Hallo Nutzer 🙂 ,
es besteht folgende Situation...
für mich besteht eine Gehaltspfändung wegen Kindesunterhalt bei meiner aktuellen Firma. Diese wird zum Jahresende verkauft und der neue Inhaber wird sie komplett neu eröffnen. Die Mitarbeiter bleiben bestehen, werden aber neu eingestellt.
Jetzt meine Frage.... besteht die Gehaltspfändung auch nóch für die neue Firma oder muss die KM wieder neu pfänden? Wird bei einem eventuellen Wegfall der Pfändung diese gelöscht? Wie ist der normale Verlauf in solchen Fällen?
Danke für eure Antworten
Ouzo
Moin,
wenn die Firma ihren Betrieb einstellt (als juristische Person) und gelöscht wird, dann ensteht ein neues Rechtskunstrukt und die Pfändung entfällt.
Wenn der die Firma nur übernommen wurde, was ich aus Deinem Beitrag nicht entnehme, dann würde es weiter bestehen bleiben.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Danke für die schnelle Antwort :thumbup:
das ist ja erstmal ein kleiner Lichtblick.
Wird die Änderung der Firma automatisch an das Gericht / Gläubiger gemeldet/informiert oder wie läuft das ab?
Die Pfändung ist doch sicherlich in der Schufa eingetragen... wie lange bleiben solche Sachen dort anhängig??????
Naja, kleiner Lichtblick ist gut.
Sobald der Gläubiger merkt, dass nix mehr kommt, wird er sicher einen neuen Pfändungsantrag stellen.
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Wird die Änderung der Firma automatisch an das Gericht / Gläubiger gemeldet/informiert oder wie läuft das ab?
Die Pfändung ist doch sicherlich in der Schufa eingetragen... wie lange bleiben solche Sachen dort anhängig??????
Die Drittschuldnererklärung wird an den Gerichtsvollzieher zurückgegeben. Hierdurch wird der Gläubiger darüber in Kennntis gesetzt und dieser muss dann entscheiden, wie er weiter verfahren will. Wenn der KU weiterhin von eigenen Konto regelmäßig bedient wird, dürfte es keine Schwierigkeiten geben.
Lichtblick denke ich auch weniger ... die Schuld muss bedient werden.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Hallo,
naja, klar die Verpflichtung muss bedient werden. Ich denke aber, dass der TO es als kleinen Lichtblick sieht, wenn keine Pfändung mehr besteht und er "nur noch" zahlen muss.
VG Susi
Hallo,
es ist schon Erleichternd wenn die Pfändung weg ist und ein besseres Gefühl :thumbup:
Natürlich besteht die Verpflichtung weiterhin und wird auch bedient.
Habt ihr noch Infos zwecks der Schufa?
Danke und viele Grüße
Ouzo
Hallo,
http://www.helpster.de/kontopfaendung-in-der-schufa-eingetragen-was-tun_36592
sagt am Ende, dass Schufa-Einträge nach 3 Jahren gelöscht werden, also 3 Jahre nach Entfall der Pfändung.
VG Susi
Wird die Änderung der Firma automatisch an das Gericht / Gläubiger gemeldet/informiert oder wie läuft das ab?
Die Abwicklung eines erlassenen Pfändungsbeschlusses ist eine Sache zwischen Gläubiger und Drittschuldner. Das Gericht hat, bei ordnungsgemässem Lauf der Dinge, nach Erlass nichts mehr damit zu tun.
Entweder es gibt den Drittschuldner weiterhin (zB bei Verschmelzung etc.), dann leistet er eben weiter.
Oder es gibt ihn nicht mehr, dann stellt er mit Ende seiner Existenz auch die Leistung ein. Eine Meldung an den Gläubiger im Rahmen der Liquidation ist zwar ganz nett und erspart ihm Arbeit aber es besteht keine Verpflichtung dazu. Ebenso wird eine einmal abgegebene Drittschuldnererklärung nicht nachträglich "korrigiert".
Gruss von der Insel
Danke für eure Antworten :thumbup:
Ebenso wird eine einmal abgegebene Drittschuldnererklärung nicht nachträglich "korrigiert".
Gruss von der Insel
Kannst Du mir das bitte näher erläutern, komme da nicht hinterher :question:
VG Ouzo
Nach Zustellung des PfÜb muss (wenn es beantragt wurde) der Drittschuldner eine Erklärung nach § 840 ZPO abgeben. Dabei gibt er (unter anderem) an, ob er die Forderung als begründet anerkennt und zahlen wird oder ob andere Gläubiger bereits Ansprüche angemeldet haben. Letztlich hilft diese Erklärung dem Gläubiger, die Erfolgsaussichten seiner Pfändung rasch einzuschätzen.
Diese Erklärung wird, sofern gefordert, einmal abgegeben. Entweder bei Zustellung des PfÜb mündlich an den Gerichtsvollzieher, der die Angaben direkt hinten an den PfÜb anhängt. Oder binnen zwei Wochen nach Zustellung des PfÜb formlos direkt an den Gläubiger.
Wenn danach Änderungen eintreten, wird die Erklärung nicht neu abgegeben und der Gläubiger nicht informiert, zumindest nicht mit Mitteln der ZPO.
Gruss von der Insel