Fragen zu Ausgaben ...
 
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Fragen zu Ausgaben im Trennungsjahr

 
(@mikimaus)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

meine Frau und ich sind getrennt lebend und habe keine Gütertrennung vereinbart also greift der Zugewinnausgleich.

ich habe nicht ganz verstanden, was man im Trennungsjahr vom Vermögen ausgeben darf, was dann nicht im Zugewinnausgleich fallen würde.

z.b 

Urlaub mit den Kindern 

neues Handy, neues Fahrrad 

Reparaturen am Haus

Restaurant, Freizeit 

gibt es sowas wie eine Schwelle ? Wie soll man Freizeit belegen oder z.b wenn ich mir was gebrauchtes kaufe für die Wohnung oder Privatsachen ?

klar möchte ich mit den Kindern bisschen was nachholen..Kart fahren , Kino etc.. ich würde mehr ausgeben als früher..

wie verhält sich sowas ?

Zitat
Topic starter Geschrieben : 26.12.2023 09:44
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

das normale Leben geht auch im Trennungsjahr weiter. 

Das was Du meinst ist die Verschleuderung von Vermögen im Trennungsjahr § 1375 Nr. 2 BGB. Es geht also um Vermögen, Du hast aber sicher auch ein Einkommen mit dem Du den Alltag bestreiten kannst. Wenn, dann geht es also um größere Ausgaben.

Was das Haus betrifft, so steht hier als erstes die Frage, wem das Haus gehört und ob die Reparaturen vom Vermieter oder Mieter zu tragen sind. Außerdem ist klar, dass ein Wasserrohrbruch zu beheben ist oder das Dach zu decken, wenn man schon einen Dachdecker beauftragt hat. 

Es wäre durchaus sinnvoll auch gemeinsam ein Schreiben aufzusetzen und zu unterschreiben, dass das Trennungsjahr am ...... begonnen hat. Dann gibt es keinen Ärger mit dem neuen Auto, das einen Monat vorher gekauft wurde. 

Solange es im Rahmen bleibt und nicht unverhältnismäßig teuer ist, kannst Du Urlaub mit den Kindern machen oder auch zur Kartbahn gehen.

Neben der Tatsache, dass Vermögen verschleudert wird, muss nämlich auch eine Schädigungsabsicht bestehen. Am besten ist es aber trotzdem keine Chance für eine solche Klage zu geben und deshalb größere Anschaffungen bis zur Zustellung des Scheidungsantrags zu verschieben. Denn für den Zugewinnausgleich ist das der Stichtag für das Endvermögen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 26.12.2023 15:21
(@mikimaus)
Schon was gesagt Registriert

@susi64 

 

Danke für den Beitrag..Also das Haus gehört mir, wurde 6 Monate vor der Eheschließung gekauft bzw. Finanziert.also fällt unter dem Zugewinn. Eine offizielles Trennungsdatum gibt es auch..

das heißt ich könnte mir ein Auto anschaffen ? Das würde aber trotzdem unter Zugewinn fallen richtig? 

das ich Unterhalt zahlen muss, reicht mein Einkommen nicht mehr und müsste Stück für Stück an das Vermögen dran gehen.. Das wäre dann kein Verschleudern..möchte mir nicht Dinge leisten und dann später die Hälfte davon zurückzahlen müssen..Darum geht es mir.

AntwortZitat
Topic starter Geschrieben : 26.12.2023 22:44
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

auch beim Zugewinnausgleich wird nur der Zugewinn in der Ehe ausgeglichen. Du hast das Haus vor der Ehe gekauft, es gehört Dir, es steht bei Deinem Anfangs- und Endvermögen. Einen Zugewinn würden nur größere Renovierungen oder Sanierungen darstellen, die während der Ehe vorgenommen wurden und die zur Wertsteigerung geführt haben. 

Auch wenn das Haus Dir gehört, darfst Du es nicht sofort ohne Zustimmung Deiner Frau verkaufen, weil es die Familienwohnung ist.

Das Auto ist ein heikle Sache, weil Du darlegen musst, dass Du es eben nicht gekauft hast, um Dein Vermögen zu verringern. Entweder wartest Du bis zur Zustellung des Scheidungsantrags oder wenn es nachvollziehbare Gründe gibt warum Du das Auto jetzt brauchst, dann solltest Du ein eher günstiges Auto erwerben.

