rderungen...
Hallo!
Der Antrag wurde uns ausgehändigt vom zuständigen AG. Link: https://fs.egov.sachsen.de/formserv/getbaseform/smjus_e_313_PDF/001/E313_amt24.pdf
Ich frage mich: ist da automatisch der §850 d ZPO inbegriffen, oder müsste das konkret nochmal im ANtrag stehen? Ich finde immer wieder nur was von Freigrenzen a la §850 c ZPO im Antrag zitiert...sollte ich ein Beiblatt mit ergänzenden Ausführungen dazu machen?
LG Romy
Hi Romy
Ich würde den zuständigen Gerichtsvollzieher fragen, der gibt sicher gerne Auskunft.
Gruss Wedi
Der Gerichtsvollzieher, egal ob zuständig oder unzuständig, hat Null Kompetenz in Sachen PfÜb.
Das ist Sache vom Vollstreckungsgericht.
Ja, der 850d ist "automatisch inbegriffen". Das Kreuzchen auf Seite 8 bei "erweiterter Pfändungsumfang" gäbe ja sonst auch gar keinen Sinn.
Das Gericht sieht den Anspruch aus dem Titel und füllt dann den Abschnitt auf Seite 9 eigenständig aus. Was nicht heisst, dass hin und wieder mal ein Rechtspfleger schläft.
Gruss von der Insel
Vielen DANK!!!!!!!