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Forderung Unterhaltsnachzahlung durch meinen volljährigen Sohn

 
(@pirat46)
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Hallo Forum,

ich habe folgende Situation:

Aus erster Ehe habe ich 2 Söhne (21 und 24 Jahre alt).
Mein jüngster Sohn (Dezember 1987 geboren) hat mir nun ein Schreiben über einen Anwalt zukommen lassen in dem er mich zur Nachzahlung von 32000 Euro Kindesunterhalt auffordert.
Es geht dabei um dem Zeitraum von 2000 bis Oktober 2009.
Im Jahre 200 wurde zwischen meiner Exfrau und mir ein Vergleich geschlossen der besagt, dass ich pro Monat und Kind einen Betrag in Höhe von DM 600 monatlich zahlen sollte.

Leider war ich eine Zeitlang arbeitslos und konnte daher nur einen verminderten Satz zahlen. Das wurde aber per Gerichtsbeschluss bestätigt.
Der Hammer ist jetzt, dass er die Nachzahlung in gesamter Höhe  einfordert einschließlich über seinen  18. Geburtstag hinaus.
Was dazukommt ist, dass er leider eine faule Socke ist der darauf wartet, dass ihm die gebratenen Tauben in den Hals fliegen.
Schule hat er aufgrund einer neuen Beziehung abgebrochen die inzwischen schon wieder Geschichte ist.
Arbeiten geht er nicht, Ausbildung hat er nicht.

Als seine Beziehung zu Ende ging im vergangenen Jahr haben meine 2. Frau und ich ihn aufgenommen und er hat 2 Monate bei uns gewohnt.
Dann hat er die Flucht ergriffen und ist zu einem Freund gezogen, da er mit den von ihm zu erledigenden Aufgaben überfordert war und sein Ego es nicht ertrug, dass ein Nachbar ihn in Arbeitshosen im Garten oder mit einem Putzlappen sehen könnte.

Er schlief bis Mittags um 12 und chatede bis nachts um 2 am Computer.
Bei mehreren Stellen zu denen ich ihm eine Vorstellungsgespräch vermittelte erschien er nicht sondern tat nur so als würde er hingehen.

Wir führten abends Stundenlange Gespräche über seine Zukunft und wie er sich diese vorstellt.
Seine Antwort sinngemäß: Ich suche einen Job mit wenig Stress, nicht mehr als 8 Stunden am Tag wo ich viel Geld verdiene und reich werde.

Ich muss dazu sagen, dass er in seiner Mutter ein grandioses Vorbild hatte die bis heute seit unserer Trennung (1993) keinen Job mehr hatte.
Ihr Leben besteht aus Rauchen und Fernsehen.

Es geht mir hier nicht darum meinen Sohn oder dessen Mutter schlecht zu machen und ich würde ihm gerne helfen wenn ich wüßte, dass dabei etwas herauskommt aber die Erfahrung im vergangenen Jahr zeigt mir, dass vorhandenes Geld in Zigaretten, Handy PC-Games etc. umgesetzt wird damit er den großen Macker spielen kann.

Das ist auch der Grund warum ich mich wehre mein sauer verdienten Euros zum Fenster hinaus zu werfen.

Ich bitte dringlichst um Tipps wie ich dieser Forderung begegnen kann.
Hat jemand eine ähnliche Situation und einen Weg daraus gefunden.

Vielen Dank im Voraus
Günter

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 26.10.2009 18:25
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

im Schnellschuss würde ich sagen, die Forderung ist völlig gehirnalbern. Tipp doch bitte das Schreiben des, ähem,  RA bitte in seinen wesentlichen Teilen für uns ab.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 26.10.2009 19:14
 elwu
(@elwu)

Mein jüngster Sohn (Dezember 1987 geboren) hat mir nun ein Schreiben über einen Anwalt zukommen lassen in dem er mich zur Nachzahlung von 32000 Euro Kindesunterhalt auffordert.

Hallo,

stell' den Schrieb doch anonymisiert hier ein. Wir entwerfen dir dann eine zielgenaue Antwort.

/elwu,

Sachen gibts...

