Heute in spiegel.de ( http://www.spiegel.de/panorama/0,1518,465788,00.html)
HEIMLICHE VATERSCHAFTSTESTS
"Heute würde ich manches anders machen"
Ein Kaugummi seiner Tochter brachte die Wahrheit ans Licht: Frank S. ist nicht ihr Vater. Anhand seines Falls entscheidet nun das Bundesverfassungsgericht über heimliche DNA-Tests. Mit SPIEGEL ONLINE sprach S. über Misstrauen, beklemmende Gewissheit und die Liebe zu einem Kind.
SPIEGEL ONLINE: Warum wollen Sie Ihre Vaterschaft gerichtlich anfechten?
Frank S.: Weil ich mich dadurch ungerecht belastet fühle. Ich zahle bis zum heutigen Tage vollen Unterhalt, im Moment 316 Euro im Monat, obwohl es gar nicht meine Tochter ist. Es ist ja nicht so, dass ich mich ganz aus der Verantwortung zurückziehen will. Ich war auch bereit, auf freiwilliger Basis weiter einen reduzierten Unterhalt zu zahlen. Aber ich bin von der Mutter längst getrennt, lebe in einer anderen Beziehung und bin nun mal nicht derjenige, der eigentlich für den Unterhalt des Kindes aufkommen müsste.
SPIEGEL ONLINE: Als Sie nach der Geburt des Kindes die Vaterschaft anerkannt haben, hatten Sie keine Zweifel?
Frank S.: Nein, ich hatte nicht das Gefühl, betrogen worden zu sein. Zudem sagten auch viele, dass das Kind mir wie aus dem Gesicht geschnitten sei.
SPIEGEL ONLINE: Haben Sie überhaupt noch Kontakt zu dem Kind?
Frank S.: Ja, die Mutter und ich haben uns zwar vor gut zehn Jahren getrennt, als die Tochter zwei Jahre alt war. Danach habe ich die Kleine aber jahrelang alle zwei Wochen übers Wochenende bei mir gehabt. Und auch später, als die gerichtlichen Auseinandersetzungen begannen, ist der Kontakt nie völlig abgerissen. Es ist für mich von der inneren Verbindung her nach wie vor mein Kind, sie sagt Papa zu mir, ich mag sie, sie mag mich, und wir sehen uns auch heute noch alle paar Wochen.
SPIEGEL ONLINE: Sie weiß also nicht, dass sie nicht Ihre leibliche Tochter ist?
Frank S.: Nein, ich denke nicht, jedenfalls nicht von mir.
SPIEGEL ONLINE: Seit wann wissen Sie, dass es nicht Ihre Tochter ist?
Frank S.: Ich bin aus gesundheitlichen Gründen regelmäßig in urologischer Behandlung. Als ich vor sieben Jahren den Arzt wechseln musste, fragte er mich: "Haben Sie Kinder?", und bevor ich antworten konnte, sagte er mit Blick in meine Akte: "Ach nein, das brauch' ich ja gar nicht zu fragen, bei der Krankengeschichte, die Sie haben, ist es sehr unwahrscheinlich, dass Sie Vater werden können." Das habe ich mir dann schriftlich geben lassen: Die Wahrscheinlichkeit, dass ich zeugungsfähig bin, liegt bei unter zehn Prozent.
SPIEGEL ONLINE: Was haben Sie dann gemacht?
Frank S.: Ich habe mich mit der Mutter darüber unterhalten, aber sie hat überhaupt nicht darauf reagiert.
SPIEGEL ONLINE: Hat sie versucht, Ihren Verdacht zu zerstreuen?
Frank S.: Nein. Sie hat das völlig an sich abprallen lassen. Als ich dann eines Tages das Kind wieder abholen wollte, wurde mir erklärt, dass ich die Klage mit allen Konsequenzen durchziehen oder es vergessen sollte. Da ich auch wegen der Frist, die in einem solchen Fall läuft, nicht allzu lang warten konnte, habe ich's durchgezogen.
SPIEGEL ONLINE: Man muss ja, um eine gerichtliche Vaterschaftsanfechtung überhaupt einleiten zu können, einen begründeten Anfangsverdacht haben. Ihr Attest wurde vor Gericht aber nicht als Grund akzeptiert.
