Lohnpfändung falsch...
 
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Lohnpfändung falsch berechnet(Kinderfreibeträge auf der Steuerkarte)

 
(@tools)
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Hallo Forum,

während der Ehe wurden Schulden gemacht auf denen ich nach der Scheidung sitzengeblieben bin.
Daraus resultieren Zahlungsprobleme und Lohnpfändungen.

Jetzt hab ich festgestellt, das der Arbeitgeber über Jahre hinweg viel zuviel von meinem Gehalt gepfändet hat.
Auf der Steuerkarte waren vor der Scheidung Steurklasse III und 4 Kinder , III/4 eingetragen.
Nach der Scheidung Steuerklasse I und 4 Kinder, I/2 eingetragen. Selbst Änderungen in den Folgejahren auf der Steuerkarte in Steuerklasse I/1,5 und in Steuerklasse I/1 wurden übersehen.

Es würden über 5 Jahre hinweg immer nur 2 Unterhaltsberechtigte berücksichtigt, statt Exchen und 4 Kinder.

Die externe Firma, die die Gehaltsabrechnungen für meinen Arbeitgeber macht, stellt sich auf den Standpunkt, weder  für die vergangenen Jahre neue Gehaltsnachweise, noch die Pfändungen zurückzurechnen.

Begründet wird das damit, das die Freibeträge für die Unterhaltsberechtigten auf der Steuerkarte ordentlich berechnet wurden und das es in meinem Interesse gelegen hätte, sie über die Anzahl der Unterhaltsberechtigten zu informieren.

Dem kann ich so gar nicht folgen. Ich bin kein Gehaltsbuchhalter und auf dem Gehaltsnachweis steht nur eine Summe die gepfändet wird, aber nicht wie die sich zusammensetzt. Auch dürfte es zu den Obliegenheiten des Drittschuldners gehören, das er die Unterhaltsberechtigten ermittelt. Er muß errechnen und abführen, nicht ich.

Im Moment geht die Gehaltsbuchhaltung von einem Unterhaltspflichtigen aus...Steuerklasse I/1, obwohl es sich hier um 2 unterhaltsberechtigte Kinder handelt. Unterhalt wird regelmäßig geleistet, das ich auch nachweisen konnte.

Der Schriftverkehr ist jetzt zum erliegen gekommen und es dürfte jetzt an mir liegen den nächsten Schritt zu tun.

Aber was???

Lohnzahlungsklage? Nach Ankündigung von meinem Arbeitsverweigerungsrecht gebrauch machen?

Ich bin seit über 30 Jahren in der Firma beschäftigt und stehe kurz vor dem Austritt in den Ruhestand. Die Klage würde mir nicht mehr Schaden. In der Summe geht es hier um einen höheren vierstelligen Betrag.

Gruß Tools

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 12.05.2011 14:45
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Begründet wird das damit, das die Freibeträge für die Unterhaltsberechtigten auf der Steuerkarte ordentlich berechnet wurden und das es in meinem Interesse gelegen hätte, sie über die Anzahl der Unterhaltsberechtigten zu informieren.

M.E. völlig korrekt. Der Steuerpflichtige ist verantwortlich für die exakte Nennung der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte - jährlich zu kontrollieren. Darüber hinaus kann bei der Einkommenssteuererklärung eine Korrektur vorgenommen werden, falls die Freibeträge nicht eingetragen worden lassen sind, oder andere Dinge.

Für die Einträge in der Steuerkarte ist letztendlich der Steuerpflichtige selbst verantwortlich.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.05.2011 15:32
(@Inselreif)

Hi Tools,

Begründet wird das damit, das die Freibeträge für die Unterhaltsberechtigten auf der Steuerkarte ordentlich berechnet wurden und das es in meinem Interesse gelegen hätte, sie über die Anzahl der Unterhaltsberechtigten zu informieren.

Woher soll der Arbeitgeber denn wissen, ob die I / 2,0 nun zwei, drei oder vier Kinder sind, wenn Du es ihm nicht mitteilst?
Ausserdem hast Du schön regelmässig die Berechnung in Deinen Gehaltsmitteilungen erhalten und nicht bemängelt. Du hast halt nicht nachgerechnet.

Es wäre auch nicht unbedingt fair, hier vom Arbeitgeber die nochmalige Bezahlung von Beträgen zu verlangen, die schon in Deine Schuldentilgung geflossen sind. Und zu guter Letzt wäre noch die Frage, ob eine eventuelle Nachzahlung nicht auch von der Pfändung umfasst wäre und dann gleich zu 100% an Exe geht...

