Grüßt euch miteinander und vielleicht kennt ihr diese Situation bereits
Bin Alleineigentümer einer Wohnung, in der ich 10 Jahre mit der Familie friedlich gelebt habe. Meine Frau hat mich verlassen, wir leben in Trennung, das Kind ist bei ihr. Die Schulden, die zu beginn meiner Ehe auf der Wohnung lasteten, habe ich zum Teil abtragen können. Aus der Differenz der Anfangs- und Entschulden wird am Tage X der Zugewinn berechnet. Da die Immobilie jetzt aber nach 10 Jahren an Wert verloren hat, würde ich gerne wissen, ob diese Wertminderung dem Zugewinn entgegen gerechnet werden kann?
Weiter brauchte ich Hilfe bei dieser Anfrage. Die Schwiegereltern haben vor sieben Jahren der Familie aufs gemeinsame Konto Geld zufließen lassen, es uns geschenkt. Verträge etc. wurden nicht abgeschlossen. Jetzt fordern sie einseitig von mir den vollen Betrag zurück. Gibt es dafür eine rechtliche Grundlage? Wird dieses Geld evtl. auf den Zugewinn angerechnet?
Um eine Antwort verlegen.
Danke für eure Unterstützung
Hallo opti,
Bin Alleineigentümer einer Wohnung (...) Die Schulden, die zu beginn meiner Ehe auf der Wohnung lasteten, habe ich zum Teil abtragen können. Aus der Differenz der Anfangs- und Entschulden wird am Tage X der Zugewinn berechnet. Da die Immobilie jetzt aber nach 10 Jahren an Wert verloren hat, würde ich gerne wissen, ob diese Wertminderung dem Zugewinn entgegen gerechnet werden kann?
Ich mach' mal ein Beispiel. Angenommen, die Hütte hatte zu Beginn einen Wert von 200.000 Euro, aber es lagen noch Schulden von 80.000 Euro drauf, dann geht das mit dem Nettowert von 120.000 Euro in dein Anfangsvermögen rein. Ist die Hütte am Ende "nur" noch 180.000 Euro wert, aber die Schulden haben sich auf 50.000 Euro vermindert, dann geht das wiederum mit dem Nettowert von 130.000 Euro in das Endvermögen rein - d.h. aus der Wohnung ergibt sich in diesem Beispiel ein Zugewinn von 10.000 Euro, den ihr untereinander aufteilen dürft / müsst. In diesem Sinne: Ja, eine Wertminderung verringert den Zugewinn - genau so, wie ja auch eine Wertsteigerung den Zugewinn erhöhen würde. Kompliziert dürfte es allerdings werden, wenn sich nach Verrechnung von Wertverlust und Schuldentilgung eine negative Zahl ergibt - wenn das bei dir der Fall ist, dann sag's bitte (in dem Fall hoffe ich, es meldet sich noch jemand zu Wort, der dir aus eigener Erfahrung sagen kann, wie brutal du in so einem Fall rasiert werden kannst).
Nebenbei bemerkt: Kannst du beweisen, dass die Wohnung weniger wert ist als vor zehn Jahren? Versteh' mich nicht falsch, ich glaube dir das - aber deine Ex wird dir das womöglich nicht so ohne weiteres glauben; und ein ggf. von ihr beauftragter Rechtsanwalt schon gleich gar nicht. Ein eigenes Beispiel: Die Anwältin meiner Demnächst-Ex hatte die vierzig Jahre alte Wohnung, die einige Zeit zuvor von meiner ehemals besseren Hälfte noch als "Bruchbude" und "Rattenloch" klassifiziert worden war, in ihrer ersten Schätzung für meinen Wohnvorteil "aus Vereinfachungsgründen" mal eben pauschal mit der örtlichen Neubaumiete angesetzt ...