Frank S.: Es geht ja nur darum zu begründen, warum man an der eigenen Vaterschaft zweifelt, damit das Gericht einen offiziellen Test anordnet. Wenn aber selbst ein solches Attest nicht ausreicht, dann frage ich mich wirklich, wann dieser Anfangsverdacht überhaupt gegeben sein soll.
SPIEGEL ONLINE: Die Richter sagten, wenn Sie mit hundertprozentiger Sicherheit zeugungsunfähig wären.
Frank S.: Ich bin zwar kein Jurist, aber das wäre dann kein Verdacht mehr, das wäre Gewissheit.
SPIEGEL ONLINE: Die haben Sie aber inzwischen auch, dank eines heimlichen Vaterschaftstests.
Frank S.: Ja, ich wollte für mich die Gewissheit haben, deswegen habe ich mir extra von meinem Urologen ein seriöses Labor empfehlen lassen. Mit einem Kaugummi meiner Tochter habe ich dann dort einen Test gemacht.
SPIEGEL ONLINE: Warum haben Sie die Mutter nicht um Erlaubnis gefragt?
Frank S.: Da sie bisher alles abgeblockt hatte, ging ich davon aus, dass ich die nicht bekommen hätte, und ich wollte nicht noch mehr Unfrieden stiften.
SPIEGEL ONLINE: Wie war das, als Sie das Testergebnis bekamen?
Frank S.: Natürlich habe ich damit gerechnet, aber als ich das dann in den Händen hielt, hat mich das doch sehr bedrückt.
SPIEGEL ONLINE: Warum haben Sie dann, gestützt auf das Testergebnis, nochmals versucht, die Vaterschaft anzufechten?
Frank S.: An der ganzen Problematik hatte sich ja nichts geändert, im Gegenteil: Nun wusste ich, dass ich nicht der Erz.euger bin.
SPIEGEL ONLINE: Die Gerichte haben dann aber auch den heimlichen Test nicht als Grund für die Vaterschaftsanfechtung akzeptiert, weil Sie damit das Persönlichkeitsrecht Ihrer Tochter verletzt hätten.
Frank S.: Ihre Mutter hätte ja nur im Nachhinein zustimmen oder sich zu einem neuen Test bereit erklären müssen, dann wären die Rechte des Kindes nicht verletzt gewesen.
SPIEGEL ONLINE: Dass sie dem nicht zustimmte, war natürlich insofern konsequent, als sie ja auch nicht einräumte, mit jemand anderem geschlafen zu haben.
Frank S.: Sicherlich. Ich denke, sie wollte und will eben nicht auf die finanziellen Mittel verzichten. Aber richtig ist das nicht. Natürlich bin ich selbst im Nachhinein nicht glücklich, wie das alles gelaufen ist. Heute würde ich manches anders machen.
SPIEGEL ONLINE: Was denn?
Frank S.: Ich würde mich heute vielleicht noch mehr um einen Dialog bemühen, vor allem das Jugendamt fragen, ob es nicht vermitteln kann, und vielleicht auch eine Väterorganisation um Erfahrungsaustausch und Unterstützung bitten.
SPIEGEL ONLINE: Was machen Sie, wenn Sie jetzt doch wider Willen in rechtlicher Hinsicht Vater bleiben müssen?
Frank S.: Ich könnte damit leben. Dann würde ich mich aber ungern nur mit meinen Pflichten begnügen. Ich würde das sicher nicht konfrontativ machen und erst mal zum Jugendamt gehen. Aber wenn es für das Kind verträglich ist, würde ich mein Umgangsrecht dann auch wieder in vollem Umfang ausüben wollen, im Einvernehmen mit allen Beteiligten.
Das Interview führte Dietmar Hipp
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Am 23. Mai gibt's in Berlin eine öffentliche Anhörung zum
"Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft"
siehe:
http://www.bundestag.de/ausschuesse/a06/tagesordnungen/a06_065.pdf
Moin,
das Gesetz ist mit heutigem Datum durch
Die Feststellung, von wem ein Kind abstammt, wird künftig erheblich erleichtert. Einen Regelungsvorschlag von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat das Bundeskabinett in seiner heutigen Sitzung beschlossen.
