Hallo,
diesen Artikel fand ich soeben in der Fachpresse.
Quelle VersicherungsJournal.
Betriebliche Altersversorgung als Rosenkriegs-Opfer
15.1.2010 – Die Konsequenzen der seit 1. September 2009 geltenden Neuregelung des Versorgungsausgleichs bei Ehescheidungen haben inzwischen den 18. Deutschen Familiengerichtstag e.V. beschäftigt. Darauf macht die Febs Consulting GmbH aufmerksam. So richtig klar ist aber auch danach eigentlich nur, dass nicht zuletzt Arbeitgebern erhebliche „Rosenkriegs-Kollateralschäden“ drohen, wenn Mitarbeiter mit einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) sich scheiden lassen.
Durch den neuen Versorgungsausgleich sind auf die Arbeitgeber Aufgaben übertragen worden, die zuvor von den Familiengerichten erledigt wurden, erinnert Febs-Chef Andreas Buttler. Dazu gehört insbesondere die Ermittlung des sogenannten Ehezeitanteils.
Dabei geht es um den Teil der Betriebsrente, der während der Ehezeit „erdient“ wurde. Nur der soll bei einer Scheidung hälftig geteilt werden, hat der Gesetzgeber festgelegt.
Gefährliche Vereinfachung
Bei der Umsetzung dieser Vorgabe in die Praxis machen es sich Versorgungsträger von Direktversicherungen und Pensionskassen-Verträgen bislang in der Regel sehr einfach, warnt Butler. Als Ehezeitanteil werde meist der Zuwachs des Deckungskapitals der Versicherung während der Dauer der Ehe herangezogen.
Dabei bleibe jedoch völlig unberücksichtigt, wann und wie dieses Vertragsvermögen entstanden sei. Das führe in vielen Fällen zu Ergebnissen, die nicht der vom Gesetzgeber beabsichtigten Halbteilung entsprächen.
Der Faktor Zeit
Dies sei beispielsweise dann der Fall, wenn eine Direktversicherung weitgehend vor der Hochzeit angespart und nach der Eheschließung beitragsfrei gestellt wurde. Faktisch resultiere die Zunahme des Vertragsvermögens während der Dauer der Ehe dann überwiegend aus Zinserträgen, die aus dem in „vorehelicher“ Zeit gebildeten Deckungskapital resultieren.
Aus diesem Grund ist laut Buttler der entsprechende Arbeitskreis des Familiengerichtstages zu dem Ergebnis gekommen, dass bei Versorgungen, die aus einem Deckungskapital finanziert werden, alle Zinserträge aus dem vor der Ehezeit angesparten Kapital herausgerechnet werden müssen. Arbeitgeber sollten dies von Anfang an unbedingt berücksichtigen, mahnt Buttler.
Entscheidend ist das Ende
Ansonsten drohe ihnen, dass sie bei Scheidungen ihrer Mitarbeiter noch weit stärker in einen „Rosenkrieg“ hineingezogen werden könnten, als dies jetzt zwangsläufig ohnehin der Fall ist. Gleiches könne ihnen jedoch ebenso durch ein weiteres Zinsproblem widerfahren.
Per Gesetz müssten nämlich alle Berechnungen auf das Ende der Ehezeit abgestellt werden, also den Beginn des Scheidungsverfahrens. Danach dauere es jedoch oft Monate oder gar Jahre, bis es zu einem endgültigen Urteil und dessen Umsetzung komme.
Verfahrensdauer macht Berechnungsgrundlagen zum Problem
Einigen sich die trennungswilligen Ehepartner auf eine sogenannte externe Teilung, von der die Arbeitgeber kaum tangiert sind, hat der Deutsche Familiengerichtstag den Gerichten laut Buttler deshalb empfohlen, eine Verzinsung ab dem Ende der Ehezeit bis zur Umsetzung festzusetzen. Bei einer internen Teilung entstehe hier jedoch eine ganz spezielle Problematik.
Insbesondere dann, wenn Versorgungsleistungen durch Versicherungsverträge oder Fondsanlagen finanziert würden, seien die dazu erforderlichen Berechnungswerte nämlich rückwirkend gar nicht mehr zu ermitteln. Buttler empfiehlt daher für Ausgleichvorschläge der Arbeitgeber an die Familiengerichte den Rückgriff auf eine Teilung auf Basis von Barwerten.
Gute Vorbereitung lohnt langfristig
Zumindest tendenziell würde es dadurch leichter, dass die von den Unternehmen angegebenen Beträge selbst bei längeren Verfahrensdauern noch im Nachhinein berechenbar blieben. Dadurch lasse sich viel Aufwand und Ärger ersparen.
Aber auch ganz generell warnt Buttler die Arbeitgeber davor, die durch den neuen Versorgungsausgleich für sie entstandenen Tücken zu unterschätzen. Gleiches gelte ebenso für die Vertriebe, weil sie insbesondere von kleineren Betrieben bei Beratungsbedarf oft als erste Anlaufstelle kontaktiert würden.
Langfristig könne daher nur eine sorgfältige Vorbereitung auf die neuen Aufgaben ihren finanziellen Aufwand in Grenzen halten. Auf dessen Ersatz durch kostendeckende Teilungskosten könnten sie nämlich realistischerweise kaum hoffen.
Von Kostendeckung keine Spur
Denn laut Gesetz dürfen sie ihren Mitarbeitern, die sich scheiden lassen, zwar Teilungskosten für Betriebsrente in Rechnung stellen. Den vom Familiengerichtstag dafür empfohlenen Höchstwert von 200 Euro hält Buttler jedoch für bei weitem nicht ausreichend.
Schließlich müsse ein Arbeitgeber bei einer internen Teilung unter anderem eine zusätzliche Anwartschaft bis zum Tode des geschiedenen Ehegatten verwalten. Das verursache bei einer Pensionszusage in der Rentenphase Kosten von rund 100 Euro – und dies jährlich