AntwortZitat
Geschrieben : 26.10.2009 20:34
(@pirat46)
Schon was gesagt Registriert

Danke erst mal für die schnellen Antworten,

ich werde den Vorschlag von elwu aufgreifen und den Schrieb mal hier anonym einstellen.
Es geht los:

Sehr geehrter Herr XY,

ich zeige hiermit unter Vorlage einer Kopie meiner Vollmacht an, dass mich Ihr Sohn XY, mit der Geltendmachung von Kindesunter¬haltsansprüchen beauftragt hat.
Namens und in Vollmacht meines Mandanten fordere ich Sie auf, bis zum
19.10.09 (die Frist konnte ich bereits um 3 Wochen verlängern)
32.518,16 € rückständigen Kindesunterhalt an mich als Inkassobevollmächtigten zu bezah¬len,
Auskunft über Ihre Einkünfte aus selbstständiger und nicht selbstständiger Tätigkeit, Vermie¬tung und Verpachtung, Kapitalanlagen, Sozialleistungen, Renten, etc. in Form einer geord¬neten Aufstellung, gegliedert nach Einkunftsart, zu erteilen,
diese Auskunft durch Vorlage geeigneter Belege, insbesondere der Einkommensteuererklä¬rungen für 2005 - 2008, der Einkommensteuerbescheide für 2005 - 2008, Verdienstbeschei¬nigungen für die Zeit vom 01.10.08 - 30.09.09, Miet- und Pachtverträge sowie den Konto¬auszügen über die letzten Miet-/Pachtzinszahlungen, Zins- und Kapitalertragsbescheinigun¬gen, Bescheide der Sozialversicherungsträger, Bescheide der Rentenversicherungsträger, etc.,
in einer geordneten Aufstellung, geordnet nach Jahren, Auskunft darüber zu erteilen, welche Zahlungen Sie auf den Kindesunterhaltsanspruch meines Mandanten in der Zeit ab 01.01.00 bis heute geleistet haben,
die Zahlungen durch geeignete Belege, insbesondere Überweisungsträger und Kontoauszü¬ge zu belegen,
die hier angefallenen Gebühren für die Geltendmachung der Unterhaltsrückstände gemäß anliegender Rechnung an mich auszugleichen.
Sollten Sie die gesetzte Frist ungenutzt verstreichen lassen, werde ich meinem Mandanten raten, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Hinweis gern. § 26 BDSG: personenbezogene Daten werden elektronisch gespeichert Bankverbindung:

- 2 -
1. Nach den mir vorliegenden Unterlagen wurden die Kindesunterhaltsansprüche meines Mandanten mit Vergleich des AG Obernburg vom 15.10.01, Az. 2 F 223/01, mit monatlich 600,00 DM (306,78 €) für die Zeit ab 01.01.00 tituliert.
Hieraus ergibt sich ein Unterhaltsanspruch für die Zeit vom 01.01.00 - 31.10.09 mit 63.600 DM bzw. 32.518,16€.
2. Nach Kenntnis meines Mandanten, haben Sie hierauf keinerlei Unterhaltszahlungen ge¬leistet, so dass der Anspruch noch in voller Höhe zur Zahlung offen steht.
Soweit Sie entgegen der Kenntnis meines Mandanten Zahlungen auf seinen Kindesunter-haltsanspruch geleistet haben, fordere ich ich Sie auf, die Zahlungen in einer geordneten Aufstellung anzugeben und die entsprechenden Zahlungsbelege in Kopie (Kontoauszug und Überweisungsträger) vorzulegen.
3. Nachdem mein Mandant arbeitslos ist, da er sich bislang vergeblich um einen Ausbil¬dungsplatz und eine Ganztagsarbeitsstelle bemühte, steht meinem Mandanten auch zukünf¬tig ein Unterhaltsanspruch zu. Um diesen berechnen zu können, sind Sie nach dem Gesetz verpflichtet, die oben angegebenen Auskünfte über Ihre Einkünfte zu erteilen und zu bele¬gen.
Die Auskunft hat in einer geordneten Aufstellung, getrennt nach der jeweiligen Einkunftsart, zu erfolgen.
4. Gemäß dem Vergleich vom 15.10.01 war der Unterhalt spätestens am jeweiligen dritten des Monats im Voraus zu bezahlen. Somit befinden Sie sich mit den Unterhaltszahlungen seit diesem Zeitpunkt in Verzug. Aufgrund des Verzugs sind Sie verpflichtet, meinem Man¬danten die hier angefallenen Gebühren bezüglich der Geltendmachung des rückständigen Unterhalts zu erstatten. Diese werden mit der anliegenden Gebührenvorschussnote geltend gemacht.