Die Frage, von wem ein Kind abstammt, ist für eine Familie von existentieller Bedeutung. Der rechtliche Vater möchte wissen, ob er auch der biologische Vater ist. Das Kind möchte wissen, von wem es abstammt, und zuweilen möchte auch die Mutter Klarheit schaffen. Dieses Klärungsinteresse, so hat das Bundesverfassungsgericht am 13. Februar 2007 entschieden, ist verfassungsrechtlich geschützt.
„Es kann keine Lösung sein, die Frage der Abstammung mit Hilfe von heimlichen Gen-Tests zu beantworten. Genetische Daten sind die persönlichsten Informationen, die es über einen Menschen gibt. Heimlich die Haare oder den Speichel eines Kindes in einem Labor prüfen zu lassen, stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht dar. Auch das hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung klar herausgestellt. Deshalb bieten wir jetzt ein einfaches Verfahren an, das aber sicherstellt, dass die Rechte aller Betroffenen gewahrt bleiben“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Nach geltendem Recht kann die Frage der Abstammung problemlos in einem privaten Gutachten geklärt werden, wenn alle Betroffenen einverstanden sind. Sperrt sich allerdings einer der Betroffenen, bleibt nur die Möglichkeit einer Anfechtungsklage (§§ 1600 ff. BGB), die innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Kenntnis der gegen die Vaterschaft sprechenden Umstände erhoben werden muss. Im Rahmen eines solchen Verfahrens kann die Abstammung zwar geklärt werden – stellt sich allerdings heraus, dass der rechtliche nicht der biologische Vater ist, wird damit zwangsläufig das rechtliche Band zwischen Vater und Kind zerrissen. Es besteht also bislang keine Möglichkeit, in einem Gerichtsverfahren die Abstammung zu klären, ohne juristische Konsequenzen für die rechtliche Beziehung zwischen Vater und Kind fürchten zu müssen. Mit dem neuen Gesetz soll das Verfahren für alle Beteiligten – also Vater, Mutter und Kind – erleichtert werden.
„Bei allem Interesse daran, die Abstammung zu klären, das Kindeswohl muss stets berücksichtigt werden. Häufig wird ein Kind zutiefst verunsichert sein, wenn es erfährt, dass sein rechtlicher Vater nicht der „echte“ Vater ist. Das Kind muss daher stabil genug sein, um eine solche Information verkraften zu können. Für Fälle, in denen das nicht gewährleistet ist, sieht unser Gesetzentwurf Härteklauseln vor“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Künftig wird es zwei Verfahren geben:
I. Verfahren auf Klärung der Abstammung
II. Anfechtung der VaterschaftI. Anspruch auf Klärung der Abstammung (§ 1598a BGB n. F.)
Die neue Regelung sieht vor, dass Vater, Mutter und Kind jeweils gegenüber den anderen beiden Familienangehörigen einen Anspruch auf Klärung der Abstammung haben. Das heißt, die Betroffenen müssen in die genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme der erforderlichen Proben dulden.
Der Anspruch ist im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Auch Fristen sind nicht vorgesehen.
Wird die Einwilligung versagt, kann sie vom Familiengericht ersetzt werden. Um dem Kindeswohl in außergewöhnlichen Fällen (besondere Lebenslagen und Entwicklungsphasen) Rechnung zu tragen, kann das Verfahren ausgesetzt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass der Anspruch nicht ohne Rücksicht auf das minderjährige Kind zu einem ungünstigen Zeitpunkt durchgesetzt werden kann.
Beispiel: Das Kind ist durch eine Magersucht in der Pubertät so belastet, dass das Ergebnis eines Abstammungsgutachtens seinen krankheitsbedingten Zustand gravierend verschlechtern könnte (z.B. akute Suizidgefahr). Geht es dem Kind wieder besser, kann der Betroffene einen Antrag stellen, das Verfahren fortzusetzen.II. Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft (§§ 1600 ff. BGB n.F.)
1. Das Anfechtungsverfahren ist unabhängig von dem Verfahren zur Durchsetzung des Klärungsanspruchs. Das zweifelnde Familienmitglied hat die Wahl, ob es eines oder beide Verfahren, d.h. zunächst Klärungsverfahren und dann Anfechtungsverfahren, in Anspruch nehmen will.
