein, dass das verfahrenstechnisch falsch gelaufen ist, Tatsache ist aber, dass ER zum damaligen Zeitpunkt die Vaterschaft angefochten hat. Das könnte ev. reichen.

LG LBM

edit:

Er hat dies also angefochten und das Jugendamt hatt alle Fristen verstreichen lassen und sie ging leider auch nicht mehr zum Jugendamt um das nochmal zu unterschreiben.

Anwalt sollte Akteneinsicht der JA-Akte fordern oder ev. kann er nachweisen, WANN er die Vaterschaft vor dem JA angefochten hat. Ob die dann Fehler gemacht haben oder er damit innerhalb der Frist war, zeigt sich dann.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 17.03.2008 21:44
(@chris30nbg)
Schon was gesagt Registriert

Danke erst mal für die schnellen Antworten,

er hat die Vaterschaft ja nie anerkannt und die Fristen hat irgendwie das Jugendamt versemmelt

das mit der Hemmung klingt gar nicht schlecht, das lasse ich mal prüfen, gar nicht dumm die Idee.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.03.2008 21:46
(@chris30nbg)
Schon was gesagt Registriert

ach und er war ja vor Gerich und hat dagegen geklagt, aber das hat damals keinen interessiert  :gunman:

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.03.2008 21:47
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Wenn das Kind während der Ehe geboren wurde, IST er Vater kraft Gesetzes, da muss er nix anerkennen.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 17.03.2008 21:48
(@PhoeniX)

Moin

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Es gibt einen Kompletten Paragraphen im BGB, der sich nur mit Anfechtungsfristen einer Vaterschaft beschäftigt.

In diesem § 1600 b ist eine Anfechtungsfrist von 2 Jahren ab dem Zeitpunkt an dem er die Umstände erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.

Durch das Scheidungsurteil in dem dieses explizit aufgeführt wurde, kann die Tatsache, das er die Frist hat verstreichen lassen eindeutig nachgewiesen werden.

Gruß

Martin

AntwortZitat
Geschrieben : 17.03.2008 21:49
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Wie, das hat keinen interessiert? Wenn er dagegen geklagt hat, wurde doch sicher ein Vaterschaftstest veranlasst, oder? Das Gericht wird ja nicht einfach Streichholz gezogen haben, wer nun der Vater ist??

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 17.03.2008 21:49




Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Man müsste jetzt mal genau wissen, wann das Kind geboren wurde und wann der Nichtvater irgendwas aktiv getan hat. ZB vor dem JA erklärt, dass der Andere der Vater ist oder Schreiben ans JA geschickt, dass er die Vaterschaft anfechten will oder oder oder...

Das ist bissi paddeln im Nebel hier.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 17.03.2008 21:51
(@chris30nbg)
Schon was gesagt Registriert

ok damit sich der nebel lichtet, werde ich mal alle Daten zusammensammeln und dann hier reinsetzen, möchte nicht das wir hier noch ein nebelhorn brauchen. G**

danke derweil und weiteres folgt sobald ich alles beisammen habe.

gruß

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.03.2008 21:58
(@PhoeniX)

Moin

Ich kann mich irren, aber:

Zuständig für Kindschaftssachen nach § 640 ZPO, also auch Vaterschaftsfeststellungs- und Vaterschaftsanfechtungsklagen, ist grundsätzlich das Amtsgericht (Familiengericht) am Wohnsitz des Kindes ( § 640a ZPO ).

Nicht das Jugendamt. Das Jugendamt hat nur eine beratende Funktion und kann somit keine Vaterschaftsanfechtungsklagen entgegennehmen.

Somit dürfte die Frist verstrichen sein und der Ex-Mann ist der gesetzliche Vater auf Lebenszeit.

Gruß

Martin

AntwortZitat
Geschrieben : 17.03.2008 22:19
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

*hm*

Ich bin nicht verfahrensfest, was das angeht. Man könnte aber prüfen, ob eine "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand" http://dejure.org/gesetze/ZPO/233.html in Frage kommt, z.B. weil er davon ausgegangen ist, dass er wirksam die Vaterschaft angefochten hat. Oder ob die Anfechtung vor der falschen Behörde unter Umständen unschädlich ist. OB das tatsächlich möglich ist, weiß ich nicht. Mal sehen, ob Chris da mit genaueren Daten weiterhelfen kann.

Noch würde ich Rom nicht verloren geben.