Auch im Trennungsjahr ist Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt zu zahlen. Auch wenn ihr gemeinsam in Deinem Haus wohnt, so ist eine Trennung zwischen Bett und Tisch (also wirtschaftlich) zu vollziehen. Keine gemeinsamen Konten. 

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 27.12.2023 18:38
(@mikimaus)
Schon was gesagt Registriert

@susi64 

 

also das mit dem Haus interessiert mich jetzt besonders..Das Haus wurde voll finanziert und 6 Monate vor Ehe von mir gekauft.

meine Anwältin fragte mich nach dem Wert und meinte die Hälfte wäre Zugewinnausgleich für meine Frau. Deine Ansicht und die meiner Anwältin wäre ein gewaltiger unterschied..

was stimmt denn jetzt ? Oder ich habe das mit dem Zugewinn immer noch nicht verstanden 

AntwortZitat
Topic starter Geschrieben : 28.12.2023 11:28
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo @mikimaus,

Zugewinn = "das, was das Zeug während der Ehe an Wert gewonnen hat".

Dieser Vermögenszuwachs während der Ehezeit wird bei Zugewinngemeinschaft halbe-halbe geteilt. Also nicht das Vermögen, sondern der Vermögenszuwachs - unabhängig davon, auf wessen "Konto" dieser Vermögenszuwachs angefallen ist.

Den allgemeinen Fall versuche ich mal mit einem (beiderseits gutbetuchten) Beispiel zu erklären:

  • Ehepartner A hat eine Immobilie, die bei Ehebeginn 300.000 Euro wert war, aber dem standen zu diesem Zeitpunkt auch noch Schulden in Höhe von 200.000 Euro gegenüber; Nettovermögen somit 100.000 Euro.
  • Ehepartner B hatte ein Aktiendepot im Wert von 50.000 Euro und keine Schulden; Nettovermögen somit 50.000 Euro.
  • Bei Ehescheidung hat die Immobilie durch die gestiegenen Wohnungspreise und / oder durch zwischenzeitlich erfolgte Modernisierungen einen Wert von 360.000 Euro, außerdem wurde während der Ehe ein Teil der Schulden getilgt, sodass noch eine Resthypothek von 160.000 Euro besteht; Nettovermögen von Ehepartner A somit jetzt 200.000 Euro, oder anders gesagt, ein Zugewinn von 100.000 Euro gegenüber seinem ursprünglichen Nettovermögen.
  • Durch  weitere Aktienkäufe und durch Wertzuwächse hat das Depot inzwischen einen Wert von 120.000 Euro, oder anders gesagt, ein Zugewinn von 70.000 Euro.
  • Der gemeinsame Zugewinn beträgt somit 100.000 Euro plus 70.000 Euro gleich 170.000 Euro. Davon steht jedem Ehepartner die Hälfte zu, also je 85.000 Euro.
  • Tatsächlich hat Ehepartner A aber sogar einen Zugewinn von 100.000 Euro bei seiner Immobilie (also 15.000 Euro mehr als ihm zusteht), Ehepartner B hingegen nur einen Zugewinn von 70.000 Euro bei seinem Depot (also 15.000 Euro weniger als ihm zusteht).
  • Beim Zugewinnausgleich muss Ehepartner A also eben diese 15.000 Euro an Ehepartner B zahlen, damit die Verteilung stimmt.

Ich hoffe, das ist soweit einigermaßen klar geworden?

Dann kommen wir mal zu deinem konkreten Fall:

Geschrieben von: @mikimaus

meine Anwältin fragte mich nach dem Wert und meinte die Hälfte wäre Zugewinnausgleich für meine Frau. Deine Ansicht und die meiner Anwältin wäre ein gewaltiger unterschied..

Ich vermute, so unterschiedlich sind die beiden Ansichten gar nicht, und der Hund dürfte hier begraben liegen:

Geschrieben von: @mikimaus

Das Haus wurde voll finanziert und 6 Monate vor Ehe von mir gekauft.

Das Haus war also zu 100 % finanziert, und sechs Monate später wird es mutmaßlich noch keine nennenswerte Tilgung gegeben haben. Das heißt, dein Haus war zum Zeitpunkt der Eheschließung praktisch ein Nullsummenspiel in deinem Vermögen, weil der Verkehrswert und die Schulden nahezu gleich hoch waren.

Jedenfalls, die Formel für den Zugewinn lautet: Endvermögen minus Anfangsvermögen - und wenn, wie in deinem Fall, das Anfangsvermögen effektiv gleich Null ist, dann landest du halt punktgenau bei der Aussage der Anwältin!