Dazu noch folgendes: Ich habe den Unerhalt wie bereits erwähnt so gut wie ich konnte bezahlt.
Die entsprechenden Kontoauszüge habe ich noch.
Wie ich vermmute hat meine Ex den Unterhalt mit ihrem inzwischen weiteren Ex in Alkohol und Zigaretten investiert.

Was mich dabei am Meisten beunruig: Wie sieht da Ganze aus nach dem Junior 18 wurde.
So vie ich weiß, muß ich doch dann nur zahlen wenn er Schule, Studium etc. macht.

Bin auf weitere Anrworten gespannt und ahbe morgen einen Termin beim Anwalt.

grüße und schönen abend allerseits
Günter

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.10.2009 23:23
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Günther,

vertrackte Sache. Das soltlest du ohne Anwalt nicht durchziehen.

Bis zum 18. Lebenjahr mußtest du an die KM leisten, danach muß der KU auf das Konto des Kindes bzw. kann mit dessen Zustimmung auf das Konto der KM. Dies mußt du entsprechend nachweisen. Falls du ab 18 weiterhin an die KM gezahlt hast, kann es gut seimn d,as du das dem Sohn nochmal zahlen mußt, wenn die KM ihm das Geld nicht ausgehändigt hat.

Aber der Reihe nach:

1. Existiert ein Titel?

2. Wenn ja, ist dieser befristet oder unbefristet?

3. Für die Forderungen in die Zukunft. Hier wären beide Elternteil zuständig. Aber vorher muß das Kind seine Bedürftigkeit nachweisen und auchnachweisen ,das es bisher seine Ausbildung (Schule, Ausbildungsplatzsuche) zügig betrieben hat. Entsprechende Nachweise sind zu belegen.

4. Wurde der ursprüngliche Betrag in Zeiten der Arbetislosigkeit abgeändert? Oder wurde nur gestundet? Existiert auch darüber ein amtlichen Dokument?

5. Kannst du die Zahlungen nachweisen? Dann mach ne Aufstellung. Das reduziert mit Sicherheit schon den Betrag, der dich jetzt erschreckt. Denn was du nachweislich gezahlt hast, kann er nicht noch einmal fordern.

6. Schau nochmal genau nach was ab 18 los war. Im Besten fall stehen auf deinem Überweisungen: KU für xy Monat/Jahr. Dann müßte er sich an die KM wenden, wenn diese die Leistungen nicht weitergereicht hat.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 26.10.2009 23:36
 elwu
(@elwu)

Dazu noch folgendes: Ich habe den Unerhalt wie bereits erwähnt so gut wie ich konnte bezahlt.
Die entsprechenden Kontoauszüge habe ich noch.

Hallo,

so schlecht sieht das nicht aus. Einige Fragen noch:

- wie viel Unterhalt hast du mit Belegen nachweisbar bezahlt
- zu 'Leider war ich eine Zeitlang arbeitslos und konnte daher nur einen verminderten Satz zahlen. Das wurde aber per Gerichtsbeschluss bestätigt' brauchen wir nähere Angaben
- wann ist er aus- und zu seinem Kumpel gezogen, und habt ihr ihn rausgeschmissen oder hätte er ausdrücklich weiter bei euch bleiben können (sag' ja...)