Also wundere dich nicht, wenn deine Ex und/oder ihr Anwalt demnächst eine Beschreibung und Schätzung für deine Wohnung vorlegen, dass du deine eigene Bude nicht wiedererkennst und glaubst, es ginge um das Feriendomizil von Josef Ackermann höchstpersönlich 😉
Die Schwiegereltern haben vor sieben Jahren der Familie aufs gemeinsame Konto Geld zufließen lassen, es uns geschenkt. Verträge etc. wurden nicht abgeschlossen. Jetzt fordern sie einseitig von mir den vollen Betrag zurück. Gibt es dafür eine rechtliche Grundlage? Wird dieses Geld evtl. auf den Zugewinn angerechnet?
Hm, man sagt ja, wiederholen ist gestohlen, und deshalb bin ich jetzt mal ziemlich bösartig: Lass dir von deinen Ex-Schwiegereltern schriftlich geben, dass sie den vollen Betrag von dir zurückhaben wollen, und zwar nur von dir, nicht von ihrem Töchterchen. Damit geben sie nämlich indirekt zu, dass du als Schwiegersohn der Beschenkte warst - also nicht ihre Tochter persönlich, und auch nicht ihr zwei gemeinsam als "Ehepaar Opti". Und anschließend argumentierst du, dass der Schenkende ein Geschenk zwar zurückfordern kann, wenn der Beschenkte sich als grob undankbar erwiesen hat - aber das hast du ja nicht, oder? Konsequenz wäre: Das Geld ging an dich, damit geht es in dein Anfangsvermögen ein und fällt somit nicht in den Zugewinnausgleich, und zurückfordern durch Schwiegereltern ist nicht ...
Nein, im Ernst: Sogar wenn das wirklich so ginge, wäre es höchst unanständig. Macht man einfach nicht. Aber der Streit geht im Grunde genommen um die Frage, wem deine Schwiegereltern das Geld damals geschenkt haben (bzw. schenken wollten): Euch beiden gemeinsam, oder nur ihrer Tochter (d.h. deiner damaligen Frau und jetzigen Ex)? Je nachdem muss man nämlich für den Zugewinnausgleich ganz unterschiedlich rechnen:
- Fall 1: Geschenk ging nur an die Tochter. Dann gehört das Geld zum Anfangsvermögen deiner Ex, d.h. es fällt effektiv nicht in den Zugewinnausgleich und wird folglich auch nicht zwischen euch beiden aufgeteilt. Ergebnis: Das Geld geht zu 100% an sie, du gehst leer aus.
- Fall 2: Geschenk ging an euch beide zusammen. Dann gehört das Geld in die Verteilmasse für den Zugewinnausgleich. Ergebnis: Das Geld geht je zur Hälfte an dich und an deine Ex. Ich denke, genau diesen Fall werden deine Ex-Schwiegereltern verhindern wollen - nach dem Motto "dieser Opti ist ein so böser Kerl, dass sich unser liebes Töchterchen sogar von ihm trennen musste!" 😉
Nun denn. Da es offenbar keinen Vertrag gibt, dürfte diese Frage nicht zweifelsfrei zu klären sein. Dass das Geld auf euer gemeinsames Konto überwiesen wurde, ist nicht notwendigerweise ein Beweis dafür, dass das Geld für euch beide gedacht war. Geht eventuell aus dem Verwendungszweck der Überweisung irgendwas hervor - also entweder "für unser liebes Mäuschen" (d.h. nur sie) oder aber "für Mäuschen und Mäuserich" (d.h. ihr beide)?
Oder gab es vielleicht eine Zweckbindung für das Geld - z.B. "für eine neue Wohnzimmereinrichtung" oder "für das Kinderzimmer eures neugeborenen Kindes"? In diesem Fall könnte man mit Fug und Recht sagen, das Geld ist verbraucht: Die seinerzeit angeschafften Sachen sind inzwischen nahezu wertlos oder sogar längst auf dem Sperrmüll gelandet. Ergebnis: Wird beim Zugewinnausgleich nicht weiter berücksichtigt, denn da wird nur auf das geachtet, was am Anfang und was am Ende da war (was immer in der Zwischenzeit entstand und wieder verging, ist unerheblich).