2. Modifikationen der Anfechtungsfrist
a. Für die Anfechtung der Vaterschaft gilt auch in Zukunft eine Frist von zwei Jahren (§1600b BGB). Die Anfechtungsfrist hat zum Ziel einerseits dem Betroffenen eine ausreichende Überlegungsfrist zu verschaffen, und andererseits die Interessen des Kindes am Erhalt gewachsener familiärer Bindungen zu schützen und nach Fristablauf Rechtssicherheit zu schaffen. Für den Betroffenen bedeutet das: Erfährt er von Umständen, die ihn ernsthaft an seiner Vaterschaft zweifeln lassen, muss er seine Vaterschaft innerhalb von zwei Jahren anfechten. Diese Frist soll gehemmt sein, wenn der Vater ein Verfahren zur Klärung der Abstammung durchführt.
Beispiel: Das Kind wird im Juni 1998 geboren. Der Ehemann (also der rechtliche Vater) erfährt im Juni 2008, dass seine Ehefrau im Herbst 1997 eine außereheliche Affäre hatte. Gemäß § 1600b BGB hat der Ehemann zwei Jahre Zeit, um seine Vaterschaft anzufechten. Die Frist läuft ab Kenntnis der Umstände, die ihn an seiner Vaterschaft zweifeln lassen – also ab Juni 2008. Lässt der Ehemann die Abstammung zunächst gerichtlich klären, wird die Anfechtungsfrist angehalten. Sie läuft erst sechs Monate, nachdem eine rechtskräftige Entscheidung im Klärungsverfahren ergangen ist, weiter. Ergeht also im Dezember 2008 eine rechtskräftige Entscheidung, läuft die Frist ab Juni 2009 wieder bis Juni 2011.
b. Als Folge des neu geschaffenen Klärungsanspruchs sind häufiger als bisher Fälle denkbar, in denen ein Mann aufgrund eines - legal eingeholten - Abstammungsgutachtens sicher weiß, dass er nicht der biologische Vater des Kindes ist, die Anfechtungsfrist aber bereits abgelaufen ist. Um den verschiedenen Interessen der Betroffenen in diesen Konfliktsituationen gerecht zu werden, soll in solchen Fällen ein Neubeginn der Anfechtungsfrist möglich sein. Voraussetzung ist aber, dass die Anfechtung das Wohl des minderjährigen Kindes nicht erheblich beeinträchtigt.
Beispiele:
(1) Der Mann hat bereits seit mehreren Jahren konkrete Zweifel, biologischer Vater des Kindes zu sein. Um dem Kind ein Aufwachsen in der vertrauten Familie zu ermöglichen und die Beziehung zu seiner Frau nicht zu gefährden, lässt er die Zweifel auf sich beruhen. Die Anfechtungsfrist verstreicht. Die Ehe zerbricht trotzdem und der Kontakt zu dem Kind geht verloren. Durch einen Vaterschaftstest im Rahmen eines Klärungsverfahrens gewinnt der Mann Sicherheit, dass er tatsächlich nicht der biologische Vater ist. In einem solchen Fall soll der Vater trotz Fristablauf anfechten können. Nach Kenntnis von dem Abstammungsgutachten bleibt ihm dafür eine Frist von zwei Jahren.(2) Die Partnerschaft zerbricht nach Ablauf der Anfechtungsfrist. Zwischen dem Mann und dem Kind besteht aber weiterhin eine enge Beziehung. Als die Frau einen neuen Partner findet, fühlt sich der Mann verletzt und will sich rächen. Zudem möchte er das Geld für den Unterhalt sparen. Er ficht sein Vaterschaft an, ohne sich darum zu kümmern, dass das Kind psychisch labil ist. In einem solchen Fall könnte eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls vorliegen, die eine Anfechtung nach Fristablauf ausschließt.
3. Härteklausel zugunsten des Kindes
Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber aufgefordert, im Anfechtungsverfahren das Kindeswohl zu wahren. Dies bedeutet darauf zu achten, dass das minderjährige Kind die Anfechtung in der jeweiligen Lebenssituation verkraften kann. In besonderen Härtefällen kann die Anfechtungsmöglichkeit daher zeitweise eingeschränkt werden. Wird die Anfechtungsklage wegen der Härteklausel abgewiesen, ist eine erneute Klage möglich. Die Anfechtungsfrist beginnt in diesem Fall erneut zu laufen.
