Vaterschaft anfecht...
 
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Vaterschaft anfechten unmöglich!???

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(@sadly)
Schon was gesagt Registriert

Hi Chris,
auch Hi alle anderen,

leider muss ich Martin uneingeschränkt recht geben (das "leider" ist nicht gegen Dich gerichtet, Martin).
Man wird in D. nun mal halt Vater, wenn das angetraute Eheweib ein Kind bekommt. Egal, von wem.
Beim JA dagegen zu intervenieren ist ungefähr so sinnbringend, als wenn ich mich beim Fleischer über die zu harten Brötchen beschwere, die ich tags zuvor beim Bäcker gekauft habe. Ist zwar sche****, aber so hat es unser lieber Gesetzgeber eingerichtet. Helfen kann nur eine Klage auf VaterschaftsABerkennung und NICHTehelichkeit des Kindes, die § sind oben schon genannt. Diese Klage kann nur beim Familiengericht eingereicht werden (obwohl das BGB dort m.E. das Vormundschaftsgericht benennt, egal, Praxistest ist erfolgt), welches für das Kind dann eine ?Ersatzpflegschaft? durch das JA bestellt, sofern nicht schon durch den Klageeinreichenden vorher erfolgt. Dies hat als Hintergrund, dass kein "Eltern"teil das Kind vertreten kann, da beide in den Entscheidungsprozess eingebunden sind. (m.E. Schwachsinn, aber halt nicht zu ändern).
Soweit die Theorie.
Wenn allerdings die Frist von zwei Jahren ab Kenntnis der Umstände, dass der gesetzliche Vater nicht der biologische Vater des Kindes ist, verstrichen ist, so ist ganz einfach aus die Maus! Gibts hier nicht 'nen Nick mit dem treffenden Namen "ZahlmeisterOhneEnde"?
Achso, eins noch: auch hier ist Schnelligkeit nicht gerade eine Tugen der Gerichte.

LG, sadly

AntwortZitat
Geschrieben : 21.03.2008 14:05
(@papa_von_Annika)

Interessant!

Wenn der Lebensgefährte das Kind anerkannt hat und die Kindsmutter der Vaterschaftsanerkennung zugestimmt hat, dann kann eigentlich nur die

1.Zustimmung des Ehemanns zur Vaterschaftsanerkennung gefehlt habe

2. oder die Scheidung der Ehe nach der Anerkennung des Lebensgefährten mehr als ein Jahr ged deauert haben,

so dass der Lebensgefährte (der sich natürlich nicht endlos von den Eheleuten verarschen lassen wollte) irgendwann die Anerkennung widerrufen hat.

Dieses ist dann möglich, wenn die Vaterschaftsanerkennung nach einem Jahr noch immer nicht wirksam geworden ist! So läßt man den Lebensgefährten schön
freiwillig Unterhalt zahlen, den man später nochmals einklagen kann, da freiwillig gezahlter Unterhalt von den Gerichten nicht als Unterhalt anerkannt wird.

Ich selbst bin in der Situation des von Dir genannten Lebensgefährten und habe fast drei Jahre auf die Rechtskräftigkeit meiner Vaterschaft gewartet und freiwillig gezahlt! Sogar schon während der Schwangerschaft.

Die Situation, die Du schilderst ist so ohne Zutun des Ehemanns nicht möglich! Fühlt ihm mal ordentlich auf den Zahn!

Interessant an dieser seltenen Geschichte ist, das der Ex Mann meiner Ex auch aus Nürnberg kommt!  :rofl2:  Der Typ heißt nicht zufällig Gerwin mit Vornamen??  :rofl2:

Ich denke, egal wie er heißt! Er soll zahlen bis er schwarz wird! Der leibliche Vater wollte sein Kind ja und er wollte auch für dieses zahlen!

Grüße aus Münster

AntwortZitat
Geschrieben : 06.04.2008 21:23
(@PhoeniX)

Moin

Nicht ganz.

1) ja.

2) nö. Höchstens das die Zustimmung des Ehemanns ein Jahr gefehlt hat. Eine Scheidung ist irrelevant.

Gruß

Martin

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Geschrieben : 06.04.2008 22:48
(@papa_von_Annika)

Die Vaterschaftsanerkennung wird erst mit Scheidung rechtskräftig!

AntwortZitat
Geschrieben : 06.04.2008 23:34
(@PhoeniX)

Moin

Nö. Erst wenn die Vaterschaft des Ehemannes nicht mehr besteht wird die Vaterschaft des leiblichen Vaters rechtswirksam, bzw kann der leibliche Vater die Vaterschaft anerkennen.

Gruß

Martin

AntwortZitat
Geschrieben : 07.04.2008 00:01
(@papa_von_Annika)

www.bmj.bund.de/files/-/739/ Das%20Kindschaftsrecht%20Broschuere.pdf    -> Seite 9

oder

http://www.jugendamt.nuernberg.de/elternweiter/vaterschaft.html

"Erkennt ein anderer Mann die Vaterschaft an und stimmt neben der Mutter des Kindes auch der Noch-Ehemann (Scheinvater) dieser Anerkennung zu, dann ist der Mann Vater des Kindes, der die Vaterschaft anerkannt hat. Die Vaterschaftsanerkennung wird frühestens mit Rechtskraft der Scheidung wirksam. Diese Regelung kann bis zu einem Jahr nach Rechtskraft der Scheidung angewendet werden."

AntwortZitat
Geschrieben : 07.04.2008 00:17
(@PhoeniX)

Moin

Du verwechselst hier Äpfel mit Birnen.

"Erkennt ein anderer Mann die Vaterschaft an und stimmt neben der Mutter des Kindes auch der Noch-Ehemann (Scheinvater) dieser Anerkennung zu, dann ist der Mann Vater des Kindes, der die Vaterschaft anerkannt hat. Die Vaterschaftsanerkennung wird frühestens mit Rechtskraft der Scheidung wirksam. Diese Regelung kann bis zu einem Jahr nach Rechtskraft der Scheidung angewendet werden."

Ja, da erst mit der Rechtskraft der Scheidung die Vaterschaft des Noch-Ehemannes endet. Anders ist es, wenn die Pateien sich einig sind, das sie ihre Ehe weiterführen wollen obwohl der Mann die Vaterschaft nicht anerkennt.

Dann kann der Mann (Vater) hingehen und die Vaterschaft gerichtlich anfechten ( § 1600 BGB ). Erst wenn die Vaterschaft gerichtlich aberkannt wurde, kann dann der leibliche Vater die Vaterschaft anerkennen.
Das ist dann der einzige gangbare Weg. Wenn die Ehepartner jedoch dagegen sind, das ein anderer Mann die Vaterschaft anerkennt, kann nur noch das Kind unter bestimmten Vorraussetzungen die Vaterschaft anfechten. Der leibliche Vater hat somit keine eigenden Chance mehr seine Vaterschaft bestätigen zu lassen.

Gruß

Martin

AntwortZitat
Geschrieben : 07.04.2008 01:08
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