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Versorgungsausgleich für Zeiten bevor Leben in Deutschland

 
(@fuertstvonmond)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Freunde,
vielen Dank für so einen Tollen Forum.
Ich bin aus Österreich, meine Ex ist Deutsch.
Wir sind seit 2008 verheiratet. Trennungsjahr begonnen mit ende 2018.
4 Jahre in Österreich gelebt und gearbeitet und ca. 4 Jahre in der Türkei gelebt und gearbeitet.
Ich habe bis 2016 nie in Deutschland gelebt und nie in Deutschland gearbeitet. Erste Wohnanmeldung und Beschäftigung in Deutschland war im 2016.
Sind die Zeiten vor die ich in Deutschland gelebt habe überhaupt ein Thema von deutschen Gericht in Thema Versorgungsausgleich?
Wieso bin ich verantwortlich gegen deutschen Recht wenn ich nicht in Deutschland gelebt habe und mein Lebenspunkt nie in Deutschland war.
Haben sie da Informationen? Hat Gericht überhaupt Zuständigkeit für diesen Zeitraum?

vielen Dank
und viele Grüße

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 10.07.2020 21:26
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

die Frage hängt davon ab nach welchem Recht die Ehe geschieden werden soll. Wenn beide Ehepartner in Deutschland ihren dauerhaften Aufenthalt haben, dann kann nach deutschem Recht geschieden werden. (siehe <a href="https://www.kanzlei-hasselbach.de/2013/internationales-scheidungsrecht-wichtige-fragen-und-antworten/08/>hier</a>"

Die Frage ist also, lebst Du und Deine Frau seit 2016 in Deutschland und habt damit Euren Lebensmittelpunkt in Deutschland?

Wenn dem so ist, dann spielen alle Rentenanwartschaften, die während der Ehe erworben wurden eine Rolle, also seit 2008. Es ist dabei unerheblich wo sie erworben wurden.

"Gemäß § 2 Abs. 1 Hs. 1 VersAusglG sind sowohl in- als auch ausländische Anwartschaften im Sinne dieses Gesetzes auszugleichende Anrechte und unterfallen damit dem Versorgungsausgleich.
Deutsche Gerichte können ausländische Anwartschaften jedoch nicht im Rahmen des Versorgungsausgleichs aufteilen." (siehe <a href="https://www.familienrecht-muenchen.de/Aktuelles/Ausgleich_auslaendischer_Anrechte>hier</a>)"

Daraus entnehme ich, dass nach deutschem Recht geschieden werden kann. Im deutschen Scheidungsrecht ist der Versorgungsausgleich vorgesehen und er umfasst auch ausländische Rentenanwartschaften, die ein deutsches Gericht aber nicht teilen kann, deshalb muss der Ausgleich in anderer Form erfolgen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 10.07.2020 23:04
(@celine)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi,

soweit ich verstanden habe, lebt Ihr beide seit 2016 in Deutschland. Falls Ihr die Scheidung schon eingereicht habt und keine Rechtstandvereinbarung getroffen habt, wird gemäß der ROM III- Verordnung nach deutschem Recht geschieden.

Den Versorgungsausgleich selbst kann das Gericht nur für die in Deutschland erworbenen Anwartschaften durchführen. Für die im Ausland erworbenen Anwartschaften wird es dann einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich anordnen. Dieser funktioniert dann so, dass der ausgleichspflichtige Partner selbst nach seinem Renteneintritt den errechneten Betrag an den anderen Partner überweisen muss. Blöd für den anderen Partner ist es, wenn der ausgleichspflichtige Partner vor dem Renteneintritt stirbt, denn dann verfällt der Anteil des Partners an der im Ausland erworbenen Rente.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.07.2020 23:08
(@fuertstvonmond)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,
danke für die Antworten. Ich kenne alles über standart Versorgungsausgleich auch mit schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Das ist klar. Aber mit welchen Jurisdiction darf Deutschland über eine Zeitraum vor Einzug entscheiden? Das ist toll nicht angefassten Territorium im Scheidungsrecht.
Ich finde es nicht rechtens das ein detusche Gericht über mich für Zeitraum bevor Einzug entscheiden darf.
Bevor 2016 ich kenne Deutschland nicht, ich habe keine Verantwortung gegen deutschen Recht sofern das in Deutschland nicht passiert ist.

Wie das gegenüber internationale Recht durchgesetzt werden kann verstehe ich nicht. Ich bin bereit bist EuGH zu gehen.

Danke

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.07.2020 23:33
(@celine)
Nicht wegzudenken Registriert

PS
Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ergeht in Form eines vollstreckbaren Titels

AntwortZitat
Geschrieben : 10.07.2020 23:33
(@celine)
Nicht wegzudenken Registriert

Wie das gegenüber internationale Recht durchgesetzt werden kann verstehe ich nicht. Ich bin bereit bist EuGH zu gehen.

Die ROM III- Verordnung i s t internationales Recht.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.07.2020 23:42
(@fuertstvonmond)
Schon was gesagt Registriert

So würde es OK gewesen. 2008-2013 in Deutschland gelebt und 2013-2015 in Ausland gearbeitet. dann nochmal zurück in Deutschland. Das würde ich OK finden. Solange mein Lebenspunk mehrheitlich in Deutschland ist. Würde ok sein. Aber nicht mal in 2 Jahre in Deutschland leben und alles davor auch verlieren finde in Unfair.
Meine entscheidende Frage ist Lebensmittelpunnkt während Erwirtschaftung ab Einzug nach Deutschland. Bedeutet das nichts? Gericht weiss nicht wann ich Eingezogen bin. Habe ich da Versuchmöglichkeit?

Durch ROM III Deutsche Gericht hat für Scheidung wohl Zuständigkeit. Aber hat es keine Wirkung ab wann Lebensmittelpunk in Deutschland gestartet hat?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.07.2020 23:44
(@celine)
Nicht wegzudenken Registriert

Nein, es spielt keine Rolle, in welchen Ländern Ihr Euch während der Ehe überwiegend aufgehalten habt. Eine Scheidung kann nur als Ganzes durchgeführt werden und nicht „stückweise“ an jedem der Aufenthaltsorte während der Ehe.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.07.2020 23:52
(@fuertstvonmond)
Schon was gesagt Registriert

Danke und Schade. Wieso gehen die davon aus wenn eine Partei während Ehe nicht gearbeitet hat, dass andere Partei das mit Gewalt und Zwang durchgesetzt hat. Wenn eine wegen Faulheit nicht arbeitet und davon Profiert kann nur in Deutschland passieren. Während diesen Zeit habe ich noch die Bafög mitbezahlt und Restschuld von vererbten Haus auch mitbezahlt. Da gehe ich mit minus 70000 und verlorene Rentenansprüche leer aus. Lebe mit einem Gehalt was im TOP 10% in Deutschland ist in Armut.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.07.2020 00:26
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Wenn du in der Ehe Vermögensverluste gemacht hast und sie Gewinne, dann muss sie dir vielleicht dafür einen Zugewinnausgleich zahlen.

Beispiel:
Anfangsvermögen Du 100.000 Endvermögen 50.000 = Verlust 50.000 Dein Zugewinn beträgt dann Null.
Anfangsvermögen sie 30.000 Endvermögen sie 80.000 = Gewinn 50.000.
Dann muss sie dir von ihrem Zugewinn von 50.000 25.000 abgeben.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 11.07.2020 10:29




(@fuertstvonmond)
Schon was gesagt Registriert

Es wurde die Anwartschaften in der Türkei bei Versorgungsträger gefragt. Bedeutet es alles mit Türkei so abgeschlossen werden kann? folgendes kam:

https://imgur.com/a/asYi0IW

Mein Anwalt meint dass man hier immer noch eine Berechnung gemacht werden müssen.

vielen Dank und viele Grüße

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.09.2020 08:11
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

es sind 2 verschiedene Dinge:
1. die deutsche Rentenversicherung, die Dir eine Rente zahlen wird und dabei die türkische Rentenversicherung nicht einbezieht,
2. die türkische Rentenversicherung, die Dir irgendwann einen gewissen Beitrag zahlen wird.

Deine Beiträge zur türkischen Rentenversicherung werden in Deutschland nicht berücksichtigt. Nur bei der Anwartschaft, also wenn es darum geht, dass man eine gewisse Zeit Rentenbeiträge gezahlt hat, werden die Jahre berücksichtigt.
Die deutsche Rentenversicherung zahlt Dir für die Zeit in der Türkei also keine Rente und deshalb wird die türkische Rentenversicherung beim Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt (oder eben mit 0 Euro).

Die Frage ist aber, ob Du Anspruch gegen die türkische Rentenversicherung hast und diese Dir ab einem gewissen Alter einen Betrag X zahlt. Dieser Betrag muss beim Versorgungsausgleich berücksichtigt werden.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 12.09.2020 10:33
(@fuertstvonmond)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Susi,
vielen Dank. Problem ist Türkei bietet keine Möglichkeiten diese Anwartschaften zu berechnen. Ich habe dort nur 470 Tage. Man braucht mindestens 7000 Tage damit man überhaupt Rente dort bekommt. Alles kann ich nicht einfach beweisen weil ich die Anfrage nach Türkei nicht formulieren kann. Versorgungsausgleich verstehen die nur Bahnhof.

Ich habe ein andere Vorschlag vobereitet.

Ich habe 471 Tagen RentenversicherungsTage im Konto. Aktuelle Nachkaufswert für jeden Tag ist 44.14 TL.
Gesamtantwartschaft kann man so berechnen :
471x44,14= 20789,94 türkische Lira. Sie hat recht auf 50% so ergibt sich eine Summe : 10394,97 türkische Lira. = 1.173,56  Eur

So ich bieten an Schuldrechtlich 10394,97 türkische Lira. = 1.173,56  Eur bei Rentenalter zu zahlen.

Kann man so das von Tisch weg haben?

viele Grüße

___________
Vollzitat gelöscht. Bitte den Antworten-Button nutzen

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.09.2020 11:26
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

es geht doch nicht darum, dass die in der Türkei "Versorgungsausgleich" verstehen sondern, dass der Rentenversicherer Dir bescheinigt welche Ansprüche Du gegen die Rentenversicherung hast. Also wieviel Rente Du zu erwarten hast. Darum geht es.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 13.09.2020 12:40
(@inselreif)
Moderator

und wenn man das heute noch nicht bestimmen kann, bleibt es eben offen bis zum Renteneintritt.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.09.2020 13:03