Etwas ausführlicher: Das Haus geht mit seinem aktuellen Verkehrswert abzüglich eventuell noch vorhandener Schulden ins Endvermögen ein. Beim Zugewinnausgleich wird natürlich nicht nur das Haus berücksichtigt, sondern auch alle anderen Vermögenswerte, die ihr sonst noch habt (Sparkonten, Depots, usw.), und dort erfolgt dann ebenfalls die Berechnung: Was war das Zeug am Anfang wert? Was ist das Zeug jetzt wert? Und wie groß ist der Unterschied?

Analog zu meiner Beispielrechnung von oben kannst du dann ermitteln, wer wem noch wie viel Ausgleich zahlen muss.

Viele liebe Grüße,

Malachit

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 28.12.2023 14:08
(@mikimaus)
Schon was gesagt Registriert

danke für diese Ausführliche Bespielrechnung. Jetzt verstehe ich das besser.

das heißt aber auch das meine Anwältin schon recht hat..durch die Finanzierung müsste man mal wert aktuell und damals ermitteln abzgl. der Kreditschulden.

Zumindest habe ich mein Wohnrecht, da es mein Eigentum ist..Wenigstens etwas positives in dem ganzen Drama..

AntwortZitat
Topic starter Geschrieben : 28.12.2023 16:19
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo @mikimaus,

Geschrieben von: @mikimaus

durch die Finanzierung müsste man mal wert aktuell und damals ermitteln abzgl. der Kreditschulden

Der damalige Wert dürfte dem Kaufpreis entsprechen, denn in einem halben Jahr tut sich da normalerweise nicht so fürchterlich viel. Wenn du einen höheren Wert ansetzen möchtest, um dadurch dein Anfangsvermögen zu deinen Gunsten zu erhöhen, dann müsstest du plausibel erklären können, warum das Haus damals ein Schnäppchen war (z.B. Kauf unter Marktwert bei einer Zwangsversteigerung), und/oder warum es ausgerechnet während der ersten sechs Monate zu einer außergewöhnlich hohen Wertsteigerung kam (z.B. weil du noch vor der Hochzeit eine umfangreiche Modernisierung durchgeführt hast).

Die damaligen Schulden dürften dem ursprünglichen Kreditbetrag abzüglich den sechs ersten monatlichen Tilgungen entsprechen. Wie sich deine monatliche Rate auf Zins und Tilgung aufteilt, müsste eigentlich im Kreditvertrag zu finden sein - bzw. das ist m.E. einfach die anfängliche jährliche Tilgungsrate mal Kredithöhe, und das dann geteilt durch zwei, weil es nur um ein halbes Jahr geht. Wenn du nicht gerade mit einer außergewöhnlich hohen Tilgungsrate gestartet bist, dann ist der Zinseszinseffekt nämlich in den ersten sechs Monaten noch zu vernachlässigen.

Über den aktuellen Wert des Hauses kann man endlos streiten - insbesondere deshalb, weil du das Haus jetzt natürlich möglichst niedrig bewertet haben möchtest (==> niedriger Zugewinn), während deine Ex es aus vergleichbaren Gründen möglichst hoch bewertet haben will (==> hoher Zugewinn). Du könntest erstens in irgendwelchen Immobilienportalen mal die aktuelle Marktlage in deiner Gegend peilen (Vorsicht, in den Anzeigen siehst du natürlich die Angebotspreise, während der Preis, zu dem ein angebotenes Haus tatsächlich den Besitzer wechselt, i.d.R. darunter liegen wird); zweitens mal nach Macken und Fehlern in deinem Haus suchen, die sich wertmindernd auswirken; und drittens im Hinterkopf behalten, dass die Immobilienpreise in den meisten Regionen Deutschlands derzeit eher abbröckeln als ansteigen (insbesondere, falls die Gegenseite mit einem Vergleichsobjekt angedackelt kommt, für das ein Mondpreis erzielt wurde, dies aber bereits zwei oder drei Jahre her ist).

Was die Restschuld betrifft, da sollte es eigentlich eine mindestens jährliche Abrechnung der Bank geben, aus der u.a. die geleisteten Zins- und Tilgungsanteile hervorgehen, sowie die Restschuld zu einem bestimmten Stichtag (z.B. Jahresende). Aus diesen Angaben sollte sich der Wert zu dem für den Zugewinnausgleich maßgeblichen Zeitpunkt m.E. hinreichend genau errechnen lassen.

Viele liebe Grüße,

Malachit

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 28.12.2023 18:05
(@mikimaus)
Schon was gesagt Registriert

@malachit 

 

wow du kennst dich echt gut aus Danke !

also wir haben in den ersten komplett saniert. Sanierung war ziemlich zeitgleich mit Standesamt fertig..Das könnte ich dann hinzurechnen als höherer Wert vor Ehe..Gute Idee!

Gut das die Preise aktuell gering sind.mit dem Thema Energie könnte man eine deutliche Minderung erreichen…

Frage ist ob die Sanierung vor Ehe oder eventuell zu beweisen das Haus wurde unter Marktwert gekauft, was von beidem einen geringen Zugewinn gibt 

AntwortZitat
Topic starter Geschrieben : 28.12.2023 19:05
(@tomatenfisch)
Rege dabei Registriert

Kleine Ergänzung: 

Nach meinem Wissen ist das Anfangsvermögen zu indexieren, d.h. um den Wertverlust durch Inflation auszugleichen, mit dem Verbraucherpreisindex aufgezinst.

AntwortZitat
Geschrieben : 01.01.2024 22:27




(@tomatenfisch)
Rege dabei Registriert

... damit ergäbe sich z.B. bei 10jähriger Ehezeit ein um 26,2% höheres Anfangsvermögen:

2024

  100%
2023 5,1% 105,1%
2022 6,9% 112,4%
2021 3,1% 115,8%
2020 0,5% 116,4%
2019 1,4% 118,0%
2018 1,8% 120,2%
2017 1,5% 122,0%
2016 0,5% 122,6%
2015 0,5% 123,2%
2014 1,0% 124,4%
2013 1,4% 126,2%

Inflationsrate in Deutschland von 1950 bis 2022 | Statista

AntwortZitat
Geschrieben : 01.01.2024 22:41
(@mikimaus)
Schon was gesagt Registriert

@tomatenfisch 

 

Das habe ich nicht ganz Verstanden. Ist das auf die Immobilie oder Bargeld bezogen ?

verstehe ich das so ?: mein Vermögen damals würde ich x Prozent dazurechnen damit ich dein heutigen Wert habe ? Also hätte ich ein theoretisches höheren anfangsvermögen = weniger Zugewinn theoretisch ? 

AntwortZitat
Topic starter Geschrieben : 02.01.2024 16:07
(@tomatenfisch)
Rege dabei Registriert

Der Gesamtwert des Anfangsvermögen ist aufzuzinsen, um den Inflationsanteil der Vermögenssteigerung herauszurechnen. Damit ergibts sich dann im Ergebnis ein geringerer Wertzuwachs, der im Rahmen des Zugewinnausgleiches auszugleichen wäre.

Beispiele findest Du z.B. auch bei Haufe: Güterrecht / 3.2.1 Indexierung des Anfangsvermögens | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe

 

AntwortZitat
Geschrieben : 02.01.2024 16:13
(@mikimaus)
Schon was gesagt Registriert

@tomatenfisch 

 

klasse TIP!! Danke dafür 

AntwortZitat
Topic starter Geschrieben : 02.01.2024 16:16
(@mikimaus)
Schon was gesagt Registriert

Hallo nochmal,

es ist ja erlaubt einen gewissen Anteil in die Rentenvorsorge zu investieren.

ich habe seit einigen Jahren einen etf sparplan den für die Rentenvorsorge bespare..das Depot hat jetzt einen gewissen Wert.

fällt dieser unter den Zugewinn oder Versorgungsausgleich ?

AntwortZitat
Topic starter Geschrieben : 06.02.2024 12:35
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

was unter den Versorgungsausgleich fällt ist im §2 Versorgungsausgleichsgesetz geregelt. Die Frage hier ist, ob der Sparplan konkret auf die Rente hinspart oder ob Du ihn für die Rente ansparen willst. Ist der Sparplan klar auf die Rente ausgelegt oder nicht? Wenn nicht, dann kannst Du über das Geld letztlich frei verfügen und es würde dann nicht in den Versorgungsausgleich fallen. 

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 07.02.2024 14:50
(@mikimaus)
Schon was gesagt Registriert

hallo, also der Spar zielt auf vernögungsaufbau für die Rente.. quasi wie eine Lebensversicherung..

also müsste dieses angesparte dann bei Zugewinn nicht berücksichtigt werden ?

AntwortZitat
Topic starter Geschrieben : 07.02.2024 20:57