Statt Teilungsverst...
 
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Statt Teilungsversteigerung Klage auf Zustimmung

 
(@gerechtigkeitsfanatiker)
Schon was gesagt Registriert

Moin moin, außer einer mit evtl. hohen Verlusten behafteten Teilungsversteigerung, besteht doch auch die Möglichkeit Klage auf Zustimmung zum Immobilienverkauf, wenn der ehemalige Partner die Veräußerung verweigert. Hat da jemand Erfahrung mit?

"Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat."

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 02.12.2012 15:44
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Kenn ich nicht.
Kann ich mir auch nicht vorstellen, dass es das gibt.
Die TV ist genau das Mittel, das zur Lösung dieses Problems erfunden wurde.

Zu welchem Preis soll denn die Immobilie dann verkauft werden können und wer legt das fest?
Um genau dieses Problem zu umgehen, ist ja die Versteigerung vorgesehen.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.12.2012 15:53
(@gerechtigkeitsfanatiker)
Schon was gesagt Registriert

Den Text dazu habe ich gefunden bei scheidung-oline.de :
"Sind beide Eheleute Miteigentümer, kann das Eigenheim natürlich nur dann verkauft werden, wenn beide Eheleute dem Verkauf zustimmen. Nach Ablauf des Trennungsjahres hat aber jeder Ehegatte die Möglichkeit, vom anderen Ehegatten diese Zustimmung zu verlangen. Falls der andere Ehegatte sich weigert, kann diese Zustimmung notfalls sogar eingeklagt werden."

"Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat."

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.12.2012 15:59
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

ich wüsste auch nicht, auf welcher rechtlichen Basis die Zustimmung zum Verkauf eingeklagt werden könnte. Das gesetzlich vorgesehene Mittel zur Auflösung einer (nicht nur ehelichen) Eigentümergemeinschaft ist und bleibt die Teilungsversteigerung, an der sich - entsprechende Bonität vorausgesetzt - auch jeder der bisherigen Miteigentümer beteiligen kann, um die Immobilie zum Alleineigentum zu erwerben. Ob er/sie die Immobilie anschliessend für sich behält oder an einen Dritten verkauft, ist dann seine/ihre Entscheidung.

Grüssles
Martin

PS: Nicht alles, was in der Zeitung, in Büchern oder im Internet steht oder im TV kommt, ist deswegen automatisch "wahr".

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.12.2012 16:38
(@wackelpudding)
Zeigt sich öfters Registriert

Du kannst Deinen Anteil auch ohne Zustimmung des/der anderen Eigentümer verkaufen - es kauft wahrscheinlich nur niemand. Und dann geht m. E. nur TV zwecks Aufhebung der Gemeinschaft - kann aber genauso erfolglos bleiben, wenn man selber nicht erwerben will/kann und sich kein Erwerber findet. Es gelten in diesem Fall andere Bedingungen, als bei normalen Zwangsversteigerungen, was insbesondere Auswirkungen bei hoher Belastung durch Kredite haben kann 

AntwortZitat
Geschrieben : 02.12.2012 16:59
(@Inselreif)

Du kannst Deinen Anteil auch ohne Zustimmung des/der anderen Eigentümer verkaufen - es kauft wahrscheinlich nur niemand.

Zumal die ehemaligen Miteigentümer dann zu gleichen Bedingungen in den Vertrag eintreten könnten (Vorkaufsrecht).
Und eventuelle Darlehen hätte man auch noch weiter an der Backe.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 02.12.2012 17:21
(@gerechtigkeitsfanatiker)
Schon was gesagt Registriert

Jedenfalls ist dieser Text bzw. diese Webside von einer Anwaltskanzlei, schaut bitte selbst die Webside, ich hatte davon bisher auch keine Kenntnis.

"Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat."

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.12.2012 19:37
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Jedenfalls ist dieser Text bzw. diese Webside von einer Anwaltskanzlei

das wird als Begründung für eine entsprechende Klage kaum ausreichen...