/elwu

AntwortZitat
Geschrieben : 27.10.2009 23:02
(@pirat46)
Schon was gesagt Registriert

Hallo elwu,

folgende Antworten zu deinen Fragen:

- wie viel Unterhalt hast du mit Belegen nachweisbar bezahlt
3000,- Euro

- zu 'Leider war ich eine Zeitlang arbeitslos und konnte daher nur einen verminderten Satz zahlen. Das wurde aber per Gerichtsbeschluss bestätigt' brauchen wir nähere Angaben
Habe zunächst Arbeitslosengeld erhalten, Unterhalt wurde auf 200 Euro monatlich per Gerichtsbeschluß festgesetzt
Dann kürzung auf Arbeitslosenhilfe, Unterhalt wurde auf 100 Euro monatlich per Gerichtsbeschluß festgesetzt

Als ich dann wieder einen Job hatte war Junior inzwischen 18 geworden.
Die Erfüllung der gerichtlichen Auflagen wurde mir bestätigt.

- wann ist er aus- und zu seinem Kumpel gezogen, und habt ihr ihn rausgeschmissen oder hätte er ausdrücklich weiter bei euch bleiben können (sag' ja...)
Wir hatten ihm einen Katalog von Aufgaben und Verhaltensmaßregeln(25 Punkte) erstellt den er am gleichen Tag noch unterschreiben sollte als Bedingung dafür, dass er weiter bei uns wohnen könne. Am Nachmittag verließen meine Frau und ich das Haus.
Als wir zurück nach Hause kamen(ca. 23:15), war er ausgezogen.
Meine Schwiegermutter, die bei uns mit im Haus wohnt, breichtete darüber und das er eben von einem Kumpel abgeholt wurde.

Grüße
Günter

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.10.2009 00:40
 elwu
(@elwu)

Die Erfüllung der gerichtlichen Auflagen wurde mir bestätigt.

Hallo,

was bedeutet das konkret (im Wortlaut des Gerichts)? Davon ab, kopiere die Zahlungsbelege und die Gerichtsbeschlüsse. Als Anlagen zur Antwort, erster Entwurf zur Diskussion und Verbesserung:

----
Sehr geehrter Herr Blablubb,

1) anbei reiche ich die Belege über meine geleisteten Unterhaltszahlungen ein
2) des Weiteren übersende ich zur geflissentlichen Beachtung in Kopie die Beschlüsse des AG Sonstwo, AZ Nr. 123.456
3) Ihrem Mandanten stand das Angebot offen, bei mir wohnen zu bleiben. Dass er dies nicht annahm, erzeugt keine Unterhaltsverpflichtung.
3) eine angemessene Ausbildung habe ich ihm bereits finanziert. Sollte er weiterhin Unterhalt geltend machen, muss er das gegenüber beiden Eltern, also auch seiner Mutter. Zudem hat er zunächst nachzuweisen, ob überhaupt Bedürftigkeit besteht und falls ja, in welcher Höhe. Er hat weiter nachzuweisen, dass er seine Bedürftigkeit nicht selbst verschuldet hat, etwa durch nicht zielstrebiges hinarbeiten auf einen Schul- und Ausbildungsabschluß. Nichts dergleichen ist bislang vorgetragen. Ihre Aufforderung zur Offenlegung meines Einkommens ist daher derzeit gegenstandslos.

Mit freundlichem Gruß

pirat46
----

/elwu,

langsam verstehe ich die Anwälte mit ihren Textbausteinen #

AntwortZitat
Geschrieben : 28.10.2009 00:56
 elwu
(@elwu)

Halt,

da hatte ich was übersehen. Die KM hätte ja den Unterhalt eintreiben müssen. Du bist für die Zeit, die er bei ihr wohnte, nicht seinem Anwalt gegenüber auskunftspflichtig. Daher umformuliert:

----
Sehr geehrter Herr Blablubb,

meiner Unterhaltszahlungspflicht gegenüber Ihrem Mandanten bin ich in der jeweils geschuldeten Höhe nachgekommen. Die Zahlungen erfolgten bis zu seinem Umzug zu mir selbstverständlich zu Händen seiner Mutter, Vorname Name, Adresse. Eine Nachweispflicht gegenüber Ihrem Mandanten für diesen Zeitraum besteht meinerseits nicht. Sie werden hiermit an seine Mutter verwiesen für Auskunft über den an diese gezahlten Unterhalt und dessen Verwendung.