Wenn es allerdings so ist, dass dieses Geld z.B. in die Schuldentilgung für deine Wohnung geflossen ist, dann solltest du m.E. anerkennen, dass das, im Lichte der inzwischen erfolgten Trennung, rückblickend wohl nicht dem Wunsch deiner Schwiegereltern entsprochen haben dürfte. In so einem Fall würde ich dich schon in der Pflicht sehen, deiner Ex nicht nur die Hälfte über den Zugewinnausgleich, sondern die volle Summe zukommen zu lassen (sogar dann, wenn du juristisch möglicherweise sogar die Hälfte behalten dürftest). Pass allerdings auf, dass du nicht doppelt zahlst - 50% weil Zugewinnausgleich und zusätzlich 100% weil Geschenk, das darf dir natürlich nicht passieren. Außerdem würde ich diese Sache durchaus als Druckmittel nehmen, wenn Ex dir auf einer anderen Baustelle dumm kommt - z.B. im Sinne von "mach du mir keinen Ärger mit irgendwelchen Mondpreisen, die meine Wohnung angeblich wert ist, dann mache ich dir auch keinen Ärger was das Geschenk deiner Eltern anbelangt".
So - ich hoffe, ich habe dich jetzt nicht restlos verwirrt???
Viele liebe Grüße,
Malachit.
P.S. der maßgebliche Paragraf für das Rückgängigmachen einer Schenkung ist § 530 BGB, "Widerruf der Schenkung": http://dejure.org/gesetze/BGB/530.html
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Grüß dich malachit und andere Kenntnisreiche und Geknechteten
Erst einmal danke für deine ausführliche Mitteilung und vielleicht darf ich den beschriebenen Fall noch einmal präzisieren. Ich gehe einmal von einem Zugewinn meiner über zehn Jahre abbezahlten Immobilie von 40.000€ aus. Nach vorsichtigen Aussagen einer Bank sind die Immobilienpreise im Verlaufe der letzten 12 Jahre um ca. 25% gesunken (Wohnung ist 1971 gebaut und 1997 von mir erworben worden), so dass rein rechnerisch nebst allen Unwägbarkeiten der Zugewinn mit der Wertminderung bezogen auf den damiligen Kaufpreis ausgeglichen wäre.
Schwiedervater setzt mir schriftlich eine Forderung von 45000€ für ´geschenktes´Geld für die Familie, überwiesen vormals auf das gemeinsame Konto, alleinig in Rechnung. In diesem Betrag ist auch ein Bausparvertrag enthalten, der umgeschrieben auf den Namen ihrer Tochter läuft und zur Umschuldung der damals laufenden gemeinsam auslaufenden Verträge -2004) diente.
Wäre es alternativ denkbar, dass ich auf die Forderung von Schwiegerväterchen eingehe, um so den Zugewinn zu kompensieren (Zugewinn 40.000 ohne Wertminderungeinberechung und Schulden AN Schwiegervater von 45.000? Anders herum betrachte ich die Summe als Schenkung, fechte das durch und bleibe auf den Zugewinn nebst evtl. Wertminderung des Objektes, mein Alleineigentum, sitzen. Was würdest du an meiner Stelle machen?
Um Ratschläge immer verlegen.
grüße von Opti
Hallo opti,
wenn dein Zugewinn schon durch den Wertverlust aufgefressen ist, so werden weitere Verluste nicht mehr abgerechnet.
Vor diesem Hintergrund solltest du dich mit der Anerkennung von Forderungen der Schwiegis sehr zurück halten.
Das Geld ist in dem Falle sicher als "verbraucht" anzusehen.
Kannst du das mit dem Bausparer nochmal erklären?
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Danke Beppo
Angenommen ich mache keine Wertminderung geltend z.B. auf grund der hohen Begutachterkosten oder weil die Wertminderung letztlich geringer ausfällt als erwartet/ vorgestellt, z.B. statt 40.000 nur 15.000, wie sieht dann der Fall aus?