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.12.2012 21:08
(@wackelpudding)
Zeigt sich öfters Registriert

Es wird wohl hierum gehen:

Das Verfahren kann auf Antrag eines Beteiligten für bis zu sechs Monate einstweilen eingestellt werden, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen angemessen erscheint. Gehören zu der Gemeinschaft neben dem Antragsteller nur noch sein (früherer) Ehegatte, so kann das Verfahren auch zum Wohl des gemeinsamen Kindes für bis zu 5 Jahre eingestellt werden. (aus wiki zur TV, Hervorhebung durch mich)

Da gibt es dann das: http://www.anwaelte-sauer.de/downloads/olgddorf010611.pdf

Im Ergebnis: Erzwingung des Beendens der Einstellung der TV. Ist bei scheidung-online.de wohl etwas "sehr offen" formuliert...

AntwortZitat
Geschrieben : 03.12.2012 14:28
(@gerechtigkeitsfanatiker)
Schon was gesagt Registriert

Hallo, ich verstehe deinen eingefügten Text so, wenn noch ein Kind im Haus ist, kann das Verfahren ausgesetzt werden, um dem Kind das Elternhaus zu erhalten.
Trifft nicht zu, was die Eingangsfrage betrifft.
Was aber den von dir eingefügten Link betrifft, meine ich gelesen zu haben bzw. so verstanden zu haben, dass die Zustimmung zum Verkauf eingeklagt werden kann, wenn die Wohnung oder das Haus für die Person, die dort geblieben ist für eine Person (ohne Kind) viel zu groß ist.

"Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat."

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.12.2012 01:29




(@Inselreif)

In dem eingefügten Link geht es lediglich um die Zustimmung des Ehegatten zur Veräusserung der Immobilie (sogar mittels Teilungsversteigerung, was aber keine Rolle spielt) als Vermögensverfügung.
Hintergrund ist, dass ein Ehegatte in Zugewinngemeinschaft nicht einfach so über sein Vermögen als Ganzes (und darüber reden wir bei einer Immobilie meist) verfügen darf. Hierzu bedarf es der Zustimmung des anderen Ehegatten, die gerichtlich ersetzt werden kann. Das war in dem Link der Fall, hat mit der Zustimmung zum Verkauf (an einen bestimmten Käufer) gar nichts zu tun und verwirrt hier nur.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 04.12.2012 02:02
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Trifft nicht zu, was die Eingangsfrage betrifft.

Was trifft denn hier zu ? Trennungsjahr, bereits geschieden ? Wer wohnt im Haus ?

Die Darstellung des Ausgangsfalls erscheint mir doch etwas mager ...

[...] besteht doch auch die Möglichkeit Klage auf Zustimmung zum Immobilienverkauf, wenn der ehemalige Partner die Veräußerung verweigert.

Auf Basis welcher Informationen soll denn ein Richter einen Miteigentümer zum Verkauf verdonnern ?

Wenn denn konkret ein supertolles Kaufangebot vorliegt, macht es meines Erachtens mehr Sinn, dem verweigernden Miteigentümer deutlich vor Augen zu halten, dass man im Falle eines späteren Verkaufs zu einem geringeren Preis, einen Anspruch auf Schadenersatz geltend machen wird (ob sich dieser durchsetzen lässt, steht auf einem anderen Blatt).

Oder geht es derzeit um die Beauftragung eines Maklers ?

Besten Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 04.12.2012 10:40
(@wackelpudding)
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Um gemeinsames (Bruchteils)eigentum an einer Immobilie aufzulösen, gibt es im Falle der Nichteinigung die Teilungsversteigerung. Für diese gibt es Regeln - z. B kann deren einstweilige Einstellung beantragt werden. Soweit diesem Antrag stattgegeben wird, macht sich der Beantragende wohl auch nicht schadensersatzpflichtig.

Wie es danach weitergehen kann, wird m. E. im verlinkten Beschluß recht gut deutlich. 

AntwortZitat
Geschrieben : 04.12.2012 11:48
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin nochmal,

[...] gibt es im Falle der Nichteinigung die Teilungsversteigerung.

@wackelpudding: Dem TO geht es um die Vermeidung einer TV (das kann man dem Opening durchaus entnehmen) ...

Insofern:

verwirrt hier nur.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 04.12.2012 12:02
(@wackelpudding)
Zeigt sich öfters Registriert

Tja, dann wird er sich irgendwie einigen müssen...

AntwortZitat
Geschrieben : 04.12.2012 12:13