Kontenpfändung mal ...
 
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Kontenpfändung mal andersrum - ein Gedankenspiel

 
(@habakuk)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo zusammen !

Da Pfändungsrecht nicht so mein Fachgebiet sind folgendes Gedankenspiel - mit der Frage ob sowas funktioniert:

Nehmen wir einem Zahlknecht Z und eine hExe H.
Z klagt gegen H (warum ist ansich egal) und gewinnt - wie abzusehen war - den Prozess auf voller Linie, inklusive Kostenentscheidung gegen H.
Letztere deckt ja auch die Anwaltskosten von Z ab.
Nun kommt H, meint sie hätte kein Geld und zahle Anwalt von Z entsprechend nicht -> Kosten bleiben erst mal an Z hängen.

Zn geht ebenso davon aus das es sinnlos wäre einen GV bei H vorbei zu schicken - alle eventuellen Vermögenswerte sind dort längst zu den Eltern oder ihrem Neuen Lover transferiert.
Nun kommt Z folgende Idee:
Er erwirkt einen Pfändungs und Überweisungsbeschluss gegen das Konto von H (welches ihm durch seine Zahlungen ja bestens bekannt ist).
Da ist natürlich zunächst einmal auch nichts zu holen.
Nach dem Wissensstand von Z bleibt die Kontenpfändung aber so lange bestehen bis die Schuld bezahlt ist und der Gläubiger (= Z) sie entsprechend aufheben lässt:
Was ist nun, wenn Z sich überlegt einfach mal eine Unterhaltsvorauszahlung für 6 Monate vorzunehmen - denn es gibt ja keine Einschränkung wie lange im Voraus fälliger Unterhalt bezahlt werden darf.
Im Anschluss würde dann die Pfändung selbst bei einem P-Konto vom Betrag her möglich sein, und Z hätte das ihm geschuldete Geld.

Die Frage: Funktioniert das so ?

Gruß

Habakuk

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 03.06.2011 10:31
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin.
Unterhalt ist monatlich zu leisten.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.06.2011 10:46
(@habakuk)
Nicht wegzudenken Registriert

Da würde mich jetzt mal die Rechtsgrundlage interessieren - und möglichst auch irgend ein Urteil nach welchem ein Unterhaltspflichtiger den Unterhalt nochmal zahlen musste nachdem er ihn 'zu lange' im Voraus geleistet hat.

Angenommen ich gehe für 6 Monate auf Antarktis Expedition, Weltreise, oder was auch immer - da wäre es für mich das naheliegendste den UH dann komplett im Voraus zu zahlen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.06.2011 11:11
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Da würde mich jetzt mal die Rechtsgrundlage interessieren.

§1612 BGB
"(1) Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Der Verpflichtete kann verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.

(2) Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll, sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird. Ist das Kind minderjährig, kann ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, eine Bestimmung nur für die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist.

(3) Eine Geldrente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt."

Angenommen ich gehe für 6 Monate auf Antarktis Expedition, Weltreise, oder was auch immer - da wäre es für mich das naheliegendste den UH dann komplett im Voraus zu zahlen.

In dem Falle solltest du dich vorher mit der Mutter darauf verständigen oder dich eines Dauerauftrages bedienen.

Ein Urteil, in dem der Pflichtige verurteilt wird, den Unterhalt für das Kind noch einmal zu bezahlen erginge spätestens dann, wenn du obigen Trick anwenden würdest.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.06.2011 11:39
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi,

ein weiterer Punkt ist, das bestimmte Leistungen nicht pfändbar sind. Dazu gehört das KG und ein Teil KU.

Und selbst wenn du damit durchkommst. Wovon denkst du werden die Kinder dann die 6 Monate leben? Im schlimmsten Fall hält deine Ex bei öffentlichen Kassen die Hand auf, erzählt ihre rührseelige Geschichte und du hast die nächste Forderung einer staatlichen Behörde am Bein.

Gruß Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 03.06.2011 11:54
(@Inselreif)

Hi Habakuk,

neben dem Denkfehlern wie Tina schon schreibt der nur eingeschränkten Pfändbarkeit  bzw. dem Aufrechnungsverbot bei Unterhalt ist schon die Frage, ob hier eine Forderung des Kindes (KU) einer Forderung gegen die Exe (Deine) gegenübersteht. Das klappt dann schon mal gar nicht.

Und ja, man kann Unterhalt im Voraus leisten, kein Problem. Aber:

§ 1614 II BGB http://dejure.org/gesetze/BGB/1614.html :
(2) Durch eine Vorausleistung wird der Verpflichtete bei erneuter Bedürftigkeit des Berechtigten nur für den im § 760 Abs. 2 bestimmten Zeitabschnitt oder, wenn er selbst den Zeitabschnitt zu bestimmen hatte, für einen den Umständen nach angemessenen Zeitabschnitt befreit.

Der § 760 II BGB sind 3 Monate - also alles was über einen längeren Zeitraum im Voraus geleistet ist, kann verbraucht werden und später noch mal zu zahlen sein.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 03.06.2011 13:24
(@habakuk)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo nochmal,

vielleicht hätte ich da genauer sein sollen: In dem theoretischen Fall sei einmal angenommen das hier lediglich der EU vorausgezahlt - und gleich wieder gepfändet werden würde. Kindergeld und KU bleiben unangetastet.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.06.2011 14:59
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

An meiner Meinung ändert das nichts.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.06.2011 15:02
(@habakuk)
Nicht wegzudenken Registriert

Cool.

D.h. wiedermal ein Fall in dem unsere Justiz den Unterhaltsschuldner pauschal zum Deppen erklärt.
Um das Beispiel zu konkretisieren:

H bekommt von Z EU gemäß Urteil, bei welchem der Realsplittingvorteil eingerechnet ist.
H fordert Z nun zur Zustimmung zum Realsplitting auf - diese reagiert gar nicht darauf.
Nun muss H Klagen, und kann absehen das er auf seinen Anwaltskosten sitzen bleibt - die er nicht einmal einsparen könnte da für die Zustimmung ja zwischenzeitlich das FG zuständig ist also Anwaltszwang herrscht.

Hammer !

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.06.2011 15:06
(@Inselreif)

Hi,

wenn schon Geld in einen Anwalt investieren, dann strebe doch zügig eine Abänderung des EU an. Realsplitting gibt es nicht, also raus damit und vielleicht Darlehensraten für die Rechtsverfolgungskosten auch noch abzugsfähig.

Immer so viele Kostenpositionen wie möglich beim Unterhalt absetzen (versuchen), alles andere ist Rudern gegen den Strom.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 03.06.2011 17:39