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 12.05.2011 16:14
(@tools)
Schon was gesagt Registriert

Moin Oldie,

es ist alles ordentlich auf der Steuerkarte eingetragen worden.

Ebenso, wie der Arbeitgeber die Steuerklasse auf der Steuerkarte in die Buchhaltung übernimmt, so sind auch die Kinder/Unterhaltsberechtigten in die Berechnung einzupflegen.

Natürlich kann in der Einkommenssteuererklärung eine Korrektur vorgenommen werden, aber nicht beim Gläubiger.
Der lacht sich Tot, wenn ich ihm erkläre, das mein Arbeitgeber zuviel gepfändet hat und ich das Geld wiederhaben möchte.

Der Arbeitgeber haftet gegenüber dem Gläubiger das er korrekt den pfändbaren Teil abführt. Das kann der Arbeitgeber aber nicht nach Gutsherrenart gegenüber seinem Arbeitnehmer.

Auf das Unterhaltsrecht bezogen kann ich mich nicht in Schuldentilgung retten, um der Unterhaltsverpflichtung zu entgehen. Jeder Richter würde sofort meine Haut ans Scheunentor nageln.

Ich möchte nichts weiter, als das die Pfändungen korrekt berechnet werden und das ich das zuviel gepfändete Geld wiederbekomme.

Beim Arbeitgeber liegt keine Pfändung auf Grund von Unterhaltsverletzung vor.

Gruß Tools

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.05.2011 16:17
(@tools)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Inselreif,

wie ich schon geschrieben habe bin ich seit über 30 Jahren bei dem Arbeitgeber beschäftigt. Er kennt also meine Verhältnisse und Anzahl der Kinder.

Wenn also zum 31.12 auf der Steuerkarte Klasse III/4 eingetragen ist, die Steuerklassenänderung in Klasse I/2 zum 1.1. vorliegt, dann fallen nicht automatisch 2 Kinder weg.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den pfändbaren Teil des Gehaltes zu ermitteln. Zur Ermittlung dient ihm da die Eintragung der Kinder auf der Steuerkarte, oder eben andere geeignete Ermittlungen, z.B. Befragung des Arbeitnehmer zu den Unterhaltsverpflichtungen.

Hier wurde schlichtweg übersehen, das bei der Steuerklasse vier Mal 0,5, also 4 Kinder neben der Ex zu berücksichtigen sind. Ich hab denen nach der Scheidung auch geschrieben , das neben meinen Kindern auch meine Ex bei der Berechnung zu berücksichtigen ist. Ich hab dem Dienstleister eine Kopie des Unterhaltsvergleich und eine Kopie über gezahlten Unterhalt an die EX zukommen lassen.

Unpfändbares Einkommen wird nicht im Folgemonat wieder zu pfändbarem Einkommen. Es ist an den Arbeitnehmer auszuzahlen.

Mittlerweile schlage ich mich mit dem dritten Sachbearbeiter des Dienstleisters rum. Alle berufen sich auf eine korrekte Berechnung nach den Eintragungen auf meiner Steuerkarte. Hier dürfte es sich auch um ein mangelndes Fachwissen und Probleme mit der Software (SAP) handeln.

Es geht hier nicht um Fairnis gegenüber dem Arbeitgeber, Gläubiger, oder Dienstleister. Hier wurde schlichtweg mit der Gießkanne mein Geld verteilt, aber nicht an meine Unterhaltsberechtigten, oder an mich.

Es ist nicht einfach bis auf das Minimum unrechtmäßig abgepfändet zu werden und dann noch Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen.

Gruß Tools

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.05.2011 17:28
(@Inselreif)

Hi Tools,

natürlich ist es recht schwammig zu behaupten, man habe die Angaben der Lohnsteuerkarte ja korrekt übertragen. Aber nach "jahrelanger" Zeit sehe ich die Beweislast bei Dir. Kannst Du nachweisen, dass Du dem Arbeitgeber die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen mitgeteilt hast bzw. sie ihm bekannt waren (und dazu reicht nun nicht aus, dass Dein Chef Dir drei mal Blumen zur Geburt eines Kindes überreicht hat)? Dass irgendwann vorher einmal mehr Kinderfreibeträge (nicht Kinder) auf der Steuerkarte standen, muss er aus meiner Sicht nicht im Gedächtnis haben.

Und wenn wir hier von "jahrelang" reden, kommen dann auch Fragen der Verjährung ins Spiel.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 12.05.2011 18:09
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi,

ich muß nochmal etwas nachfragen.

Es besteht ein Unterhatstitel, der korrekt bedient wurde und es existieren keine Unterhaltsschulden.

