Hallo,
meine Ex und ich haben uns vor 2 Jahren getrennt. Seitdem wohnt meine Ex mit den Kindern in meinem Haus, das seit dem Trennungs- und Ehescheidungsfolgenvertrag mir alleine gehört, aber mit hohen Hypothekendarlehn belastet ist. Wir haben einen Mietvertrag abgeschlossen und die Miete ist unterdurchschnittlich niedrig.
Den Scheidungsantrag habe ich vor einem Jahr eingereicht, einen Termin für die Scheidung gibt es noch nicht.
Ein möglicher Trennungsunterhalt von 300 Euro wird von ihrer RAin gefordert, wurde von mir und meiner RAin abgelehnt und wird wohl im Rahmen der Scheidung vor Gericht geurteilt. Ich hoffe, zu meinen Gunsten, da meine Ex ist vollzeitig berufstätig ist und ich viele eheprägende Belastungen zahle. KU habe ich immer wie tituliert gezahlt.
Über fast ein Jahr lang hat meine Ex die Miete um Beträge von jeweils 50 -150 Euro gekürzt, ohne Ankündigung und ohne richtige Begründung. Auf meine schriftlichen Auforderungen hat sie gar nicht reagiert. Als ich dann meine RAin beauftragt habe, schrieb Sie, dass sie die Miete wegen des geforderten TU gekürzt hätte. Wobei die Forderung in keiner Weise zu den Mietkürzungen passt.
Mehrere Aufforderungen meiner RAin blieben erfolglos. Nun habe ich vor einiger Zeit das angedrohte Mahnverfahren eingeleitet und die RAin meiner Ex hat dagegen mit der Begründung des geforderten TU Widerspruch eingelegt.
Im Trennungs- und Ehescheidungsfolgenvertrag steht, dass die Miete ggf. gegen Unterhaltsansprüche verrechnet werden könnte. Aber dies kann doch wohl nur für geurteilte oder titulierte Ansprüche gelten, oder?
Ist es vorstellbar, dass meine Ex Recht kriegt und die Miete willkürlich kürzen kann, mit der Begründung dass TU gefordert wurde ?
Oder kann ich der anstehenden Gerichtsverhandlung weiterhin gelassen entgegen sehen ?
Grüße
Tom
Hi,
Ich würde mal sagen: Kann sie nicht (Ohne Anspruch auf Gewähr.) Du wurdest nicht zu Unterhalt verurteilt.
Es gibt einen Mietvertrag, sie zahlt nicht. Ist se zwei Monatsmieten im Rückstand und Du hast gemahnt kannst Du aktiv werden nach dem Mietrecht. Das andere ist erstmal entkoppelt. Dass das Mietecht nicht umbedingt besser ist, steht auf einem anderen Blatt.
mg
Hi,
laut euren Trennungvereinbarung darf sie das, sobald TU-Ansprüche tatsächlich festgestellt wurden. Ob das nun schon der Fall ist, würde ich verneinen.
Aber das ist mal wieder so einFall, wo ich mich frage, warum man 2 Dinge, die nichts miteinander zu tun haben verquickt. Um späteren Ärger zu vermeiden, soltlest du nach dem Trennungsjahr überlegen als Vermieter der Dame gesetzeskonform zu kündigen und wieder selsbt einzuziehen (wenn dir die Immobilie eh zu 100 % gehört)
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hallo,
TU ist noch nicht festgestellt worden. Deshalb wird darüber ja im Rahmen der Scheidung entschieden werden.
Die Verquickickung von Miete und Unterhalt (KU, TU, EU) hat der Notar als Kann-Möglichkeit in den Trennungs- und Ehescheidungsfolgenvertrag aufgenommen, wahrscheinlich um auf alle Möglichkeiten aufmerksam zu machen.
Der Mietvertrag, ebenfalls vom Notar gegengezeichnet, sagt nichts zu einer Verrechnung von Unterhaltsansprüchen.
Grüße
Tom
Ach, Ihr hab da so eine Sonderkonstruktion... Aber solange nicht geurteilt wurde... Vielleicht kann man das aber auch anders sehen: Diese Einnahmeausfälle reduzieren Dein unterhaltsrelevantes Einkommen.