Ist es dann nicht die sichere Variante, Schulden 45.000 gegen Zugewinn verbliebene 25.000 aufzurechnen?
Danke vorab von opti
Hallo opti,
Angenommen ich mache keine Wertminderung geltend z.B. auf grund der hohen Begutachterkosten oder weil die Wertminderung letztlich geringer ausfällt als erwartet/ vorgestellt, z.B. statt 40.000 nur 15.000, wie sieht dann der Fall aus?
Also, bevor wir hier lange das "was wäre wenn"-Spiel spielen: Versuch doch bitte mal, möglichst genau zu belegen, wie viel die Wohnung heute wert ist. Also: Guck mal in den Immobilienteil deiner örtlichen Tageszeitung, was vergleichbare Wohnungen kosten. Guck bei Internet-Märkten wie www.immobilienscout24.de oder www.planethome.de (gibt bestimmt noch einige andere, die mir im Moment nicht einfallen) nach vergleichbaren Wohnungen in deiner Gegend. Falls du dich mit dem Gedanken trägst, die Wohnung wegen der Trennung eh' verkaufen zu müssen, sag einem ortsansässigen Makler, dass du verkaufen möchtest, nenne ihm die wesentlichen Daten oder bitte ihn zu einer Wohnungsbesichtigung, und frage ihn, welchen Preis er realistischerweise für erzielbar hält. Oder, erzähle der finanzierenden Bank, dass du bei denen gerne einen weiteren Kredit hättest, den du über die Wohnung absichern möchtest, und frage, nach welchen Kriterien die Bank den aktuellen Wert der Wohnung ermitteln würde, weil davon ja die Beleihungsgrenze abhängt.
Denn du hast schon recht: Zu einem gewissen Grad hängt deine weitere Strategie davon ab, wie viel deine Wohnung denn nun wirklich wert ist. Da solltest du also schon möglichst genau wissen, was du realistischerweise bei einem Verkauf bekommen könntest. Und wenn du da im Moment wirklich noch eine Unsicherheit über einen Unterschied von fünfundzwanzigtausend Euro siehst - dann lohnt es sich durchaus, ein bisschen Recherche zu treiben, um diese Schätzung zu präzisieren. Nicht, dass du am Ende die exakt falsche Strategie verfolgst.
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Grüßt euch miteinander und vielleicht kennt ihr diese Situation bereits
Bin Alleineigentümer einer Wohnung, in der ich 10 Jahre mit der Familie friedlich gelebt habe. Meine Frau hat mich verlassen, wir leben in Trennung, das Kind ist bei ihr. Die Schulden, die zu beginn meiner Ehe auf der Wohnung lasteten, habe ich zum Teil abtragen können. Aus der Differenz der Anfangs- und Entschulden wird am Tage X der Zugewinn berechnet. Da die Immobilie jetzt aber nach 10 Jahren an Wert verloren hat, würde ich gerne wissen, ob diese Wertminderung dem Zugewinn entgegen gerechnet werden kann?
Weiter brauchte ich Hilfe bei dieser Anfrage. Die Schwiegereltern haben vor sieben Jahren der Familie aufs gemeinsame Konto Geld zufließen lassen, es uns geschenkt. Verträge etc. wurden nicht abgeschlossen. Jetzt fordern sie einseitig von mir den vollen Betrag zurück. Gibt es dafür eine rechtliche Grundlage? Wird dieses Geld evtl. auf den Zugewinn angerechnet?
Um eine Antwort verlegen.
Hallo,
Wertminderung hin oder her, es zählt für das Endvermögen der aktuelle Verkehrswert zum Stichtag. Das ist seit der letzten Gesetzesänderung der Tag der Trennung. Über den sich natürlich trefflich streiten lässt, die Gerichte werden sicherlich den Tag der räumlichen Trennung als Rechtsrealität entwickeln. Den Schwiegereltern würde ich überhaupt nicht antworten, das führt nur zu fruchtlosen Debatten und die Rechtslage ist klar: da keine schriftlichen Vereinbarungen existieren und das Geld auf euer gemeinsames Konto überwiesen wurde, gilt es als gemeinsam verbraucht. Also noch mal: nicht reagieren.
