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Pfändung und p Konto und alleinerziehend

 
(@vater-aus-r)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

wie kann ich mich auf eine bevorstehende Pfändung einstellen ?
Ich bin Vater, alle 3 Kinder leben bei mir.
Unterhalt erhalten wir nicht.
Ich bin noch berufstätig, aber es gibt berufliche Probleme.
Wie hoch ist der Schutzbetrag beim p-Konto in meinem Fall ?
Für ein Kind bekommen wir noch Unterhaltsvorschuss. Kann dieser gepfändet werden ?
Kann das Kindergeld gepfändet werden ?
Und die Kinder haben Taschengeld als Bargeld angespart. Kann dieses gepfändet werden ?
Danke.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 12.08.2013 22:52
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

schau mal hier http://www.recht-griffig.de/service-schulden/pfaendung . Danach sind Kindergeld und UHV unpfändbar. Was mit dem angesparten Geld Deiner Kinder ist weiss ich leider nicht.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 13.08.2013 10:38
(@Inselreif)

Und die Kinder haben Taschengeld als Bargeld angespart. Kann dieses gepfändet werden ?

nur wenn sich die Pfändung gegen die Kinder richtet.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 13.08.2013 13:05
(@gonzo1900)
Schon was gesagt Registriert

nur wenn sich die Pfändung gegen die Kinder richtet.

Gruss von der Insel

Na das lässt ja dann alle Möglichkeiten offen...

AntwortZitat
Geschrieben : 13.08.2013 15:42
(@fruchteis)
Registriert

Moin.

Ein Problem ist, daß die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO Unterhaltspflichten berücksichtigen.
Das P-Konto schützt hingegen nur einen sehr viel niedrigeren festen Sockelbetrag.

Soweit mir ansatzweise bekannt ist, kann per Antrag bei zuständigen Gericht dieser Sockelbetrag an die Freigrenzen der Pfändungstabelle angepaßt werden. Anderenfalls könnte der Sinn und Zweck der og ZPO durch Kontopfändungen einfach unterlaufen werden.   

W.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.08.2013 15:57
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

die Pfändungsgrenzen durch Vorlage von Bescheinigungen erhöht werden, dies gilt insbesondere für Unterhalt und Kindergeld.
Siehe http://p-konto-blog.de/2012/05/die-freibetraege-beim-pfaendungsschutzkonto/ . Da ist auch erläutert wer die Bescheinigungen ausstellt.

Viele Grüße
Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 13.08.2013 18:40
(@fruchteis)
Registriert

Hilfreicher Link, Susi, vielen Dank.

Es betrifft vermutlich nicht den TO... aber wo wir schon mal dabei sind:

Wird kein Unterhalt gezahlt und/oder bestehen Unterhaltsrückstände, dann kann es für einen Pflichtigen richtig finster, kalt und sparsam werden, weil die Freigrenzen dann uU fallen, siehe § 850d ZPO.

Eine Nummer, die pflichtigen (meist) Vätern schwerst im Magen liegen kann.

VGv W.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.08.2013 19:03
(@vater-aus-r)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

nur wenn sich die Pfändung gegen die Kinder richtet.

Dieses ist richtig und falsch zugleich.
Spätestens bei Hartz 4 / Grundsicherung und Stichwort "Bedarfsgemeinschaft" wird das Vermögen der kleinen Kinder brutal platt gemacht.
(Sofern kleine Kinder bei Eltern leben, welche Hartz 4 beziehen)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.08.2013 10:52
(@bagger1975)

Servus Vater-aus-R,

Dieses ist richtig und falsch zugleich.

dann kläre uns doch einmal bitte etwas genauer auf:

... gegen wen lautet der Titel, um was für einen Titel handelt es sich genau, wem wurde der Titel zugestellt, gab`s schon Post vom Gerichtsvollzieher (Stichwort: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft), etc.

Wenn etwas nach festen Regeln und festen Formen läuft, dann eine Zwangsvollstreckung...

Da kommt nicht einfach jemand und leert den Kindern so mir-nichts-dir-nichts ihr Sparschwein...und wenn, dann muss da schon vorher so einiges gelaufen sein...ehe es zur sog. Taschenpfändung kommt...

Wir sind gespannt...

Viele Grüsse

AntwortZitat
Geschrieben : 14.08.2013 12:19