Hi Tom,
Eure "Konstruktion" spielt hier eigentlich gar keine Rolle. Wenn sich zwei wechselseitige Geldforderungen gegenüberstehen, kann man die Aufrechnung erklären.
Es gibt eine Forderung von Dir (Miete) und eine Forderung von ihr (TU) und auch wenn eigentlich eine Trennung wünschenswert wäre, ist die Aufrechnung grundsätzlich möglich.
Wenn Du der Auffassung bist, dass ihr der TU nicht zusteht und damit keine Aufrechnung möglich war, musst Du Deine Forderung gerichtlich geltend machen.
Das Problem Deiner Ex ist dann, dass sie anscheinend weder ihre Forderung sauber aufgestellt noch die Aufrechnung ordentlich erklärt hat. Damit könnten ihr im Zweifelsfall, bei Nachschieben einer entsprechenden Begründung, die Verfahrenskosten auferlegt werden. Die Aufrechnung selbst ist aber sogar noch im Prozess möglich.
Und Vorsicht: umgekehrt besteht ein Aufrechnungsverbot! Du kannst Dich nicht darum drücken Unterhalt zu zahlen mit der Begründung, dass noch Miete aussteht.
Gruss von der Insel
Hallo,
danke für eure Antworten.
Ach, Ihr hab da so eine Sonderkonstruktion...
Eigentlich ist es keine Sonderkonstruktion. Es gibt den Trennungsvertrag und es gibt einen normalen Mietvertrag. Da wir aber beides zum gleichen Termin beim Notar unterschrieben haben, hat der Notar in den Trennungsvertrag noch einige Anmerkungen - eher zu seiner Absicherung - aufgenommen.
Es gibt eine Forderung von Dir (Miete) und eine Forderung von ihr (TU) und auch wenn eigentlich eine Trennung wünschenswert wäre, ist die Aufrechnung grundsätzlich möglich.
Wenn Du der Auffassung bist, dass ihr der TU nicht zusteht und damit keine Aufrechnung möglich war, musst Du Deine Forderung gerichtlich geltend machen.
Aber meine Forderung ist begründet (Mietvertrag) und die Forderung meiner Ex ist bisher nur eine Forderung, ohne dass ein Richter darüber entschieden hätte. Deshalb habe ich das Mahnverfahren eingeleitet und es geht vor Gericht.
Und Vorsicht: umgekehrt besteht ein Aufrechnungsverbot! Du kannst Dich nicht darum drücken Unterhalt zu zahlen mit der Begründung, dass noch Miete aussteht.
Das ist mir bewusst. Ich habe immer zum Monatsanfang den KU überwiesen. Aber den TU zahle ich nicht freiwillig, darüber muss ein Richter entscheiden.
Grüße
Tom
Moin.
Ich denke auch, du solltest deine Mietforderung so schnell wie möglich beim Amtsgericht als Mietsache geltend machen.
Die dürften dann eigentlich deine Forderung nicht mit einer noch nicht festgelegten Forderung verrechnen.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hejhej....
es gibt ja vielleicht auch noch die Möglichkeit, den Spieß umzudrehen. Nicht gerade beim KU - aber vielleicht sind ja noch irgendwelche anderen Zahlungen an deine Ex von dir aus zu leisten. Da kannst du ja dann die nicht gezahlte Miete gegenrechnen und kürzen.....
Es geht doch nichts über einen ausufernden Kriegszustand im deutschen Eherecht..... :knockout:
Gruß
Matthias
Und immer immer wieder geht die Sonne auf.....
Hi Tom,
Aber meine Forderung ist begründet (Mietvertrag) und die Forderung meiner Ex ist bisher nur eine Forderung, ohne dass ein Richter darüber entschieden hätte.
Das macht keinen Unterschied. Über Deine Miete hat auch "kein Richter entschieden". Nur dass ein schriftlicher Mietvertrag existiert macht die vertragliche Mietforderung kein bisschen "wertvoller" als die Unterhaltsforderung. Das heisst nicht, dass Du ohne Weiteres den Unterhalt jetzt schon leisten müsstest. Aber die Forderung entsteht nicht erst dadurch, dass ein Richter darüber entscheidet.
Aber den TU zahle ich nicht freiwillig, darüber muss ein Richter entscheiden.