/elwu
Sorry, ich muss mich noch einmal melden
1.Bekomme heute von dem Rechtsnwalt meiner noch Schwiegereltern ein Anschreiben.
Gefordert werden konkret 43500,-€, die uns im Zeitraum 2002 bis 2004 auf das gemeinsame Ehekonto zugegangen sind. Einbegriffen ist ein zuteilungsreifer Bausparvertrag von 38.000,-€, der mit 26.000,-€ angespart war. Diesen Vertrag haben die Schwiegereltern meiner noch im jetzigen Trennungsjahr lebenden Ehefrau übertragen. Mit diesem Geld haben wir die auf meinen Namen eingetragene Wohnung umfinanziert zwecks Verringerung der mtl. Belastungen. Ich bin in diesem Vertrag lediglich als Gesamtschuldner aufgeführt, meine EX hat den Vertrag abgeschlossen.
Nun wird dieser Betrag 26.000,-€ von mir in voller Höhe zurückgefordert.
2.Der Differenzbetrag zu 43.500,-€ wurde für Anschaffungen etc. verbraucht. Auch diesen Diff. Betrag soll ich an die Schwiegereltern zurück zahlen, also gesamt 43500,-€.
Meine Wohnung Baujahr 1971 habe ich vor der Ehe 1997 zum Preis von 175tsd € gekauft. Nach Durchsicht der Immobilienanzeigen und über eine fundierte Bewertungen ist der gegenwärtige Verkaufswert ca. 125tsd Euro.
3.Meine Eltern haben uns im Zeitraum 2002-2009 ebenfalls 40.000,-€ für die gemeinsame Lebensführung (1 Kind 10J.) überwiesen. Hier habe ich Einzahlungsbelege gesammelt bzw. mir die Beträge nebst Überweisungsträgern quittieren lassen. Kann ich hier evtl. auch Rückforderungen an meine Ex. stellen?
Ich habe euch in diesem Zusammenhang ohne präzise Zahlenangaben/ S.Rechtsanwaltschreiben vom 16.03.10 vor Wochen angeschrieben und entsprechende Hilfestellungen erfahren dürfen.
Nun hat sich in den letzten Wochen die BGH Rechtsprechung geändert und somit meine Unsicherheit erhöht.
Vielleicht darf ich dennoch um eine freundliche Rückmeldung bitten.
Gv opti
Meine Wohnung Baujahr 1971 habe ich vor der Ehe 1997 zum Preis von 175tsd € gekauft. Nach Durchsicht der Immobilienanzeigen und über eine fundierte Bewertungen ist der gegenwärtige Verkaufswert ca. 125tsd Euro.
Bist du sicher, dass das 1997 Euronen und nicht D-Marken waren?
Das wäre ja sonst ein heftiger Verlust.
Und was meinst du mit geänderter BGH-Rechtsprechung?
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Stimmt!
Da war was!
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hey Benno
350.000 DM waren es 1997 bei der Anschaffung und damit umgerechnet 175.000,-€. Richtig ist, dass es tatsächlich wie beschreiben in 13 Jahren eine deutliche Wertminderung von über 40000,- plus gegeben hat. Diese wird sicherlich durch einen Gutachter bestätigt werden müssen, scheint aber sehr realistisch, wenn vergleichbare Wohnungen im nahen Umfeld zum Vergleich herangezogen werden.
Mit BHG meine ich die neuen Bewertungen zu den Zuwendungen/ Schenkungen seitens der Schwiegereltern und deren Rückforderungsmöglichkeiten.
Ist neben dem Urteil von Feb. 2010 schon eine Begründung des Urteils nachlesbar bzw. ist das dort ergangene Urteil auf meinen Fall vergleichbar anwendbar?
Können die Eltern Ex. solche Forderungen an mich stellen?
Danke sehr von opti