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Pfändung von Kindesunterhalt

 
(@romyh)
Registriert

Hallo,

eine Frage an die Cracks.

Kann man den UH-Pflichtigen bis zur Höhe des sozialhilferechtlichen Bedarfs (hier etwa 529 €) herunterpfänden, wenn ja, wie geht das? Vollstreckbarer Titel liegt vor.

Ggü. der Staatsanwaltschaft gab sie an, nur etwa 765 € durchschnittlich zu verdienen. Deswegen wird die Anzeige wg. § 171 StGb nicht weiter verfolgt. Auskunft hat sie aber ggü. dem FamG immer noch nicht erteilt (läuft seit 1 Jahr). Zwangsgeld i.H.v. 2000 € soll nun beigetrieben werden, die beiden FamG streiten nun nur noch wegen der Kosten dafür. Haftbefehl im Falle des Nichtbeitreibens ist beantragt.

Gleichzeitig soll eine Kontopfändung aufgrund des UH-Titels (der aufgrund einer Schätzung des Gehalts aufgrund von tariflichen Tabellen und der Aussage der KM, sie arbeite Vollzeit, erstellt wurde) durchgeführt werden. Lohnpfändung ist nicht möglich, da die KM mal wieder den AG gewechselt hat (beim letzten flog sie wieder raus wegen unentschuldigtem Fehlen, bei dem vorigen wegen Betrug, dazwischen lt. ihrer Angabe 6 Monate ohne Einkommen (hätte angeblich auf Pump gelebt)), den sie uns nicht benennt. Überhaupt findet keine Kommunikation statt. Keine Meldung bei den Kindern, GAR NICHTS!

Bevor abgeurteilt wird: bitte nur eine Antwort auf dieses Frage, eine einvernehmliche Lösung kann nicht herbeigeführt werden, die UH-Pflichtige entzieht sich jedweder Verantwortung.

MfG
Romy

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 26.08.2012 11:35
(@Inselreif)

Hi Romy,

die Pfändung von Unterhaltsansprüchen wird nur durch § 850d ZPO beschränkt.
In der Regel wird der dort angesprochene "notwendige Unterhalt", der dem Schuldner zu verbleiben hat, aber dem notwendigen Selbstbehalt entsprechend der DT gleichgesetzt. Damit ist nichts zu holen.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 26.08.2012 12:50
(@romyh)
Registriert

Hallo inselreif,

Ich verstehe den Absatz so, dass das nur für die Fälle gilt, in denen auch tatsächlich gezahlt wird. Das liegt hier nicht vor.

Es betrifft in unserem Fall rückständigen UH in H.v. ca. 1000 € sowie laufenden KU i.H.v. 136 €.

Gruß

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.08.2012 13:33
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Romy und inselreif,

bei UH-Ansprüchen gelten die in der ZPO genannten Pfändungsfreigrenzen nicht, deshalb könnte gepfändet werden.
Wenn der Schuldner aber nicht auffindbar ist bzw. es sich herausstellt, dass das Einkommen doch unter der niedrigeren Grenze des relevanten Selbstbehalts liegt, hat Romy zwar einen vollstreckbaren Titel (der Gerichtsvollzieher kann das Geld eintreiben), es ist aber praktisch nicht durchführbar.
Nur der Haftbefehl könnte vollstreckt werden, dass bedeutet aber nicht, dass das Geld dann auch kommt.

Aus meiner Sicht ist die Sache hoffnungslos.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 26.08.2012 14:07
(@romyh)
Registriert

hallo @susie,

der Haftbefehl bezieht sich auf die Auskunftsklage. Die KM hat ihre Unterlage noch nicht rausgerückt. Heißt, selbst wenn sie für 20 Tage einsitzt, erlischt der Auskunftsanspruch nicht. Reicht sie die Unterlagen dann immer noch nicht ein, gibts neues Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft...und immer so weiter, und immer so weiter.

Gruß

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.08.2012 14:14
(@Inselreif)

Hi Romy,

Es betrifft in unserem Fall rückständigen UH in H.v. ca. 1000 € sowie laufenden KU i.H.v. 136 €.

so lange die Rückstände nicht zu alt sind, spielt das keine Rolle, sie sind dann noch privilegiert und unterliegen noch nicht den bekannten Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO.

Der Selbstbehalt der DT ist für die Anwendung des § 850d ZPO natürlich nur als Richtschnur zu sehen. Ich hatte gerade einen Beschluss in der Hand, da wurde das unpfändbare Einkommen bei vorhandener Eigentumswohnung auf 500,- festgesetzt - orientiert am Bedarfssatz nach SGB II zzgl. Heizkosten. Letztlich liegt das in der Hand des Vollstreckungsgerichts.

Das alles bleibt aber graue Theorie, wenn Du nicht weisst, wo Du laufende Einnahmen pfänden solltest.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 26.08.2012 18:58
(@romyh)
Registriert

bei ner kontopfändung funktioniert das nicht,wa? weil, nehmen wir an sie hat ein p-konto, sind doch automatisch mind 1028 paar zerquetschte frei. oder könnte man beim pfüb dann angeben, dass der freibetrag nach §850 d zpo runtergesetzt wird? also das gericht natürlich, nicht wir. rückstände bestehen seit 02/2012

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.08.2012 19:02
(@romyh)
Registriert

sehe ich das so richtig mit der kontopfändung? funktioniert, theoretisch, die herabsetzung auf das sozialrechtliche existenzminimum nur, wenn man eine lohnpfändung vornimmt?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.08.2012 07:32
(@Inselreif)

Hi Romy,

doch. Bei Unterhaltsforderungen kann man auch vom P-Konto mehr pfänden. Man muss nur beantragen, dass das Vollstreckungsgericht den pfandfrei zu belassenden Betrag im PfÜb niedriger festsetzt.

Siehe § 850k III ZPO

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 27.08.2012 10:25