Desweiteren gibt es Schulden, die Mittels Lohnpfändung eingetrieben werden.

Nun wurde der pfändbare Betrag nicht korrekt berechnet. Das sollte dann für die Zukunft geändert werden. Und da du deinen AG darauf aufmerksam gemacht hast, wird das doch nun sicher auch angepasst.

Ich verstehe nur das Problem nicht. Wenn bisher mehr gepfändet wurde, werden deine Schulden eben ein paar Monate früher zurückgezahlt sein (evtl. sparst du auch ein paar Euro an Zinsen auf die Schulden.) Aber an der Höhe des KU und der Höhe der Schulden ändert sich doch nichts, nur weil die Pfändung falsch berechnet wurde. Die Summe X mußt du doch so oder so zahlen, ob nun mit Betrag y in z Monaten oder mit Betrag y-a in z+b Monaten ist doch dabei eigentlich für das Ergebnis egal.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 12.05.2011 18:54
(@tools)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Tina,

natürlich wird regelmäßig Unterhalt bezahlt und es wird mit Lohnpfändungen Schulden eingetrieben.

Das Problem ist, das es in Deutschland Gesetze gibt nach denen sich zu richten ist. Was gepfändet werden darf und wieviel steht in der ZPO §850ff. Ebenso auch im Unterhaltsrecht, was der Unterhaltsschuldner zu leisten und was ihm als notwendiger Selbstbehalt zu belassen ist. Das geht zum Glück bei uns nicht zu wie auf dem Pferdemarkt.

Also, der Arbeitgeber hat gegen den §850c verstoßen. Er hat mehr abgeführt, als er hätte dürfen.

Statt fünf Unterhaltsberechtigte hat er zwei berechnet.

Tina, es kann nicht im Ergebnis egal sein, ob ich früher oder später die Schulden bezahlt habe. Der Arbeitgeber ist Treuhänder gegenüber dem Gläubiger und dem Schuldner. Wenn er fehlerhaft rechnet ist der in der Haftung. Der Gläubiger kann/wird gegen den Arbeitgeber gerichtlich vorgehen, wenn zu seinem Nachteil mir mehr Geld ausgezahlt wird, als nach der Pfändungstabelle zusteht...falls er davon erfährt. Dann zahlt der Arbeitgeber aus eigener Tasche, denn er darf nicht von sich aus dann das Einkommen kürzen. Er muß dann über eine Pfändung sich hinten anstellen. Ebenso steht er in der Haftung dem Arbeitnehmer gegenüber.... so im Web ergoogelt.

Im Prinzip steh ich hier stellvertretend für meine Kinder, denen durch die Pfändung Unterhalt entgangen ist.

@ Inselreif,

sobald der Arbeitgeber nicht den vollständigen Lohn auszahlt, steht er in Verzug. Das verjährt nicht.

Für meinen Arbeitgeber bin ich auch nur einer unter 130 000 Mitarbeiter. Natürlich kennt er mich nicht persönlich und es gab auch keine Blumen zu der jeweiligen Geburt eines Kindes. Die Berechnung der Gehälter sind an einen externen Dienstleister vergeben. Den Schaden wird also nicht mein Arbeitgeber haben, sondern der Dienstleister.

Gruß und gute Nacht...

Tools

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Themenstarter Geschrieben : 13.05.2011 03:26
(@Inselreif)

Hi Tools,

sobald der Arbeitgeber nicht den vollständigen Lohn auszahlt, steht er in Verzug. Das verjährt nicht.

Würden wir hier über nicht ausgezahlten Lohn reden, könnte der Rest, wenn es einen ungünstigen Tarifvertrag gibt, schon nach ein paar Monaten verfallen sein. Ansonsten greift die regelmässige 3-jährige Verjährungsfrist. Einen Verzug kann ich nicht erkennen und er würde auch keine Rolle spielen.

Es geht hier aber auch nicht um nicht ausgezahlten Lohn (der ist nämlich ausgezahlt aber fälschlicherweise an den Gläubiger), sondern um einen Schadensersatzanspruch wegen falscher Abwicklung des PfÜb. Der verjährt auch nach drei Jahren. Also über alles bis Dezember 2007 musst Du Dir vorneweg keine Gedanken mehr machen. Das ist weg.

Ich verstehe auch nicht, wieso Deinen Kindern durch die Pfändung Unterhalt entgangen sein sollte.

