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Rückständige Titulierten Unterhalt

 
(@aldruper)
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Hallo

Hab da noch eine Frage zum Titulierten Rückständigen Unterhalts schulden.
Meine  Tochter ist damals mit 17 von der Mutter Abgehauen zum Freund.
Darauf hin habe ich meiner Tochter den Titulierten Unterhalt aufs Konto Überwiesen.Sie hat zu dem Zeitpunkt nichts zu Essen und zu Trinken .Heute weiß ich das ich es der Mutter weiter zahlen hätte.Aber das ist mir egal gewesen.Sie hatte nichts zum Anziehen bzw ihre Anziehsachen von der Mutter nicht  bekommen.Kann jetzt die KM den KU den ich ja damals meiner Tochter mit 17J Überwiesen habe noch Pfänden?

Desweiteren bin ich vom OLG in Sep.2011 Verurteilt von Aufgelaufenen  Unterhalts schulden von c.11.000€
Im Feb.2012 Besuchte mich der Gerichtsvollzieher in meiner Wohnung um was zu Pfänden.
Erfolglos
Darauf hin gab ich die Eides St. ab.
Seit dem wurde bei mir nichts mehr Versucht an die Unterhalts schulden zu kommen.

Frage: Wenn jetzt noch mal versucht wird, zu Pfänden wie viel muss mir bleiben ?

Ich habe noch eine Minderjährigen Sohn 10 J dem ich Unterhaltspflichtig bin.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 22.09.2015 10:06
(@Inselreif)

Hi,

ist Deine Tochter jetzt 18? Dann kann die KM genau null Komma gar nichts mehr pfänden.
Kannst Du Dich mit der Tochter bezüglich der aufgelaufenen Schulden nicht einigen?

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 22.09.2015 10:12
(@aldruper)
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Hallo Inselreif,

meine Tochter wird jetzt 19 J
Nein Sie möchte kein Kontakt mit mir.
Und Sprechen erst gar nicht.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.09.2015 10:41
(@Inselreif)

Hi Aldruper,

wir unterscheiden:
- der Unterhalt, den Du fälschlich an die Tochter statt die Mutter gezahlt hast: die Tochter wird jetzt 19, damit hat sie ein Jahr ins Land streichen lassen und die "Nicht"zahlung des Unterhalts nicht moniert. Schon aus diesem Grund sollte hier Verwirkung (neben ggf. anderen möglichen Einreden) eingetreten sein.
- der Unterhaltsrückstand: den kann sie natürlich jederzeit vollstrecken. Ob sie es wird, kannst nur Du beurteilen. Die Forderung ist nicht privilegiert - bei Pfändung von Arbeitseinkommen muss Dir also der in § 850c ZPO genannte Betrag verbleiben (bitte selbst ausrechnen, da wir Dein Einkommen nicht kennen und auch nicht wissen, ob Du an Tochter immer noch Unterhalt zahlst, verheiratet bist usw.). Allerdings sind Pfändungen ja nicht auf das Arbeitseinkommen beschränkt, so dass Dir daran gelegen sein sollte, die Sache (ggf. durch einen Vergleich?) aus der Welt zu schaffen.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 22.09.2015 15:23
(@aldruper)
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Hallo,
@ Inselreif ich bekomme nur Krankengeld in Höhe von 1053€.
Nein ich Zahle meinen Tochter seit Juni 2015 kein Unterhalt mehr.
Habe Geklagt auf Herausgabe des Titels kurz vor Prozessbeginn bekam ich ein Schreiben von der RAtin meiner Tochter das Sie dieses Anerkennen.
Warte jetzt nur ein Anerkenntnisurteil vom AG.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.09.2015 19:00
(@Inselreif)

@ Inselreif ich bekomme nur Krankengeld in Höhe von 1053€.

dann ist zumindest vom Krankengeld (wird als Sozialleistung mit Lohnersatzfunktion genauso wie Arbeitseinkommen behandelt) derzeit nichts zu pfänden.

Das heisst aber nicht, dass nicht andere Pfändungen ausgebracht oder versucht werden könnten (Deine Rolex, Aktiendepot, Yacht auf den Bahamas usw.).

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 23.09.2015 12:23
(@aldruper)
Nicht wegzudenken Registriert

Das heisst aber nicht, dass nicht andere Pfändungen ausgebracht oder versucht werden könnten (Deine Rolex, Aktiendepot, Yacht auf den Bahamas usw.).

Hi Inselreif,

es lässt sich besser nichts zu haben Leben  🙂

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.09.2015 20:18