Beispiel: Das Kind ist sehr krank. Der Verlust des rechtlichen Vaters wäre zusätzlich eine große Belastung. In einem solchen Fall kann die Anfechtungsklage aufgrund der Härteklausel abgewiesen werden. Nach Rechtskraft des Urteils kann der Vater innerhalb von zwei Jahren (§ 1600b BGB) erneut Anfechtungsklage erheben.
Der Gesetzentwurf ist heute vom Kabinett beschlossen worden und wird jetzt in das parlamentarische Verfahren eingebracht. Ziel ist es, eine Neuregelung bis zum 31. März 2008 in Kraft zu setzen. Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber aufgegeben, binnen dieser Frist ein vereinfachtes Verfahren zur Klärung der Abstammung zu schaffen.
Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
Bundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Dr. Henning Plöger, Dr. Isabel Jahn, Johannes Ferguson, Ulrich Staudigl
Mohrenstr. 37, 10117 Berlin
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
das Gesetz ist mit heutigem Datum durch
Durch das Kabinett. Das war die Unterhaltsreform auch schon. Letztes Jahr.
Hab's überflogen und mich an den Beispielen (1) und (2) zur Verlängerung der Anfechtungsfrist verfangen. Komm nur ich nicht mit oder meinen die das so?
Die Unterschiede zwischen den Beispielen sind doch nur, dass bei (2) die Beziehung zum Kind gut ist und das Kind psychich labil sei. Psychich labil ist aber in dem Gesetzentwurf nur der Grund für's Aussetzen des Verfahrens auf Klärung der Abstammung, warum jetzt auch auf Ausschluss der Anfechtung? Und meinen die das wirklich ernst, dass eine gute Beziehung zu einem Kind ein Grund sein soll für rechtliche Nachteile? Wow.
Hallo zusammen,
egal wie man zu dem Gestzentwurf steht, Pro oder Kontra. Frau Zypries und Kolleginnen vergessen (wissentlich?) viele Aspekte zu diesem Thema. Mir gehen da so einige Punkte durch den Kopf:
- Keine Mutter würde dem Verbot einer DNA-Analyse zustimmen, wenn ihre Tochter
vergewaltigt worden wäre und so ein vermeintlicher Täter überführt werden könnte.
- Keine Mutter würde dem Verbot einer DNA-Analyse zustimmen, wenn es darum ginge,
den vermeintlichen Vater des Kindes ihrer Tochter zu überführen.
- Welches berechtigtes Interesse hat eine Mutter, sich gegen einen Vaterschaftstest zu
stellen? Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung betrifft ja das Kind und nicht
die Mutter. Das Verbot "heimlicher Vaterschaftstests" dient nicht dem Schutz des Kindes
sondern dem Schutz fremdgehender Frauen.
- Jeder vermeintliche Straftäter, der sich einer DNA-Analyse widersetzt, ist defakto schon
verurteilt. Weil sich Gerichte und Staatsanwälte schon aus dieser Weigerung berechtigt
sehen würden, weitreichende Ermittlungstätigkeiten bis in die Grauzone zu genehmigen.
Weil duch die Weigerung ein entsprechend großer "Anscheinsverdacht" vorliegt. Und jede
Mutter würde den Gerichten und Staatsanwälten zustimmen.
Aber bei der Feststellung einer Vaterschaft gelten diese Prinzipien plötzlich nicht mehr
wobei dazu auch noch ignoriert wird, dass ein Mann als Privatperson kaum die Möglichkeit
hat, entsprechend aussagekräftige und gerichtsverwertbare Beweise vorzulegen.
- Gerichtlich erzwungene (und damit bekannt gemachte) Vaterschaftstest können nur
noch mehr Scheidungen nach sich ziehen. Und das ist sicher nicht im Interesse der
Kinder.
- Wenn der Gesetzentwuft abgesegnet wird und den Vätern kaum die Möglichkeit gegeben
wird, die Vaterschaft abzulehnen, sollte daraus auch eine notwendige Konsequenz gezogen
werden: Das lebenslange Recht der (vermeintlichen) Väter, die Vaterschaft anzufechten.
Denn schließlich könnte das Kind einem Vaterschaftstest später ja selber zustimmen.