Es ist einfach blöd gelaufen. Der Arbeitgeber hat falsch gerechnet und zu viel gezahlt. Du hast nie nachgerechnet. Dafür bist Du Deine Schulden früher los und sparst Zinsen. Mit dem Geld bist Du vielleicht schwieriger aber irgendwie schon zurecht gekommen. Dem Schadensersatz steht also auch ein Vorteil entgegen. Wie das ganze ausgeht, ist sehr schwer zu sagen aber ich würde mir die Gerichtskosten und den Ärger mit dem Arbeitgeber sparen.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 13.05.2011 09:19
(@sleepy)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Tools,

fakt ist, der Dienstleister hat das berechnet, was nach den Angaben auf Deiner Lohnsteuerkarte richtig ist. Du als Schuldner und Arbeitnehmer bist selbstverständlich gehalten, das zu überprüfen und zeitnah zu monieren. Dies hast Du offensichtlich nicht getan. Sorry, aber ich habe den Eindruck, Du willst den "schwarzen Peter" Deiner Schulden einem anderen unterschieben.

Ja, es gibt in Deutschland Gesetze, an die man sich halten muss. Allerdings gibt es auch Moral und die sagt mir, dass man seine Schulden zahlen sollte, bevor eine Lohnpfändung gemacht werden muss.

Nix für ungut.

lg
sleepy

Sleepy

AntwortZitat
Geschrieben : 13.05.2011 10:01




(@tools)
Schon was gesagt Registriert

Hallo sleepy,

auch wenn es etwas offtopic ist. Scheidungen verursachen nun mal gelegendlich einen finanziellen Ruin. Einer ist immer der Dumme. Nun, leider hat es mich erwischt.

Ich bin auch nicht einer, der sich in die private Insolvenz rettet und den Gläubiger um sein Geld bringt...bei denen kannst du den Moralapostel spielen. Ich zahle gerne meine Schulden aus der Ehe, aber bitte so wie es das Gesetz vorschreibt.

Auch bin ich nicht einer, so wie meine EX, der/die sich auf die HARTZ4 Hängematte rettet. Ich arbeite gerne um meinen Kindern etwas zu leisten.

Und, wenn man auf einen Beitrag antwortet, sollte man aufmerksam lesen, was der Themenstarter schreibt.

Die Eintragungen auf der Steuerkarte sind richtig, aber die Kinder wurden von der Lohnbuchhaltung falsch auf die Pfändungstabelle übertragen.

Um es auf den Punkt zu bringen. Dadurch das der Arbeitgeber unrechtmäßig 500 Euro pro Monat zuviel abführt, rutsche ich um 500 Euro unter meinen notwendigen Selbstbehalt, um den Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen.

Gruß Tools

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.05.2011 15:16
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Und, wenn man auf einen Beitrag antwortet, sollte man aufmerksam lesen, was der Themenstarter schreibt.

Die Eintragungen auf der Steuerkarte sind richtig, aber die Kinder wurden von der Lohnbuchhaltung falsch auf die Pfändungstabelle übertragen.

das mag ja sein - aber es ist nicht die Aufgabe dieses Forums, das geradezurücken; das musst Du schon selbst in die Hand nehmen. Und wenn Du Dich jahrelang darauf verlassen hast, dass das schon alles seine Richtigkeit habe und keiner weiteren Überprüfung bedürfe, kann es sein, dass Teile des "unrechtmässig gepfändeten" Geldes eben weg und nicht mehr zurückzuholen sind. Nichts anderes wurde Dir hier gesagt.

Grüssles
Martin
(der nicht versteht, warum man sich freiwillig jahrelangen Pfändungen aussetzt, wenn man mit einem Schuldnerberater und einem vernünftigen Tilgungsplan ungleich mehr Lebensqualität haben könnte)

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.05.2011 15:45
(@Inselreif)

Hi Tools,

Um es auf den Punkt zu bringen. Dadurch das der Arbeitgeber unrechtmäßig 500 Euro pro Monat zuviel abführt, rutsche ich um 500 Euro unter meinen notwendigen Selbstbehalt, um den Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen.

Moment mal. Dein Arbeitgeber führt 500 Euro zu viel ab, weil er bei Dir zwei statt fünf Unterhaltsberechtigten berücksichtigt? Wenn ich jetzt in die Tabelle zu § 850c ZPO schaue, heisst das für mich, dass Dir von einem Nettoeinkommen von über 3.000,- knapp 600,- gepfändet werden. Mit fünf Unterhaltsberechtigten wären es dann nur 100,-.

Weiterhin bestimmt sich der Unterhalt nach dem "normalen" Nettoeinkommen, nicht nach irgendwelchen nach Pfändung noch verfügbaren Überweisungsbeträgen.

Irgendwie erscheint mir das das recht verworren.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 13.05.2011 21:10