Sollte er weiterhin Unterhalt geltend machen, muss er das gegenüber beiden Eltern, also auch seiner Mutter. Zudem hat er zunächst nachzuweisen, ob überhaupt Bedürftigkeit besteht und falls ja, in welcher Höhe. Er hat weiter nachzuweisen, dass er seine Bedürftigkeit nicht selbst verschuldet hat, etwa durch nicht zielstrebiges hinarbeiten auf einen Schul- und Ausbildungsabschluß. Nichts dergleichen ist bislang vorgetragen, geschweige denn belegt. Des weiterem stand Ihrem Mandanten im das Angebot offen, bei mir wohnen zu bleiben. Dass er es nicht annahm, erzeugt keine Unterhaltsverpflichtung meinerseits. Das ist Ihnen auch bekannt.

Mit freundlichem Gruß

pirat46
----

Da du keine Daten lieferst, wann er wie alt wurde, wann von der Mutter zu dir gezogen ist etc, geht das nicht genauer.

/elwu

AntwortZitat
Geschrieben : 28.10.2009 02:35
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Mich würde nochmal interessieren, ob die grundsätzliche Berechnung des RA stimmt. Hat er auch die gerichtlichen Herabsetzungen mit einbezogen?

Laut dem RA hat dieser ja für die 9 Jahre mit der Zahl 306,78 € gerechnet. Ich würde ihm zusätzlich zu den anderen Punkten noch schreiben, das du die Berechnung der Forderung anzweifelst, da du für die zeiträume xy gerichtlich zu nur zu xx€ Zahlungen verpflichtet warst. Leg die beiden Aktenzeichen dazu und gut is.
Mach ihm ruhig etwas Arbeit.

Meine andere Frage ist weiterhin unbeantwortet. existiert denn noch ein Titel, oder war die Unterhaltszahlunge zeitlich befristet?

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 28.10.2009 09:38




 elwu
(@elwu)

Leg die beiden Aktenzeichen dazu und gut is. Mach ihm ruhig etwas Arbeit.

Hallo,

das mit der Berechnung und den Az würde ich als Munition für die nächste Stufe aufheben. In meinem Formulierungsvorschlag 'in der jeweils geschuldeten Höhe' steckt das ja implizit drin. Hauptansatzpunkt ist aber IMO eh, dass keine Nachweispflicht für die Vergangenheit besteht. Und die Mutter als gesetzliche Vertreterin den KU, soweit bezahlt, erhalten und verwendet hat und es ihre Aufgabe gewesen wäre, Rückstände zeitnah einzutreiben.

/elwu

AntwortZitat
Geschrieben : 28.10.2009 10:48
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Stimmt elwu,

ein wenig Bauchschmerzen bereitet aber die Zeit zwischen 18 und 21.

Wenn da noch ein gültiger Titel bestand (das ist ja noch offen) und der KU weiter an die KM gezahlt wurde und dies nicht durch expliziete Nennung des Namens u.s.w. gekennzeichnet war und auch keine Bestätigung des Sohnes, das weiterhin an die KM zu zahlen ist, vorliegt, können diese 3 Jahre noch zum Problem werden.

Da müßte er nachweisen, das die KM den kU erhalten hat und diesen an den Sohn weiterzugeben hatte. Wenn das nicht durch Namensnennung gekennzeichnet ist, könnte die kM sagen ,das es da nicht um KU ging, sondern das es ein Geschnek des Ex ist  :wink:. U.U müßte er dann doppelt zahlen.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 28.10.2009 11:01
(@wassermann1963)
Schon was gesagt Registriert

Ich kann nur raten, die Sache einem Anwalt zu übergeben, denn nur der kann ggf. etwas wegen Verjährung, Verwirkung und ähnlichem erreichen.
Ist es z.B. nicht so, sollte es um festgelegte (titulierte) laufende Unterhaltszahlungen für die Vergangenheit gehen, diese nur 3 Jahre lang eingefordert werden können. Natürlich gehemmt durch die Minderjährigkeit, würde in Deinem Fall eine Forderung also lediglich bis Ende 2008 möglich gewesen sein (Sohn wurde im Dezember 2005 18 Jahre alt, Frist ist Ende des Jahres plus 3 Jahre). Somit gehe ich einmal davon aus, dass zumindest dieser Zeitraum verjährt ist, es sei denn, es wurde eine Schuldsumme tituliert.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.11.2009 10:24