Im Bekanntenkreis kann ich mich an einen Fall erinnern, dass der biologische Vater auch mit dem juristischen Vater vor dem JA erschien, um die Vaterschaft zu klären. Zumindest ist einer Behörde in so einem Moment offenbart worden, dass der juristische Vater sich gegen seine Vaterschaft wendet. Vielleicht reicht das..?

LG LBM

PS: Kann mir mal einer erklären, wie ich aus einem Link einn Begriff mach wie "§ 233 ZPO"? Gern per PN 8)

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 17.03.2008 22:40
(@babbedeckel)
Registriert

PS: Kann mir mal einer erklären, wie ich aus einem Link einn Begriff mach wie "§ 233 ZPO"? Gern per PN 8)

Klicke mal auf Zitat(bspw beo Phoenix) ... dann siehst du den "Source"-Code  😉

gruß
babbedeckel

Ein Ruin kann drei Ursachen haben: Frauen, Wetten oder die Befragung von Fachleuten (Georges Pompidou)

AntwortZitat
Geschrieben : 17.03.2008 22:58
(@PhoeniX)

Moin LBM

In §233 ZPO geht es um Verhinderung zur Einhaltung einer Frist. Damit ist gemeint, wenn man z.B. einen Brief bis 12 Uhr einschmeißen kann und auf dem Weg einen Unfall hat, den er nicht verschuldet hat (ihm z.B. jemand die Vorfahrt genommen hat). Wenn z.B. die Schranke unten war, oder das Auto nicht angesprungen ist greift der § schon wieder nicht, weil man ja hätte früher losfahren können oder sich vorher über die Funktion des Autos hätte vergewissern müssen.

Fristen gibt es, damit sie eingehalten werden und nicht um eine ungefähre Zeitangabe zu machen. Frist ist 12 Uhr und um 12 Uhr werden die Briefkästen der Gerichte noch mal geleert und eine Minute nach 12 gibt es dann nicht mehr. Frist verstrichen, PECH.

Gruß

Martin

AntwortZitat
Geschrieben : 17.03.2008 23:02
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ja das versteh ich schon... bleibt die Frage, ob es nicht "nicht schuldhaft" versäumt ist, wenn man der Meinung ist, fristgemäß und fristgerecht Klage (oder was auch immer) eingereicht zu haben.

Verstehst Du, worauf ich hinaus will? 

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 17.03.2008 23:11
(@PhoeniX)

Moin LBM

Ich weiß worauf du hinaus willst, aber da kann man sich nicht rausreden. Frist ist Frist und bleibt Frist.

Deswegen wird z.B. in Strafverfahren auch immer darauf hingewiesen, das man innerhalb von einer Woche über den RA oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Berufung einlegen kann. Da reicht kein Anruf bei der Geschäftsstelle oder ein eingeworfender Brief im Briefkasten....

Wie erklärt man den Umstand, das man ja der Meinung war eine Vaterschaftsanfechtungsklage eingereicht zu haben, über 2 Jahre davon nichts gehört hat ohne dort mal nachzufragen und brav den Unterhalt bezahlt zu haben.

Gruß

Martin

AntwortZitat
Geschrieben : 17.03.2008 23:28
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Wie erklärt man den Umstand, das man ja der Meinung war eine Vaterschaftsanfechtungsklage eingereicht zu haben, über 2 Jahre davon nichts gehört hat ohne dort mal nachzufragen und brav den Unterhalt bezahlt zu haben.

DAS ist der Haken an der Sache.. Trotzdem, erst mal abwarten, was der TO da morgen zu schreibt.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 18.03.2008 00:07
(@PhoeniX)

Hallo LBM

Wie man es auch dreht und wendet, da gibt es keine Haken. Dafür hat der Gesetzgeber schon gesorgt.

Einzig und allein das Kind kann frühstens mit Eintritt in die Volljährigkeit oder dem späteren erlangen der Kenntnis über die Umstände die gegen eine Vaterschaft des gesetzlichen Vaters sperchen, mit einer Frist von 2 Jahren eine Vaterschaftsanfechtungsklage einreichen.

Dieses ergibt sich aus §1600b Abs 3 BGB.

Desweiteren würden nur noch die Möglichkeiten aus Abs 5 und 6 eine Vaterschaftsanfechtungsklage zulassen.

5. würde bedeuten, das die Folgen der Vaterschaft für das Kind unzumutbar sein müßten.  :puzz: (z.B. ein öffentlich verachteter und bekannter Straftäter wie dieser hier)

6. würde eine Straftat vorraussetzen.

Gruß

Martin

AntwortZitat
Geschrieben : 18.03.2008 00:45




Seite 1 / 2