Und daraus ergibt sich gleich die nächste Konsequenz: Die Pflicht des Staates, einen
(nicht)Vater finanziell zu entschädigen (zumindest wenn die Mutter es nicht kann), wenn er
quasi zur Vaterschaft verpflichtet wurde, obwohl er es nicht ist. Wenn der Staat ihm die
Nachweismöglichkeit verwehrt, sollte er auch für die daraus resultierenden "wirtschaftlichen
Schäden" aufkommen. Denn hätte er Staat dem Vater seine Nichtvaterschaft nachweisen
lassen, hätte der Staat auch für das Kind aufkommen müssen.
Hier wird den Vätern, wie schon im Scheidungsrecht, sämtliche Rechte aberkannt. In Deutschland sind die Väter bereits von Erziehungsberechtigten zu Versorgungsverpflichteten degradiert worden. Nach der Welle der Gleichberechtigung von Mann und Frau sollte es endlich eine Welle "Gleichverpflichtung" von Mann und Frau geben. Vielleicht sollten wir Männer uns darum bemühen, nicht mehr unter die Humanrechtsprechung zu fallen, sondern unter das Tierschutzgesetz. Dann wären wir besser dran.
Also Männer denkt immer daran: Sobald ihr heiratet seid ihr bestenfalls noch Menschen zweiter Klasse.
Dies sind zwar nur meine ganz persönlichen Meinungen, aber wer kann, soll mich gerne eines besseren Belehren.
Viele Grüße
Hallo Norbert !
Mir fällt nicht ein Punkt auf den ich nicht uneingeschränkt unter-
schreiben würde.
Besonders auf die Nerven geht mir das Argument der Verletzung
des Persönlichkeits- oder Selbstbestimmungsrechts des Kindes
durch einen Vaterschaftstest. Beides wird dem Kind zum Zeitpunkt
des Testes den es gar nicht versteht und daher auch keine Be-
lastung darstellt, ziemlich egal sein. Das Ergebnis des Testes,
sollte der vermeintliche Vater nicht der biologische sein, weniger.
Nicht angebracht finde ich einen Test wenn der einzige Anhalts-
punkt der ist, daß sich die KM trennen will. Obwohl natürlich auch
hier alles möglich ist.
Genauso übertrieben finde ich das "Beleidigtsein" der KM wobei
es "witzigerweise" in den meisten Fällen die sind, die Anlass für
ein schlechtes Gewissen haben.
Wenn die KM das nicht hat, braucht sie einen Test nicht zu
scheuen - also was soll das Getue ?
Mir persönlich wäre als jemand dem unterstellt würde, fremd-
gegangen zu sein sogar daran gelegen, es mit dem Test
widerlegen zu können.
Gruß
Marina
Hallo zusammen,
bezgl. dieser Thematik habe ich noch ein Urteil des Oberlandesgericht Dresden (22 WF 359/98): Im Zweifelsfall blüht Opa der Vaterschaftstest von "www.quatmann-hauke.de/sites/archiv/udw10503.html"
*
Zum Vaterschaftstest können auch die leiblichen Eltern eines verstorbenen Mannes herangezogen werden. Das Familiengericht kann die Blutentnahme bei den vermeintlichen Großeltern notfalls zwangsweise mit Ordnungsgeld oder Haft durchsetzen, heißt es in einem Beschluss des Oberlandesgerichtes Dresden.
In dem Verfahren hatten sich die angeblichen Großeltern geweigert, einen Bluttest durchführen zu lassen. Sie führten an, die Mutter des Kindes habe in der fraglichen Zeit "mehrere Männer gehabt" und "es nicht so genau mit der Liebe" genommen. Das berechtige die Großeltern aber nicht zur Verweigerung der Blutentnahme, erklärten die Richter.
Das Interesse des Kindes an der Klärung seiner Abstammung sei grundsätzlich höher zu bewerten als das Interesse unbeteiligter Dritter an ihrer körperlichen Unversehrtheit.
**
Nur wenn ein Vater einen Vaterschaftstest machen lassen möchte, spielt das "Interesse des Kindes an der Klärung seiner Abstammung" keine Rolle mehr. Und außerdem, plötzlich spielt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (hier bei den Großeltern) keine Rolle mehr!!! Obwohl sie nur "unbeteiligte Dritte" sind.
Ein Vater verfolgt mit einem Vaterschaftstest sowohl "das Interesse des Kindes an der Klärung seiner Abstammung" als auch sein eigenes Recht, nicht für ein Kuckuckskind bezahlen zu müssen bzw. von seiner Frau ein Kuckuckskind untergeschoben zu bekommen.
