Hallo,
vielleicht kann mir jemand helfen. Ich hatte jahrelang einen offenen Betrag von 5000 Euro bei der Unterhaltsvorschusskasse und hatte das Problem, dass die UVK beim Finanzamt einen Sperrvermerk eintragen ließ. Nun habe ich den gesamten Betrag über Hilfe bezahlen lassen und habe meinen Rückstand mehr. Dann habe ich einen Titel über 250 Euro titulieren lassen mit Überprüfung von der Beistandschaft die das akzeptiert hatten da ich für 2 Kinder Unterhaltspflichtig bin.
Nun ist es so, dass die Unterhaltsvorschusskasse mir bestätigt, dass ich bei denen keinen Rückstand mehr habe aber die wollen den Sperrvermerk nicht löschen lassen da Sie angeblich ja Unterhaltsvorschuss leisten aber wofür zahle ich die 250 an die Beistandschaft?
Und dürfen die das?
Wie alt ist das Kind?
Sind die 250 € für 1 oder 2 Kinder?
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Ich denke, dass des Rätselslösung hierin besteht:
"Aufrechnung mit dem Finnazamt:
eine Aufrechnung gegen Ihren Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis (z.B. Lohnsteuererstattungsansprüche) ist sowohl für den laufenden Unterhalt als auch für Unterhaltsrückstände jederzeit möglich. Dies gilt auch bei einer vereinbarten Ratenzahlung, bei Abtretung oder Pfändung." (siehe hier.)
Hintergrund dürfte sein, dass der Unterhaltsvorschuß pro Kind 177/236/314 Euro je nach Alter des Kindes. Damit zahlt die UHV-Stelle mehr als Du für beide Kinder zahlst. Zwar bist Du mit Deinem Einkommen nur für 250 Euro für beide Kinder leistungsfähig, die Steuererstattung ist aber Geld, dass Dein Einkommen erhöht und Dir sozusagen zusätzlich zur Verfügung steht. Dieses Geld will jetzt die UHV-Stelle haben und deshalb bleibt der Sperrvermerk, da die Steuerstattung direkt an die UHV-Stelle geht.
Ob ich das richtig sehe weiss ich nicht, vielleicht kann Dir ein Anwalt das erklären.
VG Susi
Guten Morgen Susi
Kann sich Martin nicht darauf berufen das er bei der Unterhaltsvorschusskassen nicht rückzahlungspflichtig ist, da er für nicht mehr Unterhalt leistungsfähig ist und ist es nicht so das Steuererstattungen die auf Werbungskosten beruhen nicht anrechnungsfähig sind?
LG der Frosch
@der-frosch Das kann ich nicht beantworten. Versuchen kann er es. VG Susi
ist es nicht so das Steuererstattungen die auf Werbungskosten beruhen nicht anrechnungsfähig sind?
Nein, nur wenn diese Werbungskosten bei der Einkommensbereinigung unberücksichtigt blieben. Also beispielsweise Fahrtkosten sicher nicht. Das hat auch zunächst einmal gar nichts mit Werbungskosten zu tun.
Steuervorteile, die auf unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigenden Aufwendungen beruhen, bleiben außer Betracht.