Und Deine Ex sagt: die Miete zahl ich nicht freiwillig. Darüber muss ein Richter entscheiden.
Deshalb habe ich das Mahnverfahren eingeleitet und es geht vor Gericht.
Gut so...
Gruss von der Insel
Hallo,
ich wollte ein kurzes Update geben und eine weitere Frage stellen.
Schon vor einigen Monaten gab es die erste Verhandlung wegen dem Mietmahnverfahrens. Die Richterin war nicht entscheidungswillig und hat eine Entscheidung von der Unterhaltsentscheidung des Familiengerichts abhängig gemacht. So lange sollte das Mietsachenverfahren ruhen.
Erst in der Nachbetrachtung der Verhandlung ist es meiner RAin und dem Gericht aufgefallen, dass die gegnerische RAin den Trennungsunterhalt irrtümlich als Folgesache gefordert hat. Dass das nicht geht, hat das Gericht inzwischen bestätigt.
Danach hat die gegnerische RAin die Abtrennung der Unterhaltsangelegenheit beantragt.
Meine Frage ist nun: Gilt für die Forderung auf Trennungsunterhalt nun das Datum des Abtrennungsantrags oder rückwirkend ab der ersten, nicht formgerechten Forderung ?
Da ich meine RAin nicht erreichen konnte, stelle ich die Frage mal an die Fachleute im Forum.
Grüße, Tom
Moin
Unterhaltsforderungen sind nicht an eine Form gebunden. Daher gilt das Datum der ersten (formfreien, aber belegten) Inverzugsetzung. Es reicht aus, das überhaupt gefordert wird und für wen.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hi,
ich rate dazu, Miete und Unterhalt nicht einfach so zu vermischen oder eine Vermischung zuzulassen. Das sind getrennte Probleme und macht auch keinen Sinn und für diese Trennung sollte man auch vor Gericht so durchsetzen, zumal der Unterhalt ja nur gefordert wird, aber nicht auf Rechtmäßigkeit geprüft wurde, während die Miete ja eine bereits durch den Mietvertrag ein Vertrag zustande gekommen ist. Aufgrund möglicher Zahlungen in der Zukunft kann man doch nicht im jetzt Miete kürzen. Da sollte man mal nachfassen und eventuell nicht nur ein Mahrverfahren einleiten, sondern eine Kündigung in den Raum stellen. Ich kann mir keinen schlechteren Mieter vorstellen, als eine auf Kravall gebürstete Ex. Wieviel Stress willst Du mit einem Mieter haben?
mfg
Hallo,
danke für die Antworten.
Unterhaltsforderungen sind nicht an eine Form gebunden. Daher gilt das Datum der ersten (formfreien, aber belegten) Inverzugsetzung. Es reicht aus, das überhaupt gefordert wird und für wen.
Schade für mich. Dann warte ich mal die richterliche Entscheidung zum Trennungsunterhalt ab.
ich rate dazu, Miete und Unterhalt nicht einfach so zu vermischen oder eine Vermischung zuzulassen.
Genau diese Vermischung habe ich nie getan und auf klare Trennung der verschiedenen Forderungen geachtet, aber meine Ex war da anderer Meinung.
Da sollte man mal nachfassen und eventuell nicht nur ein Mahrverfahren einleiten, sondern eine Kündigung in den Raum stellen. Ich kann mir keinen schlechteren Mieter vorstellen, als eine auf Kravall gebürstete Ex. Wieviel Stress willst Du mit einem Mieter haben?
Da hast du im Prinzip recht. Doch das war ein Ergebnis des vor 3 Jahren abgeschlossenen Trennungs- und Ehescheidungsfolgevertrages. Außerdem wollte ich meinen Kindern die Trennung einfacher machen, indem sie noch einige Jahre in ihrem Geburtshaus wohnen bleiben können.
Inzwischen hat sich das aber erledigt, da meine, noch immer nicht von mir geschiedene Ex, selber eine andere Wohnung gesucht und gefunden hat. Ich hoffe, dass ich mit dem neuen Mieter weniger Probleme haben werde.
Aber die Mietrückstände beziehen sich auf 2009/2010. Und deshalb halte ich die Klage aufrecht.
Grüße
Tom