Und wenn mir jetzt noch jemand erzählen will, der Gesetzentwurf von Frau Zypries hätte auch nur annähernd etwas mit Gerechtigkeit zu tun, verstehe ich die Welt nicht mehr. Denn unter den angeführten Gesichtspunkten sind Männer von der im Grundgesetz verankerten Gleichberechtigung Lichtjahre entfernt.
Viele Grüße
Heute im Bundestag Nr. 255 vom 11.10.2007, 14:39 Uhr
9. Im Bundestag notiert: Gesetzentwurf zur Klärung der Vaterschaft
Recht/Unterrichtung
Berlin: (hib/BOB) Die Bundesregierung hat jetzt ihre Gegenäußerung zu den Stellungnahmen der Länderkammer zu dem Gesetzentwurf zur Klärung der Vaterschaft (>16/6561<) vorlegt. Diese liegt als Unterrichtung (>16/6649<) vor.
Für den, der informiert bleiben möchte.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
...und weiter geht's:
Heute im Bundestag Nr. 315
1. Anhörung zur Klärung der Vaterschaft
Rechtsausschuss
Berlin: (hib/BOB) Um Klärung der Vaterschaft eines Kindes geht in zwei Gesetzentwürfen der Bundesregierung (>16/6561<, >16/6649<) und der Länderkammer (>16/5370<), zu denen der Rechtsausschuss am Mittwoch, dem 12. Dezember, eine öffentliche Anhörung veranstaltet. Die Regierung will, dass an ihrer Vaterschaft zweifelnden Männern grundsätzlich das Recht eingeräumt wird, den Anspruch auf genetische Untersuchung zur Klärung der Abstammung durchzusetzen. Damit kommt sie einer Forderung des Bundesverfassungsgerichtes nach, das im Februar dieses Jahres beschlossen hatte, dass heimlich vorgenommene Tests auf Klärung der Vaterschaft vor Gericht unverwertbar seien, weil sie das Recht des Kindes auf die so genannte informationelle Selbstbestimmung verletzten. Es hatte Berlin jedoch gleichzeitig aufgefordert, bis Ende März nächsten Jahres ein Verfahren zu schaffen, das klärt, ob das Kind vom Vater abstammt oder nicht. Eine derartige Untersuchung auf Abstammung soll unabhängig vom Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft erfolgen. Wenn sich allerdings einer der Betroffenen gegen diesen Weg sperrt, bleibt nur die Möglichkeit einer Anfechtungsklage. Laut Regierung gibt es circa 20.000 Gen-Tests in Deutschland jährlich. Der Bundesrat möchte es zweifelnden Männern ermöglichen, eine gendiagnostische Analyse (beispielsweise mit Haaren oder Speichel des Kindes) einzufordern, ob der Nachwuchs von ihm abstammt oder nicht.
Zu der Anhörung sind eingeladen: Professorin Marion Albers (Universität Augsburg, Vorsitzende der Kommission Gentechnologie des Deutschen Juristinnenbundes), Frauke Brosius-Gersdorf (Universität Potsdam), Helmut Borth (Präsident des Amtsgerichts Stuttgart), Ingrid Groß (Vorsitzende des Ausschusses Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins e.V.), Professor Tobias Helms (Universität Marburg), Angelika Naake (Rechtsanwältin aus Memmingen), Georg Rixe (Interessenverband Unterhalt und Familienrecht e.V.), Horst-Heiner Rotax (Richter am Amtsgericht Hamburg) und Professor Siegfried Wilutzki (Direktor des Amtsgerichts Brühl a.D. und Ehrenvorsitzender des Deutschen Familiengerichtstages). Die Veranstaltung beginnt um 14 Uhr im Paul-Löbe-Haus, Raum 4.300. Interessenten werden gebeten, sich unter rechtsausschuss@bundestag.de anzumelden.
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
...und hier mal ein praktisches Beispiel:
Babys in Klinik in Saarlouis vertauscht
13 Mütter fürchten jetzt, dass sie das falsche Kind im Arm halten
Von DIETER BECKER
Saarlouis – Es ist der Albtraum aller Eltern! In der „St. Elisabeth Klinik“ in Saarlouis sind zwei Babys nach der Geburt vertauscht worden!
