Moin moin, außer einer mit evtl. hohen Verlusten behafteten Teilungsversteigerung, besteht doch auch die Möglichkeit Klage auf Zustimmung zum Immobilienverkauf, wenn der ehemalige Partner die Veräußerung verweigert. Hat da jemand Erfahrung mit?
"Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat."
Kenn ich nicht.
Kann ich mir auch nicht vorstellen, dass es das gibt.
Die TV ist genau das Mittel, das zur Lösung dieses Problems erfunden wurde.
Zu welchem Preis soll denn die Immobilie dann verkauft werden können und wer legt das fest?
Um genau dieses Problem zu umgehen, ist ja die Versteigerung vorgesehen.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Den Text dazu habe ich gefunden bei scheidung-oline.de :
"Sind beide Eheleute Miteigentümer, kann das Eigenheim natürlich nur dann verkauft werden, wenn beide Eheleute dem Verkauf zustimmen. Nach Ablauf des Trennungsjahres hat aber jeder Ehegatte die Möglichkeit, vom anderen Ehegatten diese Zustimmung zu verlangen. Falls der andere Ehegatte sich weigert, kann diese Zustimmung notfalls sogar eingeklagt werden."
"Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat."
Moin,
ich wüsste auch nicht, auf welcher rechtlichen Basis die Zustimmung zum Verkauf eingeklagt werden könnte. Das gesetzlich vorgesehene Mittel zur Auflösung einer (nicht nur ehelichen) Eigentümergemeinschaft ist und bleibt die Teilungsversteigerung, an der sich - entsprechende Bonität vorausgesetzt - auch jeder der bisherigen Miteigentümer beteiligen kann, um die Immobilie zum Alleineigentum zu erwerben. Ob er/sie die Immobilie anschliessend für sich behält oder an einen Dritten verkauft, ist dann seine/ihre Entscheidung.
Grüssles
Martin
PS: Nicht alles, was in der Zeitung, in Büchern oder im Internet steht oder im TV kommt, ist deswegen automatisch "wahr".
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Du kannst Deinen Anteil auch ohne Zustimmung des/der anderen Eigentümer verkaufen - es kauft wahrscheinlich nur niemand. Und dann geht m. E. nur TV zwecks Aufhebung der Gemeinschaft - kann aber genauso erfolglos bleiben, wenn man selber nicht erwerben will/kann und sich kein Erwerber findet. Es gelten in diesem Fall andere Bedingungen, als bei normalen Zwangsversteigerungen, was insbesondere Auswirkungen bei hoher Belastung durch Kredite haben kann
Du kannst Deinen Anteil auch ohne Zustimmung des/der anderen Eigentümer verkaufen - es kauft wahrscheinlich nur niemand.
Zumal die ehemaligen Miteigentümer dann zu gleichen Bedingungen in den Vertrag eintreten könnten (Vorkaufsrecht).
Und eventuelle Darlehen hätte man auch noch weiter an der Backe.
Gruss von der Insel
Jedenfalls ist dieser Text bzw. diese Webside von einer Anwaltskanzlei, schaut bitte selbst die Webside, ich hatte davon bisher auch keine Kenntnis.
"Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat."
Jedenfalls ist dieser Text bzw. diese Webside von einer Anwaltskanzlei
das wird als Begründung für eine entsprechende Klage kaum ausreichen...
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Es wird wohl hierum gehen:
Das Verfahren kann auf Antrag eines Beteiligten für bis zu sechs Monate einstweilen eingestellt werden, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen angemessen erscheint. Gehören zu der Gemeinschaft neben dem Antragsteller nur noch sein (früherer) Ehegatte, so kann das Verfahren auch zum Wohl des gemeinsamen Kindes für bis zu 5 Jahre eingestellt werden. (aus wiki zur TV, Hervorhebung durch mich)
Da gibt es dann das: http://www.anwaelte-sauer.de/downloads/olgddorf010611.pdf
Im Ergebnis: Erzwingung des Beendens der Einstellung der TV. Ist bei scheidung-online.de wohl etwas "sehr offen" formuliert...
Hallo, ich verstehe deinen eingefügten Text so, wenn noch ein Kind im Haus ist, kann das Verfahren ausgesetzt werden, um dem Kind das Elternhaus zu erhalten.
Trifft nicht zu, was die Eingangsfrage betrifft.
Was aber den von dir eingefügten Link betrifft, meine ich gelesen zu haben bzw. so verstanden zu haben, dass die Zustimmung zum Verkauf eingeklagt werden kann, wenn die Wohnung oder das Haus für die Person, die dort geblieben ist für eine Person (ohne Kind) viel zu groß ist.
"Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat."
In dem eingefügten Link geht es lediglich um die Zustimmung des Ehegatten zur Veräusserung der Immobilie (sogar mittels Teilungsversteigerung, was aber keine Rolle spielt) als Vermögensverfügung.
Hintergrund ist, dass ein Ehegatte in Zugewinngemeinschaft nicht einfach so über sein Vermögen als Ganzes (und darüber reden wir bei einer Immobilie meist) verfügen darf. Hierzu bedarf es der Zustimmung des anderen Ehegatten, die gerichtlich ersetzt werden kann. Das war in dem Link der Fall, hat mit der Zustimmung zum Verkauf (an einen bestimmten Käufer) gar nichts zu tun und verwirrt hier nur.
Gruss von der Insel
Moin,
Trifft nicht zu, was die Eingangsfrage betrifft.
Was trifft denn hier zu ? Trennungsjahr, bereits geschieden ? Wer wohnt im Haus ?
Die Darstellung des Ausgangsfalls erscheint mir doch etwas mager ...
[...] besteht doch auch die Möglichkeit Klage auf Zustimmung zum Immobilienverkauf, wenn der ehemalige Partner die Veräußerung verweigert.
Auf Basis welcher Informationen soll denn ein Richter einen Miteigentümer zum Verkauf verdonnern ?
Wenn denn konkret ein supertolles Kaufangebot vorliegt, macht es meines Erachtens mehr Sinn, dem verweigernden Miteigentümer deutlich vor Augen zu halten, dass man im Falle eines späteren Verkaufs zu einem geringeren Preis, einen Anspruch auf Schadenersatz geltend machen wird (ob sich dieser durchsetzen lässt, steht auf einem anderen Blatt).
Oder geht es derzeit um die Beauftragung eines Maklers ?
Besten Gruß
United
Um gemeinsames (Bruchteils)eigentum an einer Immobilie aufzulösen, gibt es im Falle der Nichteinigung die Teilungsversteigerung. Für diese gibt es Regeln - z. B kann deren einstweilige Einstellung beantragt werden. Soweit diesem Antrag stattgegeben wird, macht sich der Beantragende wohl auch nicht schadensersatzpflichtig.
Wie es danach weitergehen kann, wird m. E. im verlinkten Beschluß recht gut deutlich.
Moin nochmal,
[...] gibt es im Falle der Nichteinigung die Teilungsversteigerung.
@wackelpudding: Dem TO geht es um die Vermeidung einer TV (das kann man dem Opening durchaus entnehmen) ...
Insofern:
verwirrt hier nur.
Gruß
United
Tja, dann wird er sich irgendwie einigen müssen...