Hallo,
ich habe mehrere Fragen zum Versorgungsausgleich.
Neben der gesetzlichen Rentenversicherung haben meine Ex-Frau und ich jeweils 2 private Rentenversicherungen mit folgenden Ausgleichswerten:
Ich:
RV 1: 4.100 Euro Ausgleichswert
RV 2: 3.900 Euro Ausgleichswert
Ex-Frau:
RV 3: 3.800 Euro Ausgleichwert
RV 4: 2.000 Euro Ausgleichswert (Riesterrentenversicherung)
Kann es sein, dass die Risterrentenversicherung RV 4 meiner Ex wegen Gerigfügigkeit (VersAusglG §18 Abs.3) nicht ausgeglichen werden muss, die anderen 3 RV aber sehr wohl?
Dann würde meine EX ja effektiv 4.400 Euro mehr als ich aus den privaten Rentenversicherungen erhalten.
Habe ich das richtig verstanden, dass die Geringfügigkeitsgrenze bei 120% x Bezugsgröße nach § 18 I SGBIV liegt? Gilt dann die Bezugsgröße in dem Jahr in dem der Versorgungszeitraumes (z.B. Zustellung Scheidungsantrag bzw. Festlegung im Trennungs- und Ehescheidungsfolgenvertrages) oder in dem Jahr des Scheidungsurteils (hoffentlich 2013)?
Grüße,
Tom