Die vertauschten Mädchen wurden im Sommer in der „St. Elisabeth Klinik“ (900 Geburten dieses Jahr) geboren, sind jetzt ein halbes Jahr alt.
Wie konnte das passieren? „An diesem Tag gab es drei Geburten“, sagt der Chefarzt der Gynäkologie und Geburtshilfe (35 Betten), Dr. Matthias Uhlig. „Eine um 7, eine um 11 und eine um 14 Uhr. Darunter war nur ein Mädchen. Das Mädchen hat im Kreißsaal ein Namensbändchen aus Nylon bekommen. Noch im Saal wurde ein Foto von dem Kind gemacht. Darauf soll das Bändchen zu sehen sein. Mutter und Kind wurden nach wenigen Stunden in ein gemeinsames Zimmer verlegt.“ Anschließend muss es zu der fatalen Verwechselung der Mädchen gekommen sein...
Als „vertauschte“ Babys kommen nach ersten Recherchen 14 Mädchen infrage. 13 Elternpaare konnten bisher über den ungeheuerlichen Verwechslungsfall informiert werden. Eines der betroffenen Elternpaare weiß es allerdings noch gar nicht! Ein unglaublicher Vorfall... Der Kliniksprecher: „Wir müssen jetzt detektivische Recherchearbeit leisten.“
Wie kam das Vertauschen heraus? Ein Ehemann quälten immer stärkere Zweifel an seiner Vaterschaft. Das Kind, das er heranwachsen sah, zeigte keine Ähnlichkeit mit ihm. Schließlich wagte er den letzten Schritt, ließ einen Test machen. Ergebnis: Er ist nicht der Vater!
Seine geschockte Frau beteuerte immer wieder, dass sie nicht fremdgegangen war. Und sie ließ ebenfalls einen Gentest machen. Resultat: Sie ist nicht die leibliche Mutter! Einzig mögliche Erklärung: Das Kind muss nach der Geburt auf der Baby-Station vertauscht worden sein! Das Paar wandte sich verzweifelt an Jugendamt und Kinderklinik. Dort herrscht Fassungslosigkeit... Landrätin Monika Bachmann: „Oberste Priorität hat für uns, Mutter und Kind zu schützen. Und das richtige Kind zur richtigen Mutter zu bringen.“
Psychologen und Seelsorger sind eingeschaltet. Doch für die geschockten Elternpaare beginnt jetzt die quälendlange Suche nach dem richtigen Kind...
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Private Vaterschaftstest sind auch nach dem neuen Gesetz (Gendiagnostikgesetz) noch erlaubt, nur HEIMLICHE Tests sind verboten!
Rechtliche Hinweise gibt es z.B. bei www.schwanger-in-bayern.de
*äh* Susa, der Faden ist 3 Jahre alt, muss man den wieder hochholen? :puzz:
*äh* Susa, der Faden ist 3 Jahre alt, muss man den wieder hochholen? :puzz:
Na ja, vielleicht verdient Susa damit?! Zwei Beiträge, beide mit Bezug zum Vaterschaftstest ...
Na ja, vielleicht verdient Susa damit?! Zwei Beiträge, beide mit Bezug zum Vaterschaftstest ...
:rofl2: Uli, mir fehlt die nötige Paranoia für sowas, aber sicher hast Du Recht! :redhead:
Hallo zusammen,
Na ja, vielleicht verdient Susa damit?! Zwei Beiträge, beide mit Bezug zum Vaterschaftstest ...
Uli, mir fehlt die nötige Paranoia für sowas, aber sicher hast Du Recht!
Warten wir doch einfach ab, was von Susa sonst noch kommt. Die angegebene Website scheint jedenfalls völlig harmlos zu sein (Beratungsangebot der bayerischen Landratsämter, laut WhoIs-Abfrage unter Federführung des Landratsamtes Landshut); ich kann da erst mal nichts erkennen, was auf irgendeine Eigenwerbung von Susa hindeuten könnte. Aus meiner Sicht daher: Kein Grund zur Panik, kein Grund zur Paranoia 😉
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
finanziell und wirtschaftlich wäre das ein "supergau" für beide seiten!.....die labore (Unternehmen): könnten für einen test,theoretische, das doppelte geld verlangen! demzufolge arbeitsplätze schaffen (positiv)
die gehörnte person (zahler)