Hallo,
die Schuldnerin wendet in hrer Erinnerung ein, 30,50 € mehr Freibetrag haben zu müssen. Begründung steht aus, aber ich vermute den PKW-Stelplatz, der in ihrer Miete mit drin ist. Schuldnerin bezieht Rente, seinerzeit zu ALG II Zeiten hatte JobCenter die angemessene Miete OHNE Kosten für PKW-Stellplatz festgelegt, da dies keine KdU Kosten seien.
Wie hoch ist die Chance auf Erfolg? Selbstbehalt liegt derzeit genau bei Regelsatz plus die damals vom JC angemessen festgelegten KdU. Es handelt sich um eine Unterhaltspfändung von laufendem und rückständigem Kindesunterhalt. Es kam § 850 c ZPO zum Einsatz.
LG Romy
P.s. Grad kam die Begründung: wie gedacht. Es ist anzumerken, dass die Mutter nicht mal mehr unter dieser Adresse lebt. Sie bescheißt also.
Schade, dass mir niemand antwortet.
Dennoch eine Nachfrage:
Hallo,
die Schuldnerin hat Erinnerung gegen Unterhaltspfändung nach §850 d ZPO eingelegt. Monatlich würden ihr 30,50 € mehr zustehen. Wie errechnet sich der Streitwert? Sie hat Prozesskostenhilfe beantragt.
Du hattest bisher keine Frage gestellt.
Edit: Gerade gefunden.
Deine jetzige kann ich dir allerdings auch nicht beantworten.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Danke.
die Schuldnerin hat Erinnerung gegen Unterhaltspfändung nach §850 d ZPO eingelegt. Monatlich würden ihr 30,50 € mehr zustehen. Wie errechnet sich der Streitwert?
Wenn der Unterhalt unbefristet tituliert ist, berechnet sich
- der Gegenstandswert des Zwangsvollstreckungsverfahrens auf den geschuldeten Unterhalt der folgenden 12 Monate
- der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens mit 12 x 30,50 = 366,-
Sie hat Prozesskostenhilfe beantragt.
für die Erinnerung? Die ist Gerichtskostenfrei. Und sollte sie anwaltlich vertreten sein, dann reden wir über 32,13 für den Anwalt - wenn dieser nicht schon vorher mit der ZV-Massnahme befasst war, dann gibt es für die Erinnerung nämlich gar nichts extra, § 19 II Nr. 2 RVG 😉
Gruss von der Insel
Edit PS: ich wäre mir allerdings (ohne das bis ins Detail angeschaut zu haben) nicht sicher, ob die Vollstreckungserinnerung überhaupt zulässig ist. Da bereits eine Entscheidung ergangen ist, wäre aus meiner Sicht die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) einschlägig, Rechtspflegererinnerung nach RPflG scheidet wegen vorhandener Alternativen ebenfalls aus.
Hallo,
ja natürlich hat sie einen Anwalt.
Die Entscheidung fiel schon August 2016. Die Erinnerung wurde zugelassen, es gibt ja schon einen Beschluss, es werden die 30,50 € bis zur endgültigen Entscheidung beim Rentenversicherungsträger einbehalten.