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Vermögensausgleich Grundstück mit Unverkäuflichkeitsklausel

 
(@flofin2024)
Schon was gesagt Registriert

Hallo beisammen,

weiß jemand von Euch, wie im Vermögensausgleich ein Grundstück mit Unverkäuflichkeitsklausel bewertet wird?

Laut meiner Anwältin gibt es hier keinem vergleichbaren Fall  (nur was von 2000, aber das wäre zu alt), was ich mir aber nicht vorstellen kann.

Hintergrund: Ich habe ein Grundstück vor der Ehe von meinen Eltern erhalten. Dieses ist mit einer Unverkäuflichkeitsklausel belastet. Kurz nach der Heirat haben wir das Grundstück bebaut.
Im Notarvertrag steht: Wenn ich es verkaufen würde, können meine Eltern das Grundstück zurückfordern (keine automatische Rückübertragung, aber Belastung durch Unverkäuflichkeit). Im Notarvertrag ist ebenso vermerkt, dass im Falle des Verkaufes nur der aktuelle Gebäudewert von meinen Eltern an mich gezahlt werden würde. Ich würde jetzt denken, dann wäre der aktuelle Gebäudewert anzusetzen oder liege ich da falsch?
Hat jemand einen ähnlichen Fall?
Wie wurde diese Unverkäuflichkeitsklausel in der Vermögensauseinandersetzung bewertet?

Besten Dank, Florian

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 04.02.2024 14:03
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

 

im Rahmen der Auseinandersetzung würde ich diesen Vertrag vorlegen mit einer schriftlichen Erklärung von deinen Eltern, dass sie bei einem evtl. Verkauf das Grundstück zurückfordern.

 

rein juristisch gehört dem Eigentümer des Grundstücks auch das Gebäude, das auf dem Grundstück steht. Ergo derzeit dir. Bei einer Rückforderung des Grundstückes also beides deinen Eltern. 

es gibt auf einer anwaltsseite eine Darstellung, die zwar nicht den Verkauf des Grundstückes als rückforderungsgrund sieht, aber die Scheidung. Hier wird erläutert, dass ggf. Der Wertzuwachs der Immobilie ausgleichspflichtig ist. Dort stand aber bereits ein Haus. Deswegen würde ich vermutlich die reinen Baukosten abzüglich der Restschuld nehmen. Von diesem Wert stehen dann jedem 50% zu.

ach so, eine solche Rückforderung und deren Berücksichtigung entfaltet erst seine Wirkung mit der Erklärung der Eltern. 

 

Sophie

 

AntwortZitat
Geschrieben : 04.02.2024 19:06
(@flofin2024)
Schon was gesagt Registriert

@annasophie Hallo Sophie, 

Danke Dir für die Antwort! 

Kannst Du mir den Link geben mit der Anwaltsseite, bei der ein ähnlicher Fall geklärt wurde?

Laut meiner Anwältin macht es schon einen Unterschied, ob eine automatische Rückforderungsklausel oder die Rückforderung der Eltern aktiv durchgeführt werden muss. Aber das mit der Erklärung mache ich auf jeden Fall. 

Wenn jemand einen Anwalt kennt, der einen ähnlichen Fall hatte, wäre ich sehr dankbar.

Gerichtsurteile dazu würden sehr helfen.

Besten Dank,

Florian

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.02.2024 10:49
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Ich glaube links sind nicht erlaubt auf anwaltsseiten. Habe dir eine pn gesandt

AntwortZitat
Geschrieben